Zuständig für das Berufungsverfahren ist ein Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf.Gründe: "Die Parteien sind sich darüber einig, daß diese Unterhaltsregelung unter Berücksichtigung des neuen Scheidungsrechts bis zu dem 31.12.1977 einverständlich neu gefaßt werden soll, insbesondere soll der Beklagten auch der nach dem neuen Scheidungsrecht zustehende Yersorgungsausgleich zukommen." hat sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht D. Dieses hat sich für funktionell unzuständig erklärt und eine Verweisung an das Amtsgericht - Familiengericht - D. Dieser hat sich gleichfalls für unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. Der für das Berufungsverfahren zuständige Senat des Oberlandesgerichts ist in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO durch den Bundesgerichtshof zu bestimmen. Dabei ist weder die vom Senat für allgemeine Zivilsachen ausgesprochene Abgabe bindend (BGHZ 71, 264), noch wirkt die in erster Instanz ausgesprochene Verweisung vom Amtsgericht an das Landgericht weiter (vgl. Indessen betrifft der Rechtsstreit die gesetzliche Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin als seiner geschiedenen Ehefrau, so daß eine Familiensache nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVG gegeben ist. Entscheidend ist, daß der Anspruch der Klägerin aus Ziff.2 der Scheidungsvereinbarung nicht als ein von dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch völlig gelöster, rein vertraglicher Anspruch angesehen werden kann, für den die Familiengerichte nicht zuständig wären. Nach der Lebenserfahrung kann der Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihn damit des Wesens eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu entkleiden, nur bei Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte angenommen werden (vgl. Zivilsenat des BGH hat eine Modifizierung des Anspruchs aus § 60 EheG angenommen in einem Fall, in dem sich der geschiedene Ehemann zusätzlich zur Zahlung eines Betrages an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zugunsten September 1979), ferner eine solche des Anspruchs aus § 58 EheG in einem Fall, in dem in ähnlicher Weise wie in dem vorliegenden ein Versorgungsausgleichsanspruch der Ehefrau vereinbart worden war (Beschluß vom 9. Auch der vorbereitend von der Klägerin erhobene Auskunftsanspruch nimmt an dem Charakter als Familiensache teil, so daß für das Berufungsverfahren der Senat für Familiensachen als zuständig zu bestimmen ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GYG § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 7 Wenn in einer vor Inkrafttreten des 1. EheRG geschlossenen Scheidungsvereinbarung die Durchführung des Versorgungsausgleichs vorgesehen ist, kann darin eine Modifizierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs des begünstigten Ehegatten liegen. In diesem Fall ist eine daraus entstehende Streitigkeit Familiensache nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVG. BGH, Beschl.v. 23. Januar 1985 - IVb ARZ 63/84 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF 63/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Oer IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 23. Januar 1985 beschlossen: Zuständig für das Berufungsverfahren ist ein Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Gründe: I. Die Ehe der Parteien ist durch Urteil vom 16. November 1976 aus beiderseitigem Verschulden geschieden worden. Am gleichen Tage haben die Parteien über Unterhalt, Zugewinn und andere Scheidungsfolgen einen Prozeßvergleich abgeschlossen, dessen Ziff. 2 lautet: "Die Parteien sind sich darüber einig, daß diese Unterhaltsregelung unter Berücksichtigung des neuen Scheidungsrechts bis zu dem 31.12.1977 einverständlich neu gefaßt werden soll, insbesondere soll der Beklagten auch der nach dem neuen Scheidungsrecht zustehende Yersorgungsausgleich zukommen." Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin vom Beklagten die Erfüllung der den Versorgungsausgleich betreffenden Vergleichsabrede. In erster Instanz hat sie im Wege der Stufenklage Auskunft über Versorgungsansprüche begehrt, die der Beklagte ehezeitlich in einer betrieblichen Altersversorgung erworben hat, sowie seine Verurteilung zur Verschaffung einer Altersversorgung, die der Hälfte der Differenz der von beiden Parteien während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften entspricht, hilfsweise die Feststellung einer diesbezüglichen Verpflichtung des Beklagten. Das angegangene Amtsgericht D. hat sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht D. verwiesen. Dieses hat sich für funktionell unzuständig erklärt und eine Verweisung an das Amtsgericht - Familiengericht - D. ausgesprochen. Daraufhin hat das Oberlandesgericht D. eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO vorgenommen und wegen der aus § 281 ZPO folgenden Bindungswirkung der Verweisung das Landgericht D. als zuständig bestimmt. Dieses Gericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Auskunftsanspruch weiter. Sie vertritt die Auffassung, daß die Parteien zu demindest den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich wirksam vereinbart hätten. Bei dem Oberlandesgericht sind ein Senat für allgemeine Zivilsachen und ein Senat für Familiensachen verschiedener Ansicht darüber, ob es sich vorliegend um eine Familiensache handelt. Der Senat für allgemeine Zivilsachen hat sich für funktionell unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an den Senat für Familiensachen abgegeben. Dieser hat sich gleichfalls für unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. II. Der für das Berufungsverfahren zuständige Senat des Oberlandesgerichts ist in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO durch den Bundesgerichtshof zu bestimmen. Dabei ist weder die vom Senat für allgemeine Zivilsachen ausgesprochene Abgabe bindend (BGHZ 71, 264), noch wirkt die in erster Instanz ausgesprochene Verweisung vom Amtsgericht an das Landgericht weiter (vgl. BGH, Beschluß vom 19. September 1979 - IY ARZ 30/79 - FamRZ 1979, 1005). Zuständig ist der Senat für Familiensachen. Es liegt zwar kein Verfahren vor, das den Versorgungsausgleich betrifft, § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 GVG. Dieses Rechtsinstitut ist erst durch das am 1. Juli 1977 in Kraft getretene 1. EheRG eingeführt worden. Von § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 GVG werden daher nur Ansprüche erfaßt, die nach diesem Zeitpunkt begründet worden sind (vgl. BGH, Beschluß vom 19. September 1979 aaO). Indessen betrifft der Rechtsstreit die gesetzliche Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin als seiner geschiedenen Ehefrau, so daß eine Familiensache nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVG gegeben ist. Aufgrund der Scheidung aus beiderseitigem Verschulden entstand für die Klägerin der Anspruch auf einen Unterhaitsbeitrag nach § 60 EheG. Diesen Anspruch haben die Parteien durch Ziff. 1 und 2 der Scheidungsvereinbarung vertraglich geregelt und modifiziert: Ziff. 2 ergänzt die Ziff. 1, durch die eine monatliche Unterhaltsrente von 1.360 DM vereinbart wurde, durch eine Absprache über die Art und Weise, wie der Unterhaltsbeitrag im Rentenalter der Klägerin zu erbringen ist, nämlich in Form des Versorgungsausgleichs nach dem neuen Scheidungsrecht. Ob diese Absprache rechtswirksam getroffen werden konnte (verneinend für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbeschluß vom 12. Mai 1982 - IVb ZB 859/80 - FamRZ 1982, 794, bejahend für die Vereinbarung einer nach den Regeln über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bemessenen Ausgleichsrente v. Maydell FamRZ 1977, 172, 184; OLG Celle FamRZ 1979, 45), ist für die Einordnung als Familiensache unerheblich. Entscheidend ist, daß der Anspruch der Klägerin aus Ziff. 2 der Scheidungsvereinbarung nicht als ein von dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch völlig gelöster, rein vertraglicher Anspruch angesehen werden kann, für den die Familiengerichte nicht zuständig wären. Nach der Lebenserfahrung kann der Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihn damit des Wesens eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu entkleiden, nur bei Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1984 - IX ZR 143/83 - FamRZ 1984, 874, 875). Solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. Der frühere IV. Zivilsenat des BGH hat eine Modifizierung des Anspruchs aus § 60 EheG angenommen in einem Fall, in dem sich der geschiedene Ehemann zusätzlich zur Zahlung eines Betrages an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zugunsten der Ehefrau verpflichtete hatte (vgl. den mehrfach angeführten Beschluß vom 19. September 1979), ferner eine solche des Anspruchs aus § 58 EheG in einem Fall, in dem in ähnlicher Weise wie in dem vorliegenden ein Versorgungsausgleichsanspruch der Ehefrau vereinbart worden war (Beschluß vom 9. Januar 1980 - IV ARZ 70/79). Auch der vorbereitend von der Klägerin erhobene Auskunftsanspruch nimmt an dem Charakter als Familiensache teil, so daß für das Berufungsverfahren der Senat für Familiensachen als zuständig zu bestimmen ist. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Zysk