Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn am 11. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines notariellen Vertrags, in dem die Parteien nach rechtskräftiger Scheidung ihrer Ehe die Auseinandersetzung ihres Vermögens und den nachehelichen Unterhalt der Klägerin geregelt haben. Das von der Klägerin angerufene Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin streiten bei dem Oberlandesgericht ein Senat für allgemeine Zivilsachen und ein Senat für Familiensachen darüber, ob eine Familiensache vorliegt. 1. Für die Abgrenzung der Rechtsmittelzuständigkeit zwischen dem Senat für allgemeine Zivilsachen und dem Senat für Familiensachen kommt es nicht darauf an, daß der Rechtsstreit im ersten Rechtszug vom Landgericht sachlich entschieden und damit offensichtlich nicht als Familiensache angesehen und behandelt worden ist. Maßgebend für die Beurteilung ist das Klagebegehren (Senatsbeschluß vom 9. Nach dem Vertragsinhalt hatte der Ehemann bereits einen rechtskräftigen Titel über seinen Zugewinnausgleichsanspruch erstritten und den Verzicht auf diesen Anspruch als Teil der Gegenleistung für den ihm zu übertragenden Grundbesitz in die Auseinandersetzungsregelung eingebracht. Indessen hat die in dem Vertrag zusätzlich enthaltene Regelung des nachehelichen Unterhalts den Charakter einer Familiensache (§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVG). Diese Regelung ist von der Klage mit umfaßt, da die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit des gesamten Vertrages begehrt. Januar 1984) erklärten Unterhaltsverzicht dadurch bewogen worden, daß sie vom Beklagten über die Rendite der auf sie zu übertragenden Eigentumswohnung arglistig getäuscht worden sei.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ARZ 56/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Renate geb. R^^H^, B^HHflHHBB Straße •, Mönchengladbach 1, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Rechtsanwälte Berufungskläger in, Dres. gegen Rainer - Prozeßbevollmächtigte: Beklagter und Rechtsanwälte Berufungsbeklagter, K 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn am 11. Januar 1984 beschlossen: Zuständig für die Berufung ist ein Familiensenat des Oberlandesqerichts Düsseldorf. Gründe: I. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines notariellen Vertrags, in dem die Parteien nach rechtskräftiger Scheidung ihrer Ehe die Auseinandersetzung ihres Vermögens und den nachehelichen Unterhalt der Klägerin geregelt haben. Sie macht geltend, sie habe den Vertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten. 3 Das von der Klägerin angerufene Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin streiten bei dem Oberlandesgericht ein Senat für allgemeine Zivilsachen und ein Senat für Familiensachen darüber, ob eine Familiensache vorliegt. Beide Senate haben sich für unzuständig erklärt. II. Der zuständige Senat ist in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 6 ZPO durch den Bundesgerichtshof zu bestimmen (BGHZ 71, 264). Zuständig für die Berufung ist der Senat für Familiensachen . 1. Für die Abgrenzung der Rechtsmittelzuständigkeit zwischen dem Senat für allgemeine Zivilsachen und dem Senat für Familiensachen kommt es nicht darauf an, daß der Rechtsstreit im ersten Rechtszug vom Landgericht sachlich entschieden und damit offensichtlich nicht als Familiensache angesehen und behandelt worden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Rechtsstreit nach der sachlichen Natur des Verfahrensgegenstandes als Familiensache einzuordnen ist (sogenannte materielle Anknüpfung, BGHZ 72, 182, 184 ff.; BGH, Beschluß vom 19. September 1979 - IV ARZ 30/79 - FamRZ 1979, 1005 m.w.N.). 4 - 2. Hier liegt eine Familiensache in diesem Sinne vor. Maßgebend für die Beurteilung ist das Klagebegehren (Senatsbeschluß vom 9. Juli 1980 - IVb ARZ 527/80 - FamRZ 1980, 988). Da sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit des eingangs genannten Vertrages wendet, kommt es auf die Rechtsnatur der darin geregelten Angelegenheiten an. Ob die in dem Vertrag enthaltene Auseinandersetzung der an einem Grundbesitz bestehenden Miteigentümergemeinschaft der Parteien (auch) güterrechtlichen Charakter hat, erscheint zweifelhaft. Nach dem Vertragsinhalt hatte der Ehemann bereits einen rechtskräftigen Titel über seinen Zugewinnausgleichsanspruch erstritten und den Verzicht auf diesen Anspruch als Teil der Gegenleistung für den ihm zu übertragenden Grundbesitz in die Auseinandersetzungsregelung eingebracht. Sollte der Titel - was naheliegt - den gesamten Zugewinnausgleichsanspruch umfaßt haben, käme der in Abschnitt C des Vertrages enthaltenen Feststellung, daß die Zugewinnausgleichsansprüche abgegolten sind, kein substantieller Regelungsinhalt mehr zu. Eine güterrechtliche Regelung im Sinne einer Modifizierung güterrechtlicher Ansprüche würde in diesem Fall ausscheiden. Indessen hat die in dem Vertrag zusätzlich enthaltene Regelung des nachehelichen Unterhalts den Charakter einer Familiensache (§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVG). Diese Regelung ist von der Klage mit umfaßt, da die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit des gesamten Vertrages begehrt. Dies ergibt nicht nur der Wortlaut, sondern auch die Begründung des 5 Antrags der Klägerin. Insbesondere ergibt sich aus der Berufungsbegründung, daß sie sich auch gegen die Unterhaltsregelung wendet. Sie hat darin ausdrücklich vorgetragen, sie sei auch zu dem in dem Vertrag (für die Zeit ab 1. Januar 1984) erklärten Unterhaltsverzicht dadurch bewogen worden, daß sie vom Beklagten über die Rendite der auf sie zu übertragenden Eigentumswohnung arglistig getäuscht worden sei. Da es sich bei dem Klagebegehren um ein einheitliches prozessuales Begehren handelt, ist eine gesonderte Qualifizierung des Rechtsstreits in Bezug auf die Auseinandersetzungsregelung einerseits und die Unterhaltsregelung andererseits nicht möglich. Das Verfahren muß unter diesen Umständen einheitlich als Familiensache behandelt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 10. November 1982 - IVb ARZ 44/82 - FamRZ 1983, 155, 156). Gründe der Zweckmäßigkeit gebieten es im vorliegenden Fall nicht, abweichend von der formellen Rechtslage den Senat für allgemeine Zivilsachen für zuständig zu erklären (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 10. November 1982 aaO). Für die Klägerin mag wirtschaftlich das Interesse an der Bekämpfung der Auseinander Setzungsregelung im Vordergrund stehen. Rechtlich betrifft jedoch das Klagebegehren beide Vertragsgegenstände - die Vermögensauseinandersetzung und die Unterhaltsregelung - in gleiche Weise. Lohmann Seidl