Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. BlumenrÖhr, Dr. Macke und Dr. Zysk am 3. November 1981 die Prozeßkostenhilfe verweigert, aber hinsichtlich der Vollstreckungserinnerung nicht aus Gründen fehlender Zuständigkeit; auch ist diese Entscheidung mit der Beschwerde anfechtbar (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und deswegen keine Grundlage für das Verfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO (vgl. Vorsorglich wird auf folgendes hingewiesen: Der Schriftsatz des Antragstellers vom 27. Nur wenn die beteiligten Gerichte eine Zuständigkeit für das Begehren des Antragstellers in Jeder der in Betracht kommenden Verfahrensarten in rechtskräftigen Entscheidungen verneinen sollten, käme eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO in Betracht.
BUNDESGERICHTSHOF IV b ARz 1/82 BESCHLUSS in Sachen gegen Gabriele B geb. SBHB, VfMfetraBe fl, Katm/mm, Antragsgegnerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr Dr. » und 2 SS Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. BlumenrÖhr, Dr. Macke und Dr. Zysk am 3. Februar 1982 beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe : Nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt die Bestimmung des zuständigen Gerichts voraus, daß sich verschiedene Gerichte in gleicher Sache rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Der Verweisungsbeschluß des Vollstreckungsgerichts Aschaffenburg, Zweigstelle Alzenau, vom 10. November 1981 enthält eine Unzu-ständigkeitserklärung nur hinsichtlich einer Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO), als die der Antragsteller seine Anträge nach der letzten Prozeßerklärung mit Schriftsatz vom 22. Oktober 1981 behandelt wissen wollte. Das Amtsgericht Groß-Gerau, an das das diesbezügliche Verfahren verwiesen wurde, hat durch Beschluß vom 19. November 1981 die Prozeßkostenhilfe verweigert, aber hinsichtlich der Vollstreckungserinnerung nicht aus Gründen fehlender Zuständigkeit; auch ist diese Entscheidung mit der Beschwerde anfechtbar (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und deswegen keine Grundlage für das Verfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 40. Auf1.§ 36 Anm. 3 E a bb). Vorsorglich wird auf folgendes hingewiesen: Der Schriftsatz des Antragstellers vom 27. November 1981 ist nach dem gegebenen Verfahrensstand dahin auszulegen, daß ein erneutes Gesuch um Prozeßkostenhilfe an das Amtsgericht - Familien- gericht - Aschaffenburg für eine beabsichtigte Klage mit den auf Seite 2 formulierten Anträgen gerichtet wird. Über dieses Gesuch ist bisher nicht entschieden. Nur wenn die beteiligten Gerichte eine Zuständigkeit für das Begehren des Antragstellers in Jeder der in Betracht kommenden Verfahrensarten in rechtskräftigen Entscheidungen verneinen sollten, käme eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO in Betracht. Lohmann Dr. Zysk