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BGH · IVb ARZ 3/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 3/84

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Nonnenkamp am 1. Zuständig für die Berufung ist ein Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf.Gründe: Das Landgericht hat den Ehemann auf Antrag der Ehefrau im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, eine Reihe von eigenmächtig aus der früheren ehelichen Wohnung entfernten Hausrats- und Einrichtungsgegenständen in die Wohnung zurückzuschaffen. Im Verfahren über die Berufung des Ehemannes sind bei dem Oberlandesgericht ein Senat für allgemeine Zivilsachen und ein Senat für Familiensachen verschiedener Ansicht darüber, ob eine Der Senat für allgemeine Zivilsachen hat sich für unzuständig erklärt und die Sache an den Familiensenat abgegeben. Streitigkeiten getrennt lebender Ehegatten über die Rückschaffung von eigenmächtig aus der Ehewohnung entfernten Hausratsgegenständen fallen einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes unter die Hausrat-VO und sind danach Familiensachen im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 GVG (Senatsbeschluß vom 22. Der Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts hat hiergegen geltend gemacht, im Falle der Einordnung des Verfahrens unter die Hausrat-VO würde die Ehefrau, die lediglich Besitzschutzansprüche hinsichtlich einzelner Gegenstände geltend mache, zur Durchführung eines zeit- und kostenaufwendigen Haupt- Dahingestellt bleiben kann schließlich, ob einzelne der Gegenstände, auf die sich das angefochtene Urteil erstreckt, nicht als Hausrat zu qualifizieren sind, so daß insoweit - isoliert betrachtet - der Senat für allgemeine Zivilsachen zuständig sein könnte. Selbst wenn dem so wäre, würde sich eine Aufteilung des Berufungsverfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen, die bei der Zuständigkeitsbestimmung mitberücksichtigt werden können (Senatsbeschluß vom 10.

Zitierte Normen: § 36 ZPO § 23b GVG § 936 ZPO
EhefrauzuständigARZLandgerichtFamRZHausrat-VOEhegatte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ARZ 3/84	BESCHLUSS
in Sachen
 Horst
S
Straße
v f
Verfügungsbeklagter und Berufungskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
und
 gegen
Ortrud
 Verfügungsklägerin und Berufungsbeklagte,

2	-
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Nonnenkamp
 am 1. Februar 1984
beschlossen:
Zuständig für die Berufung ist ein Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Gründe:
1. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Zwischen ihnen ist ein Scheidungsverfahren anhängig.
Das Landgericht hat den Ehemann auf Antrag der Ehefrau im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, eine Reihe von eigenmächtig aus der früheren ehelichen Wohnung entfernten Hausrats- und Einrichtungsgegenständen in die Wohnung zurückzuschaffen.
Im Verfahren über die Berufung des Ehemannes sind bei dem Oberlandesgericht ein Senat für allgemeine Zivilsachen und ein Senat für Familiensachen verschiedener Ansicht darüber, ob eine
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Familiensache vorliegt. Der Senat für allgemeine Zivilsachen hat sich für unzuständig erklärt und die Sache an den Familiensenat abgegeben. Dieser hat sich daraufhin ebenfalls für unzuständig erklärt.
2. Der Zuständigkeitsstreit ist in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 6 ZPO durch den Bundesgerichtshof zu entscheiden (BGHZ 71, 264). Als zuständig für.die Berufung ist der Senat für Familiensachen zu bestimmen. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob dem Abgabebeschluß des Senats für allgemeine Zivilsachen eine bindende Wirkung nach § 18 Abs. 1 Hausrat-VO zukommt und schon daraus die Zuständigkeit des Familiensenats folgt. Auch wenn man dies verneinen würde, wäre nach der Rechtsnatur des Verfahrens der Familiensenat zuständig.
Streitigkeiten getrennt lebender Ehegatten über die Rückschaffung von eigenmächtig aus der Ehewohnung entfernten Hausratsgegenständen fallen einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes unter die Hausrat-VO und sind danach Familiensachen im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 GVG (Senatsbeschluß vom 22. September 1982 - IVb ARZ 32/82 - FamRZ 1982, 1200 m.w.N.). Der Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts hat hiergegen geltend gemacht, im Falle der Einordnung des Verfahrens unter die Hausrat-VO würde die Ehefrau, die lediglich Besitzschutzansprüche hinsichtlich einzelner Gegenstände geltend mache, zur Durchführung eines zeit- und kostenaufwendigen Haupt-
4	-
Sacheverfahrens auf Hausratsteilung gezwungen. Dieses Bedenken greift nicht durch. Die Verweisung auf das Hausratsverfahren bringt für die Ehegatten keine unzu demutbaren Nachteile mit sich. Ein Hausratsverfahren entfällt, soweit sich die Ehegatten über die Hausratverteilung einigen (§ 1 Hausrat-VO; vgl. BGHZ 18,
 143, 145). Soweit es - insgesamt oder hinsichtlich einzelner Gegenstände - nicht zu einer Einigung kommt, würde auch eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO den Streit der Ehegatten nicht endgültig bereinigen. Vielmehr würde auch in diesem Falle der Streit endgültig in einem Hauptsacheverfahren ausgetragen werden (§§ 936, 926 ZPO).
Die sachliche Natur des Verfahrens als Familiensache führt nach § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GVG zur Zuständigkeit des Familiensenats. Daran ändert es nichts, daß der Rechtsstreit im ersten Rechtszug vom Landgericht sachlich entschieden worden ist (sog. materielle Anknüpfung, BGHZ 72, 182, 184 ff; BGH Beschluß vom 19. September 1979 - IV ARZ 30/79 - FamRZ 1979, 1005 m.w.N.). Ebenso ist es ohne Einfluß auf die Rechtsmittelzuständigkeit, daß die Ehefrau im vorliegenden Fall im ersten Rechtszug zunächst das Amtsgericht (Familiengericht) angerufen und dieses das Verfahren an das Landgericht verwiesen hatte (vgl. BGH, Beschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 2/80 - FamRZ 1980, 557, 558 und Senatsurteil vom 3. Dezember 1980 - IVb ZR 628/80 - FamRZ 1981, 247, 248).
Dahingestellt bleiben kann schließlich, ob einzelne der Gegenstände, auf die sich das angefochtene Urteil erstreckt, nicht als Hausrat zu qualifizieren sind, so daß insoweit - isoliert betrachtet - der Senat für allgemeine Zivilsachen zuständig sein könnte. Selbst wenn dem so wäre, würde sich eine Aufteilung des Berufungsverfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen, die bei der Zuständigkeitsbestimmung mitberücksichtigt werden können (Senatsbeschluß vom 10. November 1982 - IVb ARZ 44/82 -FamRZ 1983, 155, 166), verbieten.
Lohmann
 Se idl