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BGH · IVb ARZ 53/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 53/82

Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 12. Aus § 1696 Abs. 1 BGB ergibt sich die Zuständigkeit des Familiengerichts auch für insoweit erfolgende spätere Änderungen, soweit sich diese nicht in einem bloßen Wechsel des nach § 1671 Abs. 5 BGB bestellten Vormundes erschöpfen (vgl. Damit handelt es sich bei dem vorliegenden Verfahren, in dem der Vater dem Sinne nach beantragt, die Übertragung des Sorgerechts auf einen Vormund (§ 1671 Abs. 5 BGB) aufzuheben und ihm selbst die elterliche Sorge zu übertragen, um eine Familiensache gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Abgabe der Sache an das Amtsgericht Euskirchen bindet dieses jedoch deshalb nicht, weil sie unter Verletzung des Rechtes des verfahrensbeteiligten Kindes auf rechtliches Gehör erfolgt ist (vgl. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler folgt aus §§ 64 k, 43, 36 FGG (§§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 a Abs. 1 ZPO). Dieses teilt gemäß § 11 Satz 2 BGB den Wohnsitz des Vormundes in Lückenbach, Amtsgerichtsbezirk Bad Neuenahr-Ahrweiler.

Zitierte Normen: § 1671 BGB § 5 FGG § 281 ZPO § 64k FGG § 11 BGB
KindZPOBGBBadAmtsgerichtZuständigkeitVormundesVormund

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ARZ 53/82	BESCHLUSS
in der Familiensache
 betreffend die elterliche Sorge für das am 23. September 1976 geborene Kind Ralf	wohnhaft	bei	seinem	Vormund,
V ormund: Vater:
Anneliese LflBI» T®straße 2, Detlef	traße	13
9
- V erfahrens bevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
 Justizrat
Mutter:	Gisela	Jj
9
Ring 22, Bad
 
Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
 am 12. Januar 1983 beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler.
Gründe :
I.
Über die Regelung der elterlichen Sorge nach Scheidung der Eltern hat nach § 1671 Abs. 1 BGB das Familiengericht zu entscheiden. Aus § 1696 Abs. 1 BGB ergibt sich die Zuständigkeit des Familiengerichts auch für insoweit erfolgende spätere Änderungen, soweit sich diese nicht in einem bloßen Wechsel des nach § 1671 Abs. 5 BGB bestellten Vormundes erschöpfen (vgl. zur Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für die Auswahl und Bestellung des Vormundes: Senatsbeschluß vom 4. August 1981 - IVb ARZ 541/81 - NJW 1981, 2460 = FamRZ 1981, 1048). Damit handelt es sich bei dem vorliegenden Verfahren, in dem der Vater dem Sinne nach beantragt, die Übertragung des Sorgerechts auf einen Vormund (§ 1671 Abs. 5 BGB) aufzuheben und ihm selbst die elterliche Sorge zu übertragen, um eine Familiensache gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Verfahren über die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts richtet sich deshalb, wie das vorlegende Amtsgericht Euskirchen zutreffend angenommen hat, nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 ZPO (§ 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
 
Der Bundesgerichtshof ist danach zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zwischen den beteiligten Amtsgerichten, die verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken angehören, berufen.
II.
Als zuständig ist das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler zu bestimmen.
Aus § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergibt sich keine Zuständigkeit des Amtsgericht Euskirchen. Zwar wäre auch in einem Verfahren der hier vorliegenden Art eine bindende Verweisung nach § 281 ZPO möglich gewesen (BGHZ 71, 15). Die Abgabe der Sache an das Amtsgericht Euskirchen bindet dieses jedoch deshalb nicht, weil sie unter Verletzung des Rechtes des verfahrensbeteiligten Kindes auf rechtliches Gehör erfolgt ist (vgl. BGHZ 71, 69).
Das Kind hätte, gesetzlich vertreten durch seinen Vormund, zu dem Verweisungsantrag gehört werden müssen.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler folgt aus §§ 64 k, 43, 36 FGG (§§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 a Abs. 1 ZPO). Entscheidend ist danach der Wohnsitz des Kindes. Dieses teilt gemäß § 11 Satz 2 BGB den Wohnsitz des Vormundes in Lückenbach, Amtsgerichtsbezirk Bad Neuenahr-Ahrweiler. Da
 das Kind nach dem Bericht des Jugendamtes nach wie vor dort lebt, liegen keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß dieser Wohnsitz mit dem Willen des Vormundes nach § 11 Satz 3 BGB aufgehoben worden wäre.
Seidl
 Portmann