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BGH · IVb ARZ 55/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 55/85

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 5. Der Bundesgerichtshof ist in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO berufen, über einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen einem Landgericht als Beschwerdegericht gemäß § 19 Abs. 2 FGG und einem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht in Familiensachen zu entscheiden (vgl. Auch nach einer Regelung der elterlichen Sorge durch das Familiengericht gemäß § 1671 BGB bleibt das Vormundschaftsgericht grundsätzlich für Einzelmaßnahmen gemäß § 1666 BGB zuständig, durch die Gefahren für das Kindeswohl abgewendet werden sollen (vgl. Das Vormundschaftsgericht griff daher im vorliegenden Fall nicht in die Entscheidungskompetenz des Familiengerichts ein, als es am 28. Gleichzeitig hat das Vormundschaftsgericht wegen Dringlichkeit eine einstweilige Anordnung getroffen und für die Dauer des Prüfungsverfahrens das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind auf das Jugendamt als Pfleger übertragen. Das Landgericht als das dem Vormundschaftsgericht übergeordnete Beschwerdegericht erscheint berufen, über die Rechtsmittel des Vaters gegen diese Zwischenentscheidungen im Rahmen eines unzweifelhaft zulässigen Prüfungsverfahrens zu entscheiden. Bis heute ist nach Lage der Akten die sachliche Prüfung des Vormundschaftsgerichts noch nicht abgeschlossen, ob es endgültig gemäß S 1666 BGB einschreiten will (vgl.

Zitierte Normen: § 36 ZPO § 1671 BGB
VaterVormundschaftsgerichtgemäßzuständigBGBLandgerichtBeschwerdegericht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ARZ 55/85
BESCHLUSS
betreffend die elterliche Sorge für Timo D	'	geb.	am	30.	Mai
 Beteiligte;
a)
der Vater Heinz-Jüi^jen Kleingartenverein SB,
/
r
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 Dr« IHBB und MBB®straße
m,
und H Heerweg
 Bezirksamt Yli
2
23
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 5. Februar 1986 beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe :
I.
Der Bundesgerichtshof ist in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO berufen, über einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen einem Landgericht als Beschwerdegericht gemäß § 19 Abs. 2 FGG und einem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht in Familiensachen zu entscheiden (vgl. BGHZ 78, 108). Dies setzt aber voraus, daß sich beide Gerichte "rechtskräftig" für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es hier auf seiten des Oberlandesgerichts. Der Vorsitzende des Familiensenats hat am 25. Juli 1985 lediglich seine Auffassung zur Zuständigkeitsfrage in einem Aktenvermerk niedergelegt und die Akten an das Landgericht zurückgesandt. Derartige interne Verfügungen, die den Beteiligten nicht bekannt gemacht worden sind, sind keine Unzuständigerklärungen des Gerichts im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 - FamRZ 1979, 790).
II.
Vorsorglich wird bemerkt, daß das Landgericht zuständig sein dürfte. Auch nach einer Regelung der elterlichen Sorge durch das Familiengericht gemäß § 1671 BGB bleibt das Vormundschaftsgericht grundsätzlich für Einzelmaßnahmen gemäß § 1666 BGB zuständig, durch die Gefahren für das Kindeswohl abgewendet werden sollen (vgl. BGHZ 78, 108, 113; BayObLGZ 1979, 142,
145). Ob Einzelmaßnahmen ausreichen oder eine Änderung der Sorgerechtsregelung durch das Familiengericht selbst gemäß § 1696 BGB erforderlich ist, läßt sich oft nicht von vornherein absehen. Daher ist nicht zu beanstanden, wenn das Vormundschaftsgericht nach Bekanntwerden eines entsprechenden Sachverhalts prüft, ob im Interesse des Kindeswohls etwas zu veranlassen ist. Das Vormundschaftsgericht griff daher im vorliegenden Fall nicht in die Entscheidungskompetenz des Familiengerichts ein, als es am 28. Februar 1985 ein Verfahren zur Prüfung der Frage einleitete, ob Maßnahmen gemäß § 1666 BGB zu treffen seien, wie es im Entscheidungssatz zu dem Ausdruck gebracht hat. Gleichzeitig hat das Vormundschaftsgericht wegen Dringlichkeit eine einstweilige Anordnung getroffen und für die Dauer des Prüfungsverfahrens das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind auf das Jugendamt als Pfleger übertragen. Diese einstweilige Anordnung sowie am 24. Juni und 2. Juli 1985 erlassene Maßnahmen zu deren Durchsetzung hat der Vater mit der Beschwerde angegriffen. Das Landgericht als das dem Vormundschaftsgericht übergeordnete Beschwerdegericht erscheint berufen, über die Rechtsmittel des Vaters gegen diese Zwischenentscheidungen im Rahmen eines unzweifelhaft zulässigen Prüfungsverfahrens zu entscheiden. Bis heute ist nach Lage der Akten die sachliche Prüfung des Vormundschaftsgerichts noch
 nicht abgeschlossen, ob es endgültig gemäß S 1666 BGB einschreiten will (vgl. dazu auch Zöller/Philippi, ZPO 14. Au£l. § 621 Rdn. 29 ££. m.w.N.).
Lohmann
 Zysk