Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. Die elterliche Sorge über die Kinder Sascha Andreas (geboren 1975) und Björn Kirsten (geboren 1977) wurde der Mutter übertragen. Im Februar 1982 beantragte das Jugendamt der Stadt u^^, der Mutter die elterliche Sorge über die vier Kinder gemäß §§ 1666 und 1666 a BGB zu entziehen und sie auf das Jugendamt als Vormund zu übertragen. Februar 1982 der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder und übertrug es auf das Stadtjugendamt Unna als Pfleger. Nach Anhörung der Mutter wurde die sorgerechtliche Maßnahme sodann durch Beschluß vom 9. Da das Jugendamt eine endgültige Entscheidung über die Regelung der elterlichen Sorge beantragte, um die Kinder in Pflegefamilien unterbringen zu können, entzog das Amtsgericht durch Beschluß vom 3o. März 1982 - der Mutter das Personensorgerecht über die vier Kinder und übertrug es auf das Jugendamt der Stadt Hiergegen erhob die Mutter Beschwerde. 3. Als zuständiges Gericht für die Entscheidung über die erhobene Beschwerde wird das Oberlandesgericht Hamm bestimmt. Verfahren, die Regelungen im Bereich der elterlichen Sorge für eheliche Kinder betreffen, sind nach § 23 b Abs. 1 Nr. 2 GVG Familiensachen, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hierfür das Familiengericht zuständig ist. Soweit eine auf der Grundlage des § 1671 BGB erlassene Sorgerechtsentscheidung später geändert oder aufgehoben werden soll, ist hierfür nach § 1696 Abs. 1 BGB ebenfalls das Familiengericht zuständig (vgl. sorgerechts von der Mutter auf das Jugendamt der Stadt stellt sich als familienrechtliche Änderungsentscheidung im Sinne von § 1696 BGB dar, für die die Zuständigkeit des Familiengerichts begründet ist. Für die beiden jüngeren Kinder Frauke und Sven ist eine Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 BGB bisher noch nicht getroffen worden. Eine solche Regelung ist jedoch nach der Scheidung der Eheleute K^^, als deren eheliche Kinder auch die Kinder Frauke und Sven gelten, gemäß § 1671 BGB zwingend geboten (vgl. Das Amtsgericht hat diese Entscheidung in dem angefochtenen Beschluß zwar erkennbar nicht getroffen; so hat es sich weder mit dem Sorgerecht des früheren Ehemannes der Mutter als des bisherigen Mitinhabers der elterlichen Sorge für die beiden Kinder nach Maßgabe des § 168o Abs. 1 Satz 1 BGB noch mit den Voraussetzungen des § 1671 Abs. 5 BGB näher auseinandergesetzt. Das schließt jedoch die Möglichkeit nicht aus, eine Entscheidung nach § 1671 BGB im Beschwerdeverfahren - nach Sachaufklärung und Anhörung aller Beteiligten - nachzuholen (SS 25, 23 FGG, vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ARZ 3/83 BESCHLUSS in Sachen betreffend Sascha K Björn K Frauke K Sven K die Kinder geb. am 19. Februar 1975, geb. am 16. Juni 1977, geb. am 6. März 1979 und geb. am 8. Februar 1981, Beteiligte: 1. die Mutter Straße 73, , Brigitte U f 2. Jugendamt der Stadt H 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. März 1983 beschlossen: Zuständig ist das Oberlandesgericht Hamm. Gründe: I. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Unna vom 19. Juni 198o wurde die Ehe der Beteiligten zu 1 (Mutter) mit Georg K^|^ geschieden. Die elterliche Sorge über die Kinder Sascha Andreas (geboren 1975) und Björn Kirsten (geboren 1977) wurde der Mutter übertragen. Eine Regelung der elterlichen Sorge über das Kind Frauke (geboren 1979), das bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens im September 1978 noch nicht geboren war, unterblieb. Das im Februar 1981 geborene Kind Sven gilt ebenfalls als eheliches Kind der - früheren - Eheleute K 3 Im Februar 1982 beantragte das Jugendamt der Stadt u^^, der Mutter die elterliche Sorge über die vier Kinder gemäß §§ 1666 und 1666 a BGB zu entziehen und sie auf das Jugendamt als Vormund zu übertragen. Der Antrag wurde auf anhaltende grobe Vernachlässigung der Kinder durch die Mutter gestützt, die zu einer auf andere Weise nicht zu behebenden Gefährdung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohles der Kinder führte. Auf den Antrag entzog das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung vom 19. Februar 1982 der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder und übertrug es auf das Stadtjugendamt Unna als Pfleger. Nach Anhörung der Mutter wurde die sorgerechtliche Maßnahme sodann durch Beschluß vom 9. März 1982 aufrechterhalten. Da das Jugendamt eine endgültige Entscheidung über die Regelung der elterlichen Sorge beantragte, um die Kinder in Pflegefamilien unterbringen zu können, entzog das Amtsgericht durch Beschluß vom 3o. August 1982 - in Abänderung des Beschlusses vom 9. März 1982 - der Mutter das Personensorgerecht über die vier Kinder und übertrug es auf das Jugendamt der Stadt Hiergegen erhob die Mutter Beschwerde. Das Amtsgericht legte die Beschwerde dem Landgericht Dortmund zur Entscheidung vor. Dieses leitete sie dem Oberlandesgericht Hamm als zuständigem Beschwerdegericht zu. Das Oberlandesgericht 4 erklärte sich mit Beschluß vom 1. Dezember 1982 für sachlich unzuständig, da das Verfahren keine Familiensache, sondern eine vormundschaftsgerichtliche Maßnahme nach SS 1666, 1666 a BGB zu dem Gegenstand habe. Durch Beschluß vom 11. Januar 1983 erklärte sich das Landgericht Dortmund ebenfalls für unzuständig mit der Begründung, es handele sich um eine Familiensache, nämlich um eine Regelung im Sinne der §S 1671, 1696 BGB. Beide Beschlüsse wurden den Beteiligten zugeleitet. Das Landgericht Dortmund hat die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt. II. 1. Das zuständige Rechtsmittelgericht ist in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO durch den Bundesgerichtshof zu bestimmen (BGHZ 78, lo8). 2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor. Die beiden an dem Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte haben sich jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt. 3. Als zuständiges Gericht für die Entscheidung über die erhobene Beschwerde wird das Oberlandesgericht Hamm bestimmt. a) Maßgebend hierfür ist allerdings nicht, ob der angefochtene Beschluß durch das Vorraundschaftsgericht oder das Familiengericht getroffen worden ist. Vielmehr richtet sich die Entschei- 5 dung der Zuständigkeitsfrage nach der sachlichen Beurteilung des Verfahrensgegenstandes als Vormundschaftssache oder Familiensache (BGHZ 72, 182) . Verfahren, die Regelungen im Bereich der elterlichen Sorge für eheliche Kinder betreffen, sind nach § 23 b Abs. 1 Nr. 2 GVG Familiensachen, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hierfür das Familiengericht zuständig ist. Das ist der Fall bei den Regelungen nach § 1671 BGB, die im Zusammenhang mit einer Scheidung oder im Anschluß an die Scheidung der Kindeseltern zu treffen sind. Soweit eine auf der Grundlage des § 1671 BGB erlassene Sorgerechtsentscheidung später geändert oder aufgehoben werden soll, ist hierfür nach § 1696 Abs. 1 BGB ebenfalls das Familiengericht zuständig (vgl. MünchKomm/Hinz § 1696 Rdn. 14, Erg. Bd. § 1696 Rdn. 1), mit der Folge, daß auch insoweit eine Familiensache vorliegt. b) Hieraus folgt zunächst die - familiengerichtliche - Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Unna vom 3o. August 1982, soweit er die elterliche Sorge über die beiden älteren Kinder Sascha und Björn betrifft. Die elterliche Sorge über diese beiden Kinder ist in dem Scheidungsurteil vom 19. Juni 198o in Anwendung des § 1671 BGB auf die Mutter übertragen worden. Die Änderung dieser Entscheidung in dem angefochtenen Beschluß durch die Übertragung des Personen- 6 sorgerechts von der Mutter auf das Jugendamt der Stadt stellt sich als familienrechtliche Änderungsentscheidung im Sinne von § 1696 BGB dar, für die die Zuständigkeit des Familiengerichts begründet ist. Für die beiden jüngeren Kinder Frauke und Sven ist eine Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 BGB bisher noch nicht getroffen worden. Eine solche Regelung ist jedoch nach der Scheidung der Eheleute K^^, als deren eheliche Kinder auch die Kinder Frauke und Sven gelten, gemäß § 1671 BGB zwingend geboten (vgl. BVerfG Urteil vom 3. November 1982, FamRZ 1982, 1179, 1182). Das Amtsgericht hat diese Entscheidung in dem angefochtenen Beschluß zwar erkennbar nicht getroffen; so hat es sich weder mit dem Sorgerecht des früheren Ehemannes der Mutter als des bisherigen Mitinhabers der elterlichen Sorge für die beiden Kinder nach Maßgabe des § 168o Abs. 1 Satz 1 BGB noch mit den Voraussetzungen des § 1671 Abs. 5 BGB näher auseinandergesetzt. Es hat die erlassene Maßnahme vielmehr, wie es von dem Jugendamt beantragt war, auf die Vorschriften der §§ 1666, 1666 a BGB gestützt. Das schließt jedoch die Möglichkeit nicht aus, eine Entscheidung nach § 1671 BGB im Beschwerdeverfahren - nach Sachaufklärung und Anhörung aller Beteiligten - nachzuholen (SS 25, 23 FGG, vgl. Bassenge/Herbst FGG 3. Aufl. S 25 Anm. 4). 7 Der Senat hält es unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten für sachgerecht und für geboten, daß die nach § 1671 BGB erforderliche abschließende Entscheidung für die beiden jüngeren Kinder in dem vorliegenden Verfahren zusammen mit der Änderungsentscheidung für die beiden älteren Kinder einheitlich von demselben Gericht getroffen wird. Das begründet die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm als des zuständigen Beschwerdegerichts in Familiensachen. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Zysk