Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 16. Das Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen wird für die beabsichtigte Klage des Antragstellers gegen die Antragsgegner zu 1 bis 3 als örtlich zuständiges Gericht bestimmt. Aus seiner ersten Ehe stammt der im Jahre 1971 geborene Sohn Andr£, Antragsgegner zu 1.Diesem schuldet der Antragsteller nach einem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 21. stammt die 1976 geborene Tochter Miriam, Antragsgegnerin zu 2.Nach einem (im Abänderungsverfahren ergangenen) Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 22. Aus seiner dritten Ehe hat der Antragsteller drei in den Jahren 1981, 1982 und 1985 geborene Kinder. Der Antragsteller beabsichtigt, Abänderungsklagen auf Herabsetzung seiner - titulierten - Unterhaltsverpflichtungen gegen die drei Antragsgegner zu erheben, und zwar in einem einheitlichen Verfahren. Nach dieser - auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhenden (BGHZ 90, 155, 157) - Vorschrift ist ein zuständiges Gericht dann zu bestimmen, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. a) Der Antragsteller will gegen die Antragsgegner zu 1 bis 3 als Streitgenossen auf Herabsetzung seiner ihnen gegenüber bestehenden Unterhaltsverpflichtungen klagen. Denn bei den hier gegebenen Verhältnissen sind die Voraussetzungen für eine - passive - Streitgenossenschaft im Sinne des § 60 ZPO erfüllt. Diese Bestimmung, die verlangt, daß die in Frage stehenden Ansprüche oder Verpflichtungen "gleichartig" sind und auf einem "im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund" beruhen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Zweckmäßigkeitsvorschrift weit auszulegen (BGH Urteil vom 21. Sie ist etwa anzuwenden auf Unterhaltsklagen der Ehefrau und ehelicher Kinder gegen den Ehemann und Vater auch nach geschiedener Ehe (Stein/Jonas/Leipold aaO § 60 Rdn. 3). Das gilt insbesondere deshalb, weil die neue Unterhaltsbemessung - im Rahmen der Möglichkeiten des § 323 ZPO - unter Beachtung aller, auch der jeweils anderen betroffenen Unterhaltsberechtigten zu erfolgen und auch deren Bedürftigkeit mit zu berücksichtigen hat (vgl. 3. Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Recklinghausen zu bestimmen, bei dem die Antragsgegnerinnen zu 2 und 3 ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Darum wird der Rechtsstreit zweck mäßigerweise vor diesem Gericht und nicht vor dem Amtsgericht Würzburg geführt, bei dem der Antragsgegner zu 1 seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Es entspricht allgemeiner Rechtsauffassung, daß als zuständiges Gericht im Fall des § 36 Nr. 3 ZPO nur ein Gericht bestimmt werden kann, bei dem einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann aaO § 36 An. 3 C c; Wieczorek aaO § 36 Rdn. D III c; Zöller/Vollkommer ZPO 14. Eine Abweichung von diesem Grundsatz kommt - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch aus Zweckmäßigkeitserwägungen (vgl. dere der §§ 12 und 13 ZPO, die der - meist gegen ihren Willen -mit einer Klage überzogenen Partei die Vergünstigung einräumt, den ihr aufgezwungenen Rechtsstreit am Gericht ihres Wohnsitzes führen zu können, ist im Interesse einer prozessual gerechten Lastenverteilung möglichst einzuhalten (vgl. Zwar muß der Antragsgegner zu 1, da der Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Recklinghausen geführt werden soll, auf die Wohltat seines eigenen allgemeinen Gerichtsstandes verzichten. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der materiell-rechtlichen Erwägung, daß das Familiengericht in Lübeck die Leistungsfähigkeit des Antragstellers auf der Grundlage der an seinem Wohnsitz bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse sachgerecht beurteilen könne. Im übrigen erstrebt der Antragsteller nicht eine erstmalige Unterhaltsfestsetzung, sondern die Abänderung bestehender Unterhaltstitel, die ohnehin den Grenzen des § 323 ZPO unterworfen ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 5§ 36 Nr. 3, 60 Zur Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 ZPO für (mehrere) beabsichtigte Abänderungsklagen eines Unterhaltsverpflichteten gegen mehrere Unterhaltsberechtigte (hier aus verschiedenen Ehen). BGH, Beschl. v. 16. April 1986 - IVb ARZ 4/86 - BUNDESGERICHTSHOF IVb ARZ 4/86 i BESCHLUSS in Sachen Ernst Ignaz Straße r Antragsteller, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. Andrg J Isolde 041 geboren am 1971, Ä( U gesetzlich vertreten durch seine Mutter , wohnhaft ebenda, 2. Miriam J Hi^Hüfcstraße WJ, RI ihre Mutter Christel J( geboren am 1976, >, gesetzlich vertreten durch i, wohnhaft ebenda. 3. Christel »Straße Antragsgegner 2 y? Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 16. April 1986 beschlossen: Das Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen wird für die beabsichtigte Klage des Antragstellers gegen die Antragsgegner zu 1 bis 3 als örtlich zuständiges Gericht bestimmt. Gründe: I. Der Antragsteller ist in dritter Ehe verheiratet. Aus seiner ersten Ehe stammt der im Jahre 1971 geborene Sohn Andr£, Antragsgegner zu 1. Diesem schuldet der Antragsteller nach einem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 21. Dezember 1978 i.V. mit einem Versäumnisurteil dieses Gerichts vom 21. Mai 1979 monatliche Unterhaltsbeträge von 180 DM. Aus der zweiten Ehe des Antragstellers mit der Antragsgegnerin zu 3 3 stammt die 1976 geborene Tochter Miriam, Antragsgegnerin zu 2. Nach einem (im Abänderungsverfahren ergangenen) Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 22. Juli 1982 belaufen sich die Unterhaltsverpflichtungen des Antragstellers für die Antragsgegnerin zu 3 auf monatlich 200 DM und für die Antragsgegnerin zu 2 auf monatlich 110 DM. Aus seiner dritten Ehe hat der Antragsteller drei in den Jahren 1981, 1982 und 1985 geborene Kinder. Der Antragsteller beabsichtigt, Abänderungsklagen auf Herabsetzung seiner - titulierten - Unterhaltsverpflichtungen gegen die drei Antragsgegner zu erheben, und zwar in einem einheitlichen Verfahren. Da der Antragsgegner zu 1 bei seiner Mutter in wohnt, die Antragsgegnerinnen zu 2 und 3 ihren Wohnsitz in haben, beantragt er, gemäß § 3 Nr. 3 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen. Er bittet dabei zu prüfen, ob im Wege der Rechtsfortbildung und aus Zweckmäßigkeitserwägungen das Familiengericht seines Wohnsitzes in Liflm für zuständig erklärt werden könne? denn für die Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit sei auf die örtlichen Verhältnisse an seinem Wohnsitz abzustellen; außerdem lebten dort seine jetzige Ehefrau und die Kinder aus der dritten Ehe als weitere Unterhai tsg laubiger . 4 II. I 1. Der Bundesgerichtshof ist als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zur Entscheidung über den gestellten Antrag berufen. Die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 13, 12 ZPO) in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte, einerseits des Oberlandesgerichts Bamberg (Antragsgegner zu 1) und andererseits des Oberlandesgerichts Hamm (Antragsgegnerinnen zu 2 und 3). 2. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 36 Nr. 3 ZPO liegen vor. Nach dieser - auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhenden (BGHZ 90, 155, 157) - Vorschrift ist ein zuständiges Gericht dann zu bestimmen, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. a) Der Antragsteller will gegen die Antragsgegner zu 1 bis 3 als Streitgenossen auf Herabsetzung seiner ihnen gegenüber bestehenden Unterhaltsverpflichtungen klagen. Es kann dahingestellt bleiben, ob § 36 Nr. 3 ZPO voraussetzt, daß eine Streitgenossenschaft - in einer der Formen der §§ 59, 60 oder 62 ZPO 5 (vgl. Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 36 Anm. D III a? a.A. Stein/Jonas/Schumann ZPO 20. Aufl. § 36 Rdn. 11: $ 36 Nr. 3 ZPO nur im Fall des § 62 ZPO) - tatsächlich besteht (vgl. Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 44. Aufl. § 36 Anm. 3 C; OLG Zweibrücken MDR 1983, 495? BayObLG VersR 1982, 371). Denn bei den hier gegebenen Verhältnissen sind die Voraussetzungen für eine - passive - Streitgenossenschaft im Sinne des § 60 ZPO erfüllt. Diese Bestimmung, die verlangt, daß die in Frage stehenden Ansprüche oder Verpflichtungen "gleichartig" sind und auf einem "im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund" beruhen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Zweckmäßigkeitsvorschrift weit auszulegen (BGH Urteil vom 21. Februar 1975 - V ZR 148/73 = NJW 1975, 1228; vgl. Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 49 II S. 268). Sie ist etwa anzuwenden auf Unterhaltsklagen der Ehefrau und ehelicher Kinder gegen den Ehemann und Vater auch nach geschiedener Ehe (Stein/Jonas/Leipold aaO § 60 Rdn. 3). Im vorliegenden Fall handelt es sich jeweils um die Abänderung einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen ehelichen Kindern, in einem Fall außerdem gegenüber der geschiedenen Ehefrau, und damit um ihrem Wesen nach gleichartige Ansprüche. Die abzuändernde Verpflichtung des Antragstellers beruht jeweils auf der Verwandtschaft bzw. der geschiedenen Ehe, also auf einem gesetzlichen Unterhaltstatbestand, der an eine (frühere) Ehe anknüpft. Das Verlangen des Antragstellers auf Abänderung der Unterhaltstitel gründet sich im übrigen auf das ß 6 - Hinzutreten weiterer gesetzlich Unterhaltsberechtigter und - dadurch bedingt - auf eine Minderung cler Leistungsfähigkeit im Verhältnis zu den Antragsgegnern. Insoweit liegt für alle beab-Versichtigten Abänderungsklagen ein im wesentlichen gleichartiger tatsächlicher und rechtlicher Grund (§ 60 ZPO) vor. Demgegenüber ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, daß Unterhaltsberechtigte aus verschiedenen Ehen betroffen sind und außerdem nicht erstmalig Unterhaltsfestsetzung begehrt, sondern Herabsetzung titulierter Unterhaltsverpflichtungen verlangt werden soll. b) Unter den gegebenen Umständen erscheint es zweckmäßig, über die Abänderungsklagen in einem einheitlichen Verfahren gemeinsam zu verhandeln und zu entscheiden (vgl. Rosenberg/ Schwab aaO), wie es etwa für den ähnlich liegenden Fall der Unterhaltsklage (auch Abänderungsklage, vgl. Stein/Jonas/Schu-mann aaO § 35a Rdn. 8) ehelicher Kinder gegen ihre Eltern in § 35a ZPO ausdrücklich vorgesehen ist. Das gilt insbesondere deshalb, weil die neue Unterhaltsbemessung - im Rahmen der Möglichkeiten des § 323 ZPO - unter Beachtung aller, auch der jeweils anderen betroffenen Unterhaltsberechtigten zu erfolgen und auch deren Bedürftigkeit mit zu berücksichtigen hat (vgl. dazu BGH Urteil vom 23. Januar 1980 - IV ZR 2/78 = FamRZ 1980, 7 555r 557). Wie zu entscheiden ist, wenn einer der Betroffenen einen unterhaltsrechtlichen Vorrang genießt (§S 1582, 1609 Abs. 2 BGB), kann hier offen bleiben. c) Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand für die beabsichtigten Abänderungsklagen ist nicht gegeben. 3. Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Recklinghausen zu bestimmen, bei dem die Antragsgegnerinnen zu 2 und 3 ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Von diesem Gericht stammen alle abzuändernden Titel. Darum wird der Rechtsstreit zweck mäßigerweise vor diesem Gericht und nicht vor dem Amtsgericht Würzburg geführt, bei dem der Antragsgegner zu 1 seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Eine Bestimmung des Amtsgerichts Lübeck ist aus Rechtsgrün den nicht möglich. Es entspricht allgemeiner Rechtsauffassung, daß als zuständiges Gericht im Fall des § 36 Nr. 3 ZPO nur ein Gericht bestimmt werden kann, bei dem einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann aaO § 36 Anm. 3 C c; Wieczorek aaO § 36 Rdn. D III c; Zöller/Vollkommer ZPO 14. Aufl. § 36 Rdn. 5 und 16). Daran ist festzuhalten. Eine Abweichung von diesem Grundsatz kommt - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch aus Zweckmäßigkeitserwägungen (vgl. dazu Zöller/Vollkommer aaO § 12 Rdn. 2) nicht in Betracht. Die Zuständigkeitsregelung insbeson- 8 /? dere der §§ 12 und 13 ZPO, die der - meist gegen ihren Willen -mit einer Klage überzogenen Partei die Vergünstigung einräumt, den ihr aufgezwungenen Rechtsstreit am Gericht ihres Wohnsitzes führen zu können, ist im Interesse einer prozessual gerechten Lastenverteilung möglichst einzuhalten (vgl. Zöller/Vollkommer aaO). Abweichungen von dieser Regel sind nur aus sachlich vorrangigen Gründen zu rechtfertigen. Der Umstand, daß der Antragsteller als Unterhaltsschuldner und die unterhaltsberechtigten Mitglieder seiner jetzigen Familie in LSHB wohnen, stellt keinen derartigen Grund dar. Zwar muß der Antragsgegner zu 1, da der Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Recklinghausen geführt werden soll, auf die Wohltat seines eigenen allgemeinen Gerichtsstandes verzichten. Das beruht jedoch, wie dargelegt, auf Gründen der Zweckmäßigkeit und Prozeßökonomie. Vergleichbare Gründe sind für eine gerichtstandsmäßige Benachteiligung auch der Antragsgegnerinnen zu 2 und 3, nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der materiell-rechtlichen Erwägung, daß das Familiengericht in Lübeck die Leistungsfähigkeit des Antragstellers auf der Grundlage der an seinem Wohnsitz bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse sachgerecht beurteilen könne. Insoweit kommt dem Umstand, daß für die Beurteilung der Unterhaltsbedürftigkeit die örtlichen Verhältnisse am Wohnsitz 9 des Berechtigten von wesentlicher Bedeutung sein können, mindestens ebensolches Gewicht zu. Im übrigen erstrebt der Antragsteller nicht eine erstmalige Unterhaltsfestsetzung, sondern die Abänderung bestehender Unterhaltstitel, die ohnehin den Grenzen des § 323 ZPO unterworfen ist. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Zysk