Juli 1984 beim Amtsgericht - Familiengericht - Saarburg den Antrag eingereicht, dem Antragsgegner aufzugeben, ihr über die von ihm erworbenen Versorgungsanwartschaften Auskunft zu erteilen und gegen ihn für den Fall der Nichterfüllung Zwangshaft anzuordnen; zugleich hat sie hierfür Prozeßkostenhilfe begehrt. Nachdem das Amtsgericht Saarburg Bedenken an seiner Zuständigkeit geäußert hatte, hat die Antragstellern um Abgabe des Verfahrens zunächst an das Amtsgericht Solingen und - nach dessen Weigerung, es zu übernehmen - schließlich an das Amtsgericht Kaiserslautern gebeten. Daraufhin hat das Amtsgericht Saarburg sich mit Beschluß vom 26. Dezember 1984 die Übernahme mit der Begründung abgelehnt, daß es sich um ein Zwischenverfahren im Rahmen des beim Amtsgericht Saarburg weiterhin anhängigen Versorgungsausgleichsverfahrens handele. Das Amtsgericht Kaiserslautern hat die Sache zur Bestinmung der Zuständigkeit vorgelegt. Das Verfahren über die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts richtet sich in diesen Fällen gemäß § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 ZPO. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts setzt gemäß § 36 Ziff.6 ZPO aber voraus, daß verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig fiir unzuständig erklärt haben.
BUNDESGERICHTSHOF 67/84 BESCHLUSS in der Familiensache Oer IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 16. Januar 1985 beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe: I. Die Antragstellern hat am 12. Juli 1984 beim Amtsgericht - Familiengericht - Saarburg den Antrag eingereicht, dem Antragsgegner aufzugeben, ihr über die von ihm erworbenen Versorgungsanwartschaften Auskunft zu erteilen und gegen ihn für den Fall der Nichterfüllung Zwangshaft anzuordnen; zugleich hat sie hierfür Prozeßkostenhilfe begehrt. Das angerufene Gericht hatte im Scheidungsverfahren der Parteien im Termin vom 22. Mai 1984 das Verfahren über den Versor-gungsausgl eich abgetrennt und mit einem Urteil vom gleichen Tage die Scheidung der Ehe der Parteien ausgesprochen. Nachdem das Amtsgericht Saarburg Bedenken an seiner Zuständigkeit geäußert hatte, hat die Antragstellern um Abgabe des Verfahrens zunächst an das Amtsgericht Solingen und - nach dessen Weigerung, es zu übernehmen - schließlich an das Amtsgericht Kaiserslautern gebeten. 3 Daraufhin hat das Amtsgericht Saarburg sich mit Beschluß vom 26. November 1984 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren auf Antrag der Antragstellerin an das Amtsgericht Kaiserslautern verwiesen. Dieses hat mit Beschluß vom 11. Dezember 1984 die Übernahme mit der Begründung abgelehnt, daß es sich um ein Zwischenverfahren im Rahmen des beim Amtsgericht Saarburg weiterhin anhängigen Versorgungsausgleichsverfahrens handele. Das Amtsgericht Kaiserslautern hat die Sache zur Bestinmung der Zuständigkeit vorgelegt. II. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts war sowohl für die Hauptsache wie für das Prozeßkostenhilfeverfahren abzulehnen. 1. Der Bundesgerichtshof wäre zur Entscheidung eines Zuständigkeitsstreites zwischen den beteiligten Amtsgerichten, die verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken angehören, an sich berufen. Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Familiensache nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 GVG; denn der von der Antragstellern geltend gemachte Auskunftsanspruch aus § 1587 e Abs. 1 i.V. mit § 1580 BGB betrifft den Versorgungsausgleich, auch wenn er in einem isolierten Verfahren durchgesetzt werden soll. Infolgedessen ist gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das Familiengericht ausschließlich zuständig. Das Verfahren über die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts richtet sich in diesen Fällen gemäß § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 ZPO. 2. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts setzt gemäß § 36 Ziff. 6 ZPO aber voraus, daß verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig fiir unzuständig erklärt haben. "Rechtskräftige" Entscheidungen in diesem Sinne kommen erst in Betracht, nachdem das Verfahren durch Zustellung oder - wo das nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften ausreicht - durch Mitteilung der Klage- oder Antragsschrift an den Gegner in Gang gesetzt worden ist (BGH Beschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 8/80 - FamRZ 1980, 562 = NJW 1980, 1281). Daran fehlt es hier. Der am 12. Juli 1984 beim Amtsgericht in Saarburg eingegangene Antrag ist dem Antragsgegner bisher nicht zugestellt worden. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts im Prozeßkostenhilfeverfahren, die an sich möglich wäre (vgl-Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1981 - IVb ARZ 556/81 - FamRZ 1982, 43 = NJW 1982, 1000 m.w.N.), kann aus demselben Grunde nicht getroffen werden. Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist vor der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auch das ist bisher nicht geschehen. Für das vorliegende Verfahren ergibt sich danach, daß das Amtsgericht Kaiserslautern unabhängig von seiner Zuständigkeit zur weiteren Behandlung der Sache berufen ist, weil das zunächst angerufene Amtsgericht Saarburg mit der Abgabe vor Eintritt der Rechtshängigkeit dem Willen der Antragstellerin gefolgt ist, der es grundsätzlich freisteht, an welches Gericht sie sich wenden will. Hinweise zur Zuständigkeit sind bei dieser Sachlage nicht angezeigt, zu demal Gelegenheit besteht, nach dem Ingangsetzen des Verfahrens den Zuständigkeitsstreit durch bindende Verweisung zu beenden. Lohmann Nonnenkamp