Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 23. Das Amtsgericht Freudenstadt ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Franken-thal gebunden (vgl. Daß die Verweisung ohne einen dahingehenden Antrag des Vaters erfolgt ist, der in dem - führenden - Verfahren F 236/84 den Antrag auf Sorgerechtsübertragung gestellt hatte, läßt die Bindungswirkung nicht entfallen. Das ist bei einer Verweisung ohne Antrag des Klägers (Antragstellers) nicht der Fall, wenn die Entscheidung - wie hier - nicht zugleich den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF 1/85 BESCHLUSS in dem Verfahren sz 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 23. Januar 1985 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Freudenstadt. Gründe: Das Amtsgericht Freudenstadt ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Franken-thal gebunden (vgl. BGHZ 71, 15). Daß die Verweisung ohne einen dahingehenden Antrag des Vaters erfolgt ist, der in dem - führenden - Verfahren F 236/84 den Antrag auf Sorgerechtsübertragung gestellt hatte, läßt die Bindungswirkung nicht entfallen. Auch auf Verfahrensmängeln beruhende und deshalb rechtsfehlerhafte Verweisungsbeschlüsse sind grundsätzlich wirksam. Ausnahmen gelten nur bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BGHZ 71, 69, 72 f.) sowie dann, wenn der Beschluß jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist. Das ist bei einer Verweisung ohne Antrag des Klägers (Antragstellers) nicht der Fall, wenn die Entscheidung - wie hier - nicht zugleich den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BGHZ 1, 341, 342; BGH NJW 1964, 1416, 1418). In der Sache hat das Amtsgericht Frankenthal anscheinend nicht erkannt, daß das Kind mit der Trennung der Eltern einen von beiden Elternteilen abgeleiteten DoppelWohnsitz hat, wovon einer im Bezirk des Amtsgerichts Frankenthal liegt (S 7 Abs. 2, S 11 BGB; vgl. BGHZ 48, 228, 233 ff.). Die Verkennung der daraus resultierenden örtlichen Zuständigkeit (§ 36 Abs. 1 Satz 1, $ 4 FGG; vgl. Senatsbeschluß vom 30. November 1983 - IVb ARZ 50/83 - FamRZ 1984, 162 m.w.N.) hindert jedoch ebenfalls nicht die bindende Kraft des Verweisungsbeschlusses. Lohmann Portmann