Nach der Scheidung der Eltern, bei der die elterliche Sorge für das betroffene Kind der Mutter übertragen wurde, beantragte der Vater beim Amtsgericht Hannover die Regelung seiner Befugnis zu dem persönlichen Umgang mit dem Kind. Diese rügte die örtliche Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts, weil sie mit dem Kind nach wie vor in Stuttgart wohne und sich nur vorübergehend in Hannover aufhalte. Auf die gerichtliche Anfrage, ob er die Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Stuttgart beantrage, teilte der Vater mit, daß sich die Mutter nach seiner Kenntnis schon seit vielen Monaten in Hannover aufhalte. November 1988, den es den Beteiligten mitteilte, für unzuständig und verwies das Verfahren "auf Antrag" des Vaters an das Amtsgericht Stuttgart. Januar 1989, der gleichfalls den Beteiligten mitgeteilt wurde, lehnte das Amtsgericht Stuttgart die Übernahme des Verfahrens ab und verwies es an das Amtsgericht Hannover zurück. Hierauf richtete die Mutter an den Bundesgerichtshof den Antrag, das Amtsgericht Stuttgart als zuständiges Gericht zu bestimmen. Das Verfahren über die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts richtet sich daher gemäß § 621a Abs. 1 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 Nr. 6 ZPO. Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Stuttgart zu bestimmen, da es gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Hannover gebunden ist (vgl. Das ist bei einer Verweisung ohne Antrag des Klägers oder Antragstellers jedoch nicht der Fall, wenn die Entscheidung nicht zugleich den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Das rechtliche Gehör ist hier jedoch nicht verletzt, weil das Gericht dem Vater ausdrücklich Gelegenheit gegeben hat, zur Unzuständigkeitsrüge der Mutter Stellung zu nehmen.
BUNDESGERICHTSHOF TO M2 )/t9 BESCHLUSS in der Familiensache betreffend die Regelung des Umgangs mit dem Kinde Maximilian 16. März flü. geb. am Beteiligte: 1. die Mutter Ingr^^^ W Straße HfllBli z. Zt. wohnhaft F Antragsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin fstraße 2. der Vater Theodor Straße Antragsteller, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte r und 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 15. März 1989 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Stuttgart. Gründe: I. Nach der Scheidung der Eltern, bei der die elterliche Sorge für das betroffene Kind der Mutter übertragen wurde, beantragte der Vater beim Amtsgericht Hannover die Regelung seiner Befugnis zu dem persönlichen Umgang mit dem Kind. Das Amtsgericht übermittelte den Antrag der Mutter. Diese rügte die örtliche Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts, weil sie mit dem Kind nach wie vor in Stuttgart wohne und sich nur vorübergehend in Hannover aufhalte. Auf die gerichtliche Anfrage, ob er die Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Stuttgart beantrage, teilte der Vater mit, daß sich die Mutter nach seiner Kenntnis schon seit vielen Monaten in Hannover aufhalte. Wenn das Gericht aber dennoch das Familiengericht Stuttgart für zuständig erachte, möge die Sache verwiesen werden. Darauf erklärte sich das Amtsgericht Hannover mit Beschluß vom 14. November 1988, den es den Beteiligten mitteilte, für unzuständig und verwies das Verfahren "auf Antrag" des Vaters an das Amtsgericht Stuttgart. WI 3 Dieses schaltete das örtliche Jugendamt ein und bat um Stellungnahme zur Umgangsregelung. Dem dortigen Sachbearbeiter gelang es jedoch nicht, die Mutter unter ihrer Stuttgarter Anschrift zu erreichen. Mit Beschluß vom 9. Januar 1989, der gleichfalls den Beteiligten mitgeteilt wurde, lehnte das Amtsgericht Stuttgart die Übernahme des Verfahrens ab und verwies es an das Amtsgericht Hannover zurück. Hierauf richtete die Mutter an den Bundesgerichtshof den Antrag, das Amtsgericht Stuttgart als zuständiges Gericht zu bestimmen. II. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung berufen. Da eine Umgangsregelung nach § 1634 BGB begehrt wird, handelt es sich um eine Familiensache im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Das Verfahren über die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts richtet sich daher gemäß § 621a Abs. 1 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 Nr. 6 ZPO. Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Stuttgart zu bestimmen, da es gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Hannover gebunden ist (vgl. BGHZ 71, 15). Dabei kann dahinstehen, ob der Vater, wie dieses Gericht angenommen hat, einen Verweisungsantrag gestellt hat. Auch wenn das zu verneinen ist, wird dadurch die Bindungswirkung nicht in Frage gestellt. Auch auf Verfahrensmängeln beruhende und deshalb rechtsfehlerhafte Verweisungsbeschlüsse sind grundsätzlich wirksam. Ausnahmen 4 gelten nur bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BGHZ 71, 69, 72 f.) sowie dann, wenn der Beschluß jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist. Das ist bei einer Verweisung ohne Antrag des Klägers oder Antragstellers jedoch nicht der Fall, wenn die Entscheidung nicht zugleich den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BGHZ 1, 341, 342; BGH NJW 1964, 1416, 1418). Das rechtliche Gehör ist hier jedoch nicht verletzt, weil das Gericht dem Vater ausdrücklich Gelegenheit gegeben hat, zur Unzuständigkeitsrüge der Mutter Stellung zu nehmen. Die darauf erfolgte Äußerung des Vaters nochmals der Mutter zur Stellungnahme zuzuleiten, bestand keine Veranlassung. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen negativer Kompetenzkonflikte soll den Parteien Gelegenheit geben, sich zu den für die Zuständigkeit maßgeblichen tatsächlichen Gesichtspunkten zu äußern und dem Gericht den insoweit erheblichen Sachverhalt vorzutragen. Eine solche Möglichkeit ist hier beiden Eltern eingeräumt worden. Auch sonst sind keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verbindlichkeit des Verweisungsbeschlusses ersichtlich. Lohmann Blumenrohr