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BGH · IVb ARZ 54/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 54/84

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Dr. Zysk am 7. Juli 1984 ist eine Unterhaltsklage der Klägerinnen, für die sie Prozeßkostenhilfe beantragt haben, bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Duisburg-Hamborn eingegangen. Es hat gemeint, weil die Klage vor dem Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bei dem Amtsgericht Duisburg-Hamborn eingegangen sei, sei dieses Gericht für die Unterhaltsklage zuständig. Das Amtsgericht Duisbürg-Hamborn hat die Akten zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Sie setzt nach § 36 Nr. 6 ZPO voraus, daß sich in einem Rechtsstreit - oder auch bereits in einem Prozeßkostenhilfeverfahren -verschiedene Gerichte, von denen eines zuständig ist, "rechtskräftig" für unzuständig erklärt haben. Hier liegt jedoch eine den Erfordernissen genügende rechtskräftige Unzuständigerklärung des Amtsgerichts Essen-Borbeck nicht vor. September 1984 die Akten an das Amtsgericht Duisburg-Hamborn zurückgeschickt hat, seine Zuständigkeit verneint, hiervon jedoch den Parteien keine Mit- Dies ergibt sich einmal aus der bindenden Verweisung durch das Amtsgericht Duisburg-Hamborn (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Gewollt war aber offensichtlich, wie auch später erkennbar gemacht worden ist, eine solche an das für den Wohnsitz des Beklagten zuständige Gericht, also an das Amtsgericht Essen-Borbeck. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn als des Gerichts der Ehesache (§ 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO) scheidet demgegenüber hier aus.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
AmtsgerichtEssen-BorbeckZuständigkeitzuständigrechtskräftigZPODuisburg-Hamborn

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ARZ 54/84
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. Elke
t
2. Inke
 geboren
am
1974 ,
3. Tanja
 geboren
1977 ,
zu 2. und 3. gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1, alle wohnhaft PoflHBIiHMstraße 0,
Kläger innen,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 Karl-Heinz
r
Beklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Dr. Zysk
 am 7. November 1984
beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Am 23. Juli 1984 ist eine Unterhaltsklage der Klägerinnen, für die sie Prozeßkostenhilfe beantragt haben, bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Duisburg-Hamborn eingegangen. Dieses Gericht hatte mit Urteil vom 22. Juni 1984 die Scheidung der Ehe der Klägerin zu 1 und des Beklagten ausgesprochen. Das Scheidungsurteil ist seit dem 28. Juli 1984 rechtskräftig. Am
1.	August 1984 ist dem Beklagten eine einfache Abschrift der Unterhaltsklage zugestellt worden.
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Mit Beschluß vom 6. August 1984 hat sich das Amtsgericht Duisburg-Hamborn für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren auf Antrag der Klägerinnen an das Amtsgericht Essen verwiesen. Nach Feststellung, daß der Wohnsitz des Beklagten im Bezirk des Amtsgerichts Essen-Borbeck liegt, und Weiterleitung der Akten nach dort hat das Amtsgericht Essen-Borbeck die Übernahme der Sache abgelehnt. Es hat gemeint, weil die Klage vor dem Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bei dem Amtsgericht Duisburg-Hamborn eingegangen sei, sei dieses Gericht für die Unterhaltsklage zuständig. Das Amtsgericht Duisbürg-Hamborn hat die Akten zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II.
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts war abzulehnen. Sie setzt nach § 36 Nr. 6 ZPO voraus, daß sich in einem Rechtsstreit - oder auch bereits in einem Prozeßkostenhilfeverfahren -verschiedene Gerichte, von denen eines zuständig ist, "rechtskräftig" für unzuständig erklärt haben. Hier liegt jedoch eine den Erfordernissen genügende rechtskräftige Unzuständigerklärung des Amtsgerichts Essen-Borbeck nicht vor. Dieses hat zwar in der Begleitverfügung, mit der es am 18. September 1984 die Akten an das Amtsgericht Duisburg-Hamborn zurückgeschickt hat, seine Zuständigkeit verneint, hiervon jedoch den Parteien keine Mit-
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teilung gemacht. Eine solche nicht hinausgegebene, gerichtsintern gebliebene Entscheidung ist keine "rechtskräftige" Unzuständigerklärung im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO (vgl. BGH FamRZ 1979, 790, 791).
III.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß das Amtsgericht Essen-Borbeck zuständig sein dürfte.
Dies ergibt sich einmal aus der bindenden Verweisung durch das Amtsgericht Duisburg-Hamborn (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Verweisung war zwar an das Amtsgericht Essen gerichtet. Gewollt war aber offensichtlich, wie auch später erkennbar gemacht worden ist, eine solche an das für den Wohnsitz des Beklagten zuständige Gericht, also an das Amtsgericht Essen-Borbeck.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Essen-Borbeck folgt zudem aus § 621 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit §§ 12, 13 ZPO. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn als des Gerichts der Ehesache (§ 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO) scheidet demgegenüber hier aus. Wenn die Anhängigkeit der Ehesache - wie hier durch den Eintritt der Rechtskraft am 28. Juli 1984 - zwischen Ein-
reichung und Zustellung der Klage in der anderen Familiensache
 endet, so erlischt die Zuständigkeit des Familiengerichts für die andere Sache (Senatsbeschluß FamRZ 1981, 23 - NJW 1981, 126; Zöller/Philippi, ZPO 14. Aufl. § 621 Rdn. 86).
Lohmann
 Portmann