Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 22. Nach § 36 Nr. 6 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszuge höhere (gemeinsame) Gericht bestimmt, wenn sich verschiedene Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, von denen eines "für den Rechtsstreit" zuständig ist. Damit ist allein das Verfahren über das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin in Gang gesetzt worden. In diesem Verfahren haben sich hier beide beteiligte Amtsgerichte durch den Parteien jeweils bekannt gegebene und damit "rechtskräftige" Beschlüsse für unzuständig erklärt. Es ist nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung an den - nach Übermittlung des Prozeßkostenhilfegesuchs an den Gegner (vgl. Januar 1985 - IVb ARZ 67/84 - nicht veröffentlicht) und unter Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BGHZ 71, 69, 72) ergangenen - Abgabebeschluß des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 5.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ARZ 53/85 BESCHLUSS in der Familiensache H r Antragsteilerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt |weg^|f gegen Diether-Josef Maria Bad K] , Richard- -Straßel Antragsgegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ir 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 22. Januar 1986 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Aschaffenburg. Gründe : I. Nach § 36 Nr. 6 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszuge höhere (gemeinsame) Gericht bestimmt, wenn sich verschiedene Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, von denen eines "für den Rechtsstreit" zuständig ist. An einem Rechtsstreit in diesem Sinne fehlt es bisher, da die Antragsschrift noch nicht zugestellt worden ist (vgl. BGH Beschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 8/8Q - FamRZ 1980, 562). Sie ist vorerst lediglich formlos übermittelt worden. Damit ist allein das Verfahren über das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin in Gang gesetzt worden. 3 l II. Indessen ermöglicht § 36 Nr. 6 ZPO eine Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts auch schon im Prozeßkos tenhi 1 fever fahren (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1981 - IVb ARZ 556/81 - FamRZ 1982, 43). In diesem Verfahren haben sich hier beide beteiligte Amtsgerichte durch den Parteien jeweils bekannt gegebene und damit "rechtskräftige" Beschlüsse für unzuständig erklärt. Als zuständig war das Amtsgericht Aschaffenburg zu bestimmen. Es ist nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung an den - nach Übermittlung des Prozeßkostenhilfegesuchs an den Gegner (vgl. insoweit Senatsbeschluß vom 16. Januar 1985 - IVb ARZ 67/84 - nicht veröffentlicht) und unter Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BGHZ 71, 69, 72) ergangenen - Abgabebeschluß des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 5. November 1985 gebunden. Dieser war auch nicht etwa willkürlich (vgl. BGHZ aaO). Er entsprach vielmehr der Zuständigkeitsregelung in § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Denn inzwischen hielt sich nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien außer den beiden jüngeren auch das älteste Kind der Parteien bei der J 4 Antragstellerin in Aschaffenburg auf. Damit war das Familiengericht Aschaffenburg als das Familiengericht zur Entscheidung berufen, in dessen Bezirk im Sinne des § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO bei Eintritt der Rechtshängigkeit einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Lohmann Macke