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BGH · XYh ARZ 57/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XYh ARZ 57/82

Rechtsanwälte und Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Rieht« Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp am 2. Der Rechtsstreit ist nach Zustellung der Klage und Gewährung rechtlichen Gehörs antragsgemäß durch Beschluß des Amtsgerichts Dinslaken vom 18. Juni 1982, durch den das Amtsgericht Lünen die Sache an das Amtsgericht Dinslaken verwiesen hatte, bindet schon deshalb nicht, weil di Klage zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt und damit ein Rechtsstreit, der hätte verwiesen werden können, noch nicht abhängig war (BGH, Beschluß vom 5.

Zitierte Normen: § 281 ZPO
AmtsgerichtRechtsstreitARZDinslakenLünenMärzBeschlußLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XYh ARZ 57/82 BESCHLUSS
in der Familiensache
1.
2.
Ingo
 Auf dem 0
11,
Heiko P (■!■■■§ ,	29.	März	1966,	ebenda,
 gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 3.,
3. Karin
 ebenda,
Kläger,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
Josef P | Dinslaken,
 traße 175 (bei
 Beklagter,
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Rieht« Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 2. Februar 1983 beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Lünen.
Gründe :
Der Rechtsstreit ist nach Zustellung der Klage und Gewährung rechtlichen Gehörs antragsgemäß durch Beschluß des Amtsgerichts Dinslaken vom 18. November 1982 an das Amtsgericht Lünen verwiesen worden. Dies Verweisung ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO bindend Der Beschluß vom 3. Juni 1982, durch den das Amtsgericht Lünen die Sache an das Amtsgericht Dinslaken verwiesen hatte, bindet schon deshalb nicht, weil di Klage zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt und damit ein Rechtsstreit, der hätte verwiesen werden können, noch nicht abhängig war (BGH, Beschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 8/80 - FamRZ 1980, 562, 563).
Lohmann
 Macke