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BGH · IVb ARZ 2/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 2/88

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 3. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Nr. 6 ZPO setzt voraus, daß in einem Rechtsstreit oder in einem anderen gerichtlichen Verfahren ein Kompetenzstreit zwischen den verschiedenen Gerichten besteht. Dieses Verfahren ist jedoch seit dem Beschluß des Amtsgerichts Bremerhaven vom 10. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts für das Prozeßkostenhilf everfahren, die grundsätzlich zulässig ist (vgl. 2. Vorsorglich weist der Senat im Hinblick auf die im Prozeßkostenhilfeverfahren hervorgetretenen Ansichten zu der Frage, welches Gericht für eine beabsichtigte Klage örtlich zuständig wäre, darauf hin, daß die Auffassung des Amtsgerichts Bremerhaven im Beschluß vom 10.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
AmtsgerichtRechtsstreitIVbzuständigARZBestimmungBremerhavenBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
// 't'
IVb ARZ 2/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Romana I HHIHHHHHB / geboren am gesetzlich vertreten durch die Mutter, Gerda RI wohnhaft DflHbtraße^B/
, beide
 Antragstellerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Gerhard I
itraßel
 Antragsgegner,
2

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 3. Februar 1988
beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Nr. 6 ZPO setzt voraus, daß in einem Rechtsstreit oder in einem anderen gerichtlichen Verfahren ein Kompetenzstreit zwischen den verschiedenen Gerichten besteht. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Antragstellerin hatte am 5. Juni 1987 beim Amtsgericht Trier ausschließlich einen "Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe" eingereicht. Der Beschluß dieses Gerichtes vom 26. November 1987, mit dem es die Sache an das Amtsgericht Bremerhaven verwiesen hat, ist demgemäß in dem Bewilligungsverfahren gemäß §§ 114 ff. ZPO ergangen. Dieses Verfahren ist jedoch seit dem Beschluß des Amtsgerichts Bremerhaven vom 10. Dezember 1987 beendet. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts für das Prozeßkostenhilf everfahren, die grundsätzlich zulässig ist (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 8. Juli 1987 - IVb ARZ 28/87 - FamRZ 1987, 1020), scheidet damit aus.
WIV
2. Vorsorglich weist der Senat im Hinblick auf die im Prozeßkostenhilfeverfahren hervorgetretenen Ansichten zu der Frage, welches Gericht für eine beabsichtigte Klage örtlich zuständig wäre, darauf hin, daß die Auffassung des Amtsgerichts Bremerhaven im Beschluß vom 10. Dezember 1987 nach dem gegenwärtigen Sachstand der Rechtslage entsprechen dürfte. Zu den dort mitgeteilten Gründen kommt noch hinzu, daß außer dem Abänderungsantrag auch ein Zahlungsantrag erhoben werden soll.
Lohmann
 Nonnenkamp