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BGH · IVb ARZ 4/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 4/84

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 25. Daran fehlt es hier jedenfalls deshalb, weil die Ablehnung der Übernahme des Verfahrens durch das Amtsgericht die durch einen gerichtsinternen Beschluß erfolgt ist, nicht als rechtskräftige ünzuständigkeitserklärung angesehen werden kann. Entscheidend ist danach der Wohnsitz des Kindes. Eine Aufhebung ist ihm ohne den Willen des Sorgeberechtigten nicht möglich (§ 8 Abs. 1 BGB). Da es im vorliegenden Fall an einer solchen Zustimmung des sorgeberechtigten Vaters fehlt, ist davon auszugehen, daß Claudia ihren Wohnsitz weiterhin (nur) in hat.

Zitierte Normen: § 36 ZPO § 64k FGG § 11 BGB
ClaudiaVaterWohnsitzSorgeberechtigtenAmtsgerichtrechtskräftig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ARZ 4/84	BESCHLUSS
in der Familiensache
 betreffend die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind Claudia G	• geb. amfHHHHfe 1966,
Beteiligte:
1. die Mutter Marlies
 DlHIfc,
 gesch.i
Hfl
 Straße
Antragsteilerin.
2. der Vater Rudolf
 Antragsgegner.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 25. Januar 1984
beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe :
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts setzt nach der hier anzuwendenden Vorschrift des § 36 Nr. 6 ZPO voraus, daß sich die beteiligten Gerichte jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es hier jedenfalls deshalb, weil die Ablehnung der Übernahme des Verfahrens durch das Amtsgericht	die	durch	einen
 gerichtsinternen Beschluß erfolgt ist, nicht als rechtskräftige ünzuständigkeitserklärung angesehen werden kann. Damit scheidet eine Zuständigkeitsbestimmung aus, ohne daß es noch darauf ankommt, ob sie auch daran scheitert, daß dem Vater als Verfahrensbeteiligten die Antragsschrift und auch die Abgabe der Sache durch das Amtsgericht nicht mitgeteilt worden sind.
Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, daß die örtliche Zuständigkeit für das Verfahren durch §§ 64 k Abs. 3, 43 Abs. 1, 36 Abs. 1 FGG i.V. mit §§ 621 I Nr. 1,
621 a Abs. 1 ZPO geregelt wird. Entscheidend ist danach der Wohnsitz des Kindes. Dieses teilt den Wohnsitz des Sorge-
berechtigten und behält diesen abgeleiteten Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt (§ 11 BGB). Eine Aufhebung ist ihm ohne den Willen des Sorgeberechtigten nicht möglich (§ 8 Abs. 1 BGB). Eine Verlegung des Wohnsitzes setzt also neben der tatsächlichen Änderung des Wohnortes eine auf Wohnsitzänderung gerichtete zustimmende Willensbekundung des Sorgeberechtigten voraus. Da es im vorliegenden Fall an einer solchen Zustimmung des sorgeberechtigten Vaters fehlt, ist davon auszugehen, daß Claudia ihren Wohnsitz weiterhin (nur) in	hat.	Danach	ist das dortige
 Amtsgericht zur Entscheidung berufen.
Seidl
 Blumenrohr