Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 6. Das Landgericht ist an die Verweisung in dem Beschluß des Oberlandesgerichts vom 6. Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten vor Erlaß des Verweisungsbeschlusses - mit der Verfügung vom 15. Eine vorherige - bindende - Verweisung von dem Landgericht an das Oberlandesgericht ist nicht erfolgt.
BUNDESGERICHTSHOF 2/85 BESCHLUSS in Sachen 2 ZO Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 6. Februar 1985 beschlossen: Zuständig für das Beschwerdeverfahren ist das Landgericht Köln. Gründe: Das Landgericht ist an die Verweisung in dem Beschluß des Oberlandesgerichts vom 6. Dezember 1984 gebunden, § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 1983 - IVb ARZ 35/83 = FamRZ 1984, 36 m.w.N.; vom 26. September 1984 - IVb ARZ 30/84 - nicht veröffentlicht). Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten vor Erlaß des Verweisungsbeschlusses - mit der Verfügung vom 15. November 1984 - in ausreichender Weise rechtliches Gehör zu dem von dem Gericht beabsichtigten Vorgehen gewährt (BGHZ 71, 69 ff, 72, 73; vgl. auch BVerfGE 42, 364, 367; BVerfG NJW 1980, 1093). Eine vorherige - bindende - Verweisung von dem Landgericht an das Oberlandesgericht ist nicht erfolgt. Der Beschluß des Landgerichts vom 28. September 1984 enthält keine Verweisung. Lohmann Krohn