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BGH · IVb ARZ 59/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 59/84

Beklagter, Der ivb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 28. Das Amtsgericht Essen-Borbeck ist an den - nach Eintritt der Rechtshängigkeit ergangenen - Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Langenfeld vom 29. Daß das Amtsgericht Langenfeld die Klageschrift vom 28. Mai 1984 ohne vorherige Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Klägerin und ohne daß einer der übrigen Fälle des § 65 Abs.7 GKG vorlag, an den Beklagten zugestellt hat, stellt den Eintritt der Rechtshängigkeit nicht infrage.

Zitierte Normen: § 281 ZPO § 65 GKG
Amtsgericht28VorschriftVerweisungsbeschlußKlägerinLangenfeldGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
IVb ARZ 59/84	BESCHLUSS
in Sachen
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Straße
 Klägerin.
- ProzeßbevoTlmächtigter:
gegen
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Beklagter,
 Der ivb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 28. November 1984 beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Essen-Borbeck.
Gründe:
Das Amtsgericht Essen-Borbeck ist an den - nach Eintritt der Rechtshängigkeit ergangenen - Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Langenfeld vom 29. Oktober 1984 gebunden, § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Daß das Amtsgericht Langenfeld die Klageschrift vom 28. Mai 1984 ohne vorherige Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Klägerin und ohne daß einer der übrigen Fälle des § 65 Abs. 7 GKG vorlag, an den Beklagten zugestellt hat, stellt den Eintritt der Rechtshängigkeit nicht infrage. Die Vorschrift des § 65 Abs. 1 GKG ist eine Soll Vorschrift, deren Verletzung keine prozessualen Folgen nach sich zieht (Hartmann Kostengesetze, 21. Aufl. § 65 GKG Anm. 2 B).
 
Der Beklagte hatte Gelegenheit, zu dem Verweisungsantrag der Klägerin vom 22. Oktober 1984 Stellung zu nehmen, bevor der Verweisungsbeschluß vom 29. Oktober 1984 am 5. November 1984 vom Amtsgericht Langenfeld zur Mitteilung an die Parteien hinausgegeben und damit wirksam wurde. Damit ist ihm in ausreichender Weise rechtliches Gehör gewährt worden (vgl. BGHZ 71, 69, 72).
Lohmann
 Krohn
K