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BGH · IVb ARZ 4/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 4/82

latz t.Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 17. Die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch den Senat setzt voraus, daß verschiedene Gerichte, von denen eines zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben (§ 36 Ziffer 6 ZPO). Der Senat weist jedoch darauf hin, daß das Amtsgericht Göttingen zur Entscheidung berufen ist, weil es an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Eschwege vom 3. Ob im Hinblick darauf, daß die Antragsgegnerin mit den Kindern wieder in die frühere eheliche Wohnung zurückgekehrt ist, - wie der Antragsteller vorträgt eine Abgabe an das Amtsgericht Eschwege gern. § 46 FGG in Betracht kommt, hat der Senat nicht zu entscheiden; wenn sich die Gerichte insoweit nicht einigen, wäre das nach § 46 Abs. 2 FGG zuständige Oberlandesgericht zur Entscheidung berufen.

Zitierte Normen: § 36 ZPO § 1672 BGB § 46 FGG
sorgenzuständigZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ARZ 4/82	BESCHLUSS
in der Familiensache
 betreffend die elterliche Sorge für Nadine und Nicole G	,	beide	geboren	am	2o. April	in
 Beteiligte:
1• der Vater Werner
 Antragsteller,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MHBplatz #,
»
2•
die Mutter Jutta G Frauenhaus GöHHB
geb.
9
Antragsgegnerin,
 Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 WflMM Lands tr.
Mtreis, S
3. Kreis Jugendamt im Werra-]
latz t.
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 17. März 1982
beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe :
Die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch den Senat setzt voraus, daß verschiedene Gerichte, von denen eines zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben (§ 36 Ziffer 6 ZPO). Eine solche Erklärung liegt nur seitens des Amtsgerichts Eschwege vor, während das Amtsgericht Göttingen eine eigene Unzuständig* erklärung bisher nicht abgegeben hat.
Der Senat weist jedoch darauf hin, daß das Amtsgericht Göttingen zur Entscheidung berufen ist, weil es an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Eschwege vom 3. Dezember 1981 gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden ist. Der Antragsteller begehrt eine Regelung der elterlichen Sorge gemäß §§ 1672, 1696 BGB. Das Verfahren betrifft daher eine Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, für die nach § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO teilweise zivilprozessuale VerfahrensvorSchriften gelten. Dazu gehören nicht nur die §§ 36 und 37 ZPO, sondern nach ständiger Rechtsprechung des Senats insbesondere § 281 ZPO (vgl.
 BGHZ 71, 15 ff.).
 
Ob im Hinblick darauf, daß die Antragsgegnerin mit den Kindern wieder in die frühere eheliche Wohnung zurückgekehrt ist, - wie der Antragsteller vorträgt eine Abgabe an das Amtsgericht Eschwege gern. § 46 FGG in Betracht kommt, hat der Senat nicht zu entscheiden; wenn sich die Gerichte insoweit nicht einigen, wäre das nach § 46 Abs. 2 FGG zuständige Oberlandesgericht zur Entscheidung berufen.
Lohmann
 Nonnenkamp