Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Dr. Zysk am 27. Auch eine Zuständig-keitsbeStimmung im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens scheidet aus, weil das Prozeßkostenhilfegesuch den Beklagten ebenfalls noch nicht mitgeteilt worden ist (vgl. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln ergibt sich Jedoch aus Diese Vorschrift stellt auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten derjenigen Ehe ab, auf die sich das Verfahren bezieht. Im Falle der Doppelehe kommt es daher für die Nichtigkeitsklage des früheren Ehegatten (§§ 20, 24 Abs. 1 EheG; § 632 Abs. 2 ZPO) auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten der späteren, nach dem Klageantrag für nichtig zu erklärenden Ehe an (BGH NJW 1976, 1590).
BUNDESGERICHTSHOF IVb AR2 2/82 BESCHLUSS in der Familiensache der Hausfrau Johanna KflBI, HflRstraße Klägerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Klaus Willy-] Dr. Hanspeter B\ WHBIB-Allee Gebäude Q gegen 1. den Ruhestandsbeamten Werner KflB, 2. die Hausfrau Leonie Marie KBBft, beide MHiBstraße 0, KöM, Beklagte, im Rechtsstreit noch nicht vertreten - 2 Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Dr. Zysk am 27. Januar 1982 beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe : Die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt einen Rechtsstreit und damit die Rechtshängigkeit der Streitsache voraus. Daran fehlt es hier, weil die Klage noch nicht zugestellt worden ist. Auch eine Zuständig-keitsbeStimmung im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens scheidet aus, weil das Prozeßkostenhilfegesuch den Beklagten ebenfalls noch nicht mitgeteilt worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 8/80 = FamRZ 1980, 562). Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß nach der bisherigen Aktenlage das Amtsgericht Köln zuständig ist. Allerdings ist die vom Amtsgericht Bamberg ausgesprochene Verweisung nicht bindend, weil das Verfahren noch nicht rechtshängig ist (Senatsbeschluß vom 5. März 1980 aaO). Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln ergibt sich Jedoch aus § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Diese Vorschrift stellt auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten derjenigen Ehe ab, auf die sich das Verfahren bezieht. Im Falle der Doppelehe kommt es daher für die Nichtigkeitsklage des früheren Ehegatten (§§ 20, 24 Abs. 1 EheG; § 632 Abs. 2 ZPO) auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten der späteren, nach dem Klageantrag für nichtig zu erklärenden Ehe an (BGH NJW 1976, 1590). Die Zweckmäßigkeitserwägungen, mit denen das Amtsgericht Köln in seiner Unzuständigkeitserklärung die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bamberg, bei dem das Scheidungsverfahren bezüglich der früheren Ehe schwebt, zu begründen versucht hat, finden im Gesetz keine Stütze. Lohmann Seidl