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BGH · lYb ARZ 54/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: lYb ARZ 54/8

Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 21. Nach § 36 Nr. 6 ZPO ist das zuständige Gericht durch das im Rechtszug höhere (gemeinsame) Gericht - das wäre hier der Bundesgerichtshof - zu bestimmen, wenn sich verschiedene Gerichte "rechtskräftig" für unzuständig erklärt haben. Eine solche Unzuständigerkiärung setzt regelmäßig die Zustellung oder, falls dies nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften ausreicht, die Mitteilung der das Verfahren in Gang setzenden Antragsschrift an den Gegner voraus (Senatsbeschluß vom 5. Auch die Verweisung nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt nämlich regelmäßig voraus, daß das Verfahren durch Zustellung oder - soweit dies nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften genügt - Mitteilung der Antragsschrift an den Gegner in Gang gesetzt worden ist. Vorher stellt sich die Abgabe an ein anderes Gericht der Sache nach nicht als Entscheidung über die Zuständigkeit dar und entfaltet auch dann keine Bindungswirkung, wenn sie in die Form einer Verweisung gekleidet ist (Senatsbeschluß vom 5. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main folgt aus $ 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO. März 1980 - IV ARZ 11/80 - FamRZ 1980, 563 und vom 23.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
AmtsgerichtAmtsgerichtsZPOARZMärzVerweisungZuständigkeitFamRZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
lYb ARZ 54/8^ BESCHLUSS
in der Regelunterhaltssache
 Marcus Michael geboren am wohnhaft E‘
(früher:
gesetzlich vertreten durch das Jugendamt Fl Sozialstation	Amtsvormundschaft, als Amtspfleger,
 Antragsteller,
gegen
 Wolfgang
G
9
Am B
Antragsgegner
i
 
Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Nonnenkamp
 am 21. Dezember 1983
beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe :
I.
Nach § 36 Nr. 6 ZPO ist das zuständige Gericht durch das im Rechtszug höhere (gemeinsame) Gericht - das wäre hier der Bundesgerichtshof - zu bestimmen, wenn sich verschiedene Gerichte "rechtskräftig" für unzuständig erklärt haben. Eine solche Unzuständigerkiärung setzt regelmäßig die Zustellung oder, falls dies nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften ausreicht, die Mitteilung der das Verfahren in Gang setzenden Antragsschrift an den Gegner voraus (Senatsbeschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 8/80 - FamRZ 1980, 562). Daran fehlt es hier. Der Antragsgegner ist bisher von keinem der Amtsgerichte am Verfahren beteiligt worden.
 
II.
Im Hinblick auf die von den beteiligten Gerichten geäußerten Ansichten zur Zuständigkeit weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß das Amtsgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung berufen sein dürfte.
1.	Die von diesem Gericht durch Beschluß vom 17. August 1983 ausgesprochene Verweisung an das Amtsgericht Emden ist nicht nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO bindend. Auch die Verweisung nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt nämlich regelmäßig voraus, daß das Verfahren durch Zustellung oder - soweit dies nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften genügt - Mitteilung der Antragsschrift an den Gegner in Gang gesetzt worden ist. Vorher stellt sich die Abgabe an ein anderes Gericht der Sache nach nicht als Entscheidung über die Zuständigkeit dar und entfaltet auch dann keine Bindungswirkung, wenn sie in die Form einer Verweisung gekleidet ist (Senatsbeschluß vom 5. März 1980 aaO S. 563).
2.	Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main folgt aus $ 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO. Danach ist bei der Abänderung eines Schuldtitels des $ 642 a ZPO das Amtsgericht ausschließlich zuständig, das diesen Titel erstellt hat.
Unter einem Titel der genannten Art ist, sofern bereits einmal eine gerichtliche Neufestsetzung des Regelunterhaltsbetrages erfolgt ist, diese zu verstehen (Senatsbeschluß vom 5. März 1980 aaO S. 563; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 5. März 1980 - IV ARZ 11/80 - FamRZ 1980, 563 und vom 23. April 1980 - iVb ARZ 510/80 - FamRZ 1980, 675; Zoller/' Philippi ZPO 13. Aufl. <* 642 b Anm. II 2). Nach dem Schluß-
 
versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 1983 ist im vorliegenden Fall der Regelunterhalt zuletzt mit Beschluß dieses Amtsgerichts vom 31. März 1980 neu festgesetzt worden.
Lohmann	Portmann