Der IYb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. 2ysk und Nonnenkamp am 27. Das Amtsgericht Bonn hat den Rechtsstreit nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit durch den Beschluß vom 20. Die Bindung bezieht sich allerdings ungeachtet der Verweisung an das "Amtsgericht - Familiengericht - in Linz" nicht auf das Familiengericht als bloße Abteilung des Gerichts, an das verwiesen worden ist (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Der IYb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. 2ysk und Nonnenkamp am 27. Februar 1985 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Linz/Rhein. Gründe: Das Amtsgericht Bonn hat den Rechtsstreit nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit durch den Beschluß vom 20. August 1984 bindend an das Amtsgericht Linz/Rhein verwiesen, nachdem die Beklagte die Unzuständigkeit gerügt und der Kläger einen entsprechenden Verweisungsantrag gestellt hatte, § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Es liegen keine Gründe vor, die ausnahmsweise einer Bindung entgegenstehen (vgl. dazu BGHZ 71, 69, 72; Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1984 - IVb ARZ 45/84 -). Deswegen war das Amtsgericht Linz/Rhein nicht mehr befugt, seine Zuständigkeit zu verneinen und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bonn zurückzuverweisen. Die Bindung bezieht sich allerdings ungeachtet der Verweisung an das "Amtsgericht - Familiengericht - in Linz" nicht auf das Familiengericht als bloße Abteilung des Gerichts, an das verwiesen worden ist (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 2/80 - FamRZ 1980, 557 = NJW 1980, 1282). Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß eine Familiensache nicht vorliegen dürfte. Lohmann Zysk