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BGH · IVb ARZ 52/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 52/84

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 17. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt voraus, daß sich zwei verschiedene Gerichte, von denen eines für die Entscheidung zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. "Rechtskräftige" Entscheidungen über die Unzuständigkeit im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO können im Klageverfahren erst erlassen werden nach Eintritt der Rechtshängigkeit (BGH Beschluß vom 5. Schon aus diesem Grund genügen der Beschluß des Amtsgerichts Mayen vom 24. August 1984 und der Beschluß des Amtsgerichts Düren vom 20. September 1984, mit dem dieses Gericht die Übernahme des Verfahrens abgelehnt hat, nicht den Voraussetzungen einer rechtskräftigen Unzuständigkeitserklärung im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO. Der Umstand, daß er sich an den Wochenenden im Haus seiner Eltern in BM aufhielt, führte nicht zur Aufhebung des Wohnsitzes in DM1.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
WohnsitzSchIVbARZZustellungBeschlußZPOersichtlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IVb ARZ 52/84
BESCHLUSS
in der Familiensache
1. Margot
 Sch
Landstraße
r
2.
Denise Sch	,	geboren am	1983,
gesetzlich vertreten durch die Antragsteller in zu 1),
Antragsteller innen,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 Wolfgang
Sch
;traße
 Antragsgegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und

2 -
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 17. Oktober 1984
beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt voraus, daß sich zwei verschiedene Gerichte, von denen eines für die Entscheidung zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es hier.
"Rechtskräftige" Entscheidungen über die Unzuständigkeit im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO können im Klageverfahren erst erlassen werden nach Eintritt der Rechtshängigkeit (BGH Beschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 8/80 = FamRZ 1980, 562 = NJW 1980, 1281), die durch Zustellung der Klage(Antrags-)sehr ift begründet wird (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO).
3
Daß diese im vorliegenden Fall erfolgt wäre, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die Zustellungsurkunde vom 1. August 1984 enthält als Bezeichnung des zuzustellenden Schriftstücks nur den Hinweis "L fli"; dabei dürfte es sich um ein Ladungsformular handeln. Eine Zustellung (auch) des Antragsschriftsatzes ist dem Vermerk jedenfalls nicht ausreichend deutlich zu entnehmen. Schon aus diesem Grund genügen der Beschluß des Amtsgerichts Mayen vom 24. August 1984 und der Beschluß des Amtsgerichts Düren vom 20. September 1984, mit dem dieses Gericht die Übernahme des Verfahrens abgelehnt hat, nicht den Voraussetzungen einer rechtskräftigen Unzuständigkeitserklärung im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO. Bei dem Beschluß des Amtsgerichts Mayen kommt hinzu, daß aus den Gerichtsakten nicht ersichtlich ist, ob er den Parteien bekannt gegeben worden ist (vgl. den gleichzeitig ergangenen Senatsbeschluß in der Parallelsache IVb ARZ 51/84).
2. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß der Antragsgegner seinen allgemeinen Daseinsmittelpunkt (vgl. Zöller/ Vollkommer ZPO 14. Aufl. § 13 Rdn. 4) und damit seinen Wohnsitz und allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) auch nach der Trennung von seiner Ehefrau in DVl beibehalten haben dürfte. Der Umstand, daß er sich an den Wochenenden im Haus seiner Eltern in BM aufhielt, führte nicht zur Aufhebung des Wohnsitzes in DM1.
Lohmann
 Krohn