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BGH · IVb ARZ 53/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 53/84

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Dr. Zysk am 7. März 1984 ist vor Rechtshängigkeit der Eheaufhebungsklage sowie ohne Anhörung der Beklagten erfolgt und hat daher keine Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO (BGHZ 71, 69, 72; BGH NJW 1980, 1281). Sie bleibt unberührt von einer möglichen fehlerhaften Anwendung des § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO oder einem Verfahrensmangel , der in der Stellung des Verweisungsantrags durch die beim Amtsgericht - Familiengericht - Köln nicht postulationsfähigen Prozeß-bevollmächtigten des Klägers liegen könnte (vgl. Der daraufhin ergangene Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Remscheid vom 17.

Zitierte Normen: § 281 ZPO
AmtsgerichtRemscheidZyskKölnKlägerLohmannBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ARZ 53/84
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Fritz-Bernhard Walter MHIB, LoflB
Kläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 Melahat	VflVstraße^,
Kö®,
Bekagte
 
?/)
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Dr. Zysk
 am 7. November 1984 beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Remscheid.
Gründe:
Die Abgabe des Rechtsstreits durch das Amtsgericht Remscheid an das Amtsgericht Köln am 22. März 1984 ist vor Rechtshängigkeit der Eheaufhebungsklage sowie ohne Anhörung der Beklagten erfolgt und hat daher keine Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO (BGHZ 71, 69, 72; BGH NJW 1980, 1281). Diese Wirkung kommt aber dem nach Zustellung der Klage und Gewährung rechtlichen Gehörs für die Beklagte ergangenen Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Köln vom 27. Juni 1984 zu. Sie bleibt unberührt von einer möglichen fehlerhaften Anwendung des § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO oder einem Verfahrensmangel , der in der Stellung des Verweisungsantrags durch die beim Amtsgericht - Familiengericht - Köln nicht postulationsfähigen Prozeß-bevollmächtigten des Klägers liegen könnte (vgl. BGHZ 1, 341, 342).
Der daraufhin ergangene Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Remscheid vom 17. September 1984 ändert daher nichts an dessen Zuständigkeit.
Lohmann
 Zysk