* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ARZ 52/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 52/83

§ 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO kommt auch dann zur Anwendung, wenn von den gemeinsamen minderjährigen Kindern die einen bei dem Ehegatten und die anderen bei Dritten leben. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Nonnenkamp am 1. Damit hängt die Gerichtsstandsbestimmung von der zwischen den beteiligten Gerichten umstrittenen Frage ab, ob sich die örtliche Zuständigkeit für das beim Amtsgericht Landau rechtshängig gewordene Scheidungsverfahren im Hinblick darauf, daß von den sieben gemeinsamen minderjährigen Kindern der Parteien nur fünf bei der Antragsteller in und die beiden übrigen bei den Großeltern leben, nach § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmt oder ob sie sich nach Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift richtet. § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmt, daß in Fällen, in denen es bei Eintritt der Rechtshängigkeit an einem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten im Inland fehlt, das Familiengericht ausschließlich zuständig ist, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Grund für diese Mitberücksichtigung des Aufenthalts der Kinder bei der Zuständigkeitsregelung für Ehesachen besteht darin, daß nach § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO das Gericht der Ehesache während deren Anhängigkeit auch für die Familiensachen des § 621 Abs. 1 ZPO zuständig ist und von diesen die in § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO aufgeführten Verfahren die gemeinschaftlichen Kinder betreffen. Auch in diesem Fall muß es sachgerecht erscheinen, bei der Zuständigkeit an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt des Ehegatten und der bei ihm lebenden minderjährigen Kinder anzuknüpfen, bevor nach Maßgabe des § 606 Abs. 2 ZPO das Verfahren vor ein Gericht gelangt, in dessen Bezirk zwar einer der Ehegatten, möglicherweise jedoch keines der Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Aus diesem Grunde schließt sich der Senat der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung an, daß § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nur den Fall umfaßt, daß alle gemeinsamen minderjährigen Kinder bei einem Ehegatten wohnen, sondern auch zur - jedenfalls entsprechenden - Anwendung kommt, wenn ein Teil der Kinder bei dem Ehegatten und der andere Teil bei Dritten lebt (vgl.

Zitierte Normen: § 606 ZPO
KindzuständigAmtsgerichtLandauFamRZZPOgemeinsamEhegatte

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO § 606 Abs. 1 Satz 2
§ 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO kommt auch dann zur Anwendung, wenn von den gemeinsamen minderjährigen Kindern die einen bei dem Ehegatten und die anderen bei Dritten leben.
BGH, Beschl. v. 1. Februar 1984 - IVb ARZ 52/83 - AG Landau
BUNDESGERICHTSHOF
IVb ARZ 52/83	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Yvette
- Prozeßbevollmächtigter
 gegen
Toni
 Straße
Justizvollzugsanstalt D^p, Antragsgegner.
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Nonnenkamp
 am 1. Februar 1984
beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Landau.
Gründe:
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Landau über die Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Diez sowie an das Amtsgericht Zweibrücken haben schon deshalb keine bindende Wirkung, weil sie erlassen worden sind, ohne daß der Antragsgegner zuvor zur Frage der Verweisung gehört worden ist (BGHZ 71, 69). Damit hängt die Gerichtsstandsbestimmung von der zwischen den beteiligten Gerichten umstrittenen Frage ab, ob sich die örtliche Zuständigkeit für das beim Amtsgericht Landau rechtshängig gewordene Scheidungsverfahren im Hinblick darauf, daß von den sieben gemeinsamen minderjährigen Kindern der Parteien nur fünf bei der Antragsteller in und die beiden übrigen bei den Großeltern leben, nach § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmt oder ob sie sich nach
 Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift richtet.
3
§ 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmt, daß in Fällen, in denen es bei Eintritt der Rechtshängigkeit an einem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten im Inland fehlt, das Familiengericht ausschließlich zuständig ist, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Grund für diese Mitberücksichtigung des Aufenthalts der Kinder bei der Zuständigkeitsregelung für Ehesachen besteht darin, daß nach § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO das Gericht der Ehesache während deren Anhängigkeit auch für die Familiensachen des § 621 Abs. 1 ZPO zuständig ist und von diesen die in § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO aufgeführten Verfahren die gemeinschaftlichen Kinder betreffen. Unter diesen Umständen wurde es für sachgerecht erachtet, in den Fällen, in denen die Ehegatten keinen gemeinsamen - i.d.R. auch die minderjährigen Kinder einschließenden - gewöhnlichen Aufenthalt mehr haben, den Aufenthalt der Kinder als Anknüpfungspunkt für den Hilfsgerichtsstand mit heranzuziehen, um insbesondere auch die in diesen Verfahren vielfach notwendige Beteiligung des örtlich zuständigen Jugendamtes zu erleichtern (vgl. Begründung des Entwurfs des 1. EheRG, BT-Drucks. 7/650 S. 195).
Wenn diese Regelung auch an sich auf den Sachverhalt zugeschnitten sein mag, daß alle gemeinsamen Kinder bei einem Ehegatten leben, so besteht doch der für ihre Einführung maßgebende gesetzgeberische Grund im wesentlichen auch dann, wenn der Ehegatte nicht alle Kinder aus der Ehe bei sich hat, sondern
4

ein Teil von ihnen bei Dritten lebt. Auch in diesem Fall muß es sachgerecht erscheinen, bei der Zuständigkeit an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt des Ehegatten und der bei ihm lebenden minderjährigen Kinder anzuknüpfen, bevor nach Maßgabe des § 606 Abs. 2 ZPO das Verfahren vor ein Gericht gelangt, in dessen Bezirk zwar einer der Ehegatten, möglicherweise jedoch keines der Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Aus diesem Grunde schließt sich der Senat der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung an, daß § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nur den Fall umfaßt, daß alle gemeinsamen minderjährigen Kinder bei einem Ehegatten wohnen, sondern auch zur - jedenfalls entsprechenden - Anwendung kommt, wenn ein Teil der Kinder bei dem Ehegatten und der andere Teil bei Dritten lebt (vgl. OLG München FamRZ 1979, 152; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 376; Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. Rdn. 9;
Thomas/Putzo, ZPO 12. Aufl. Anm. 3 b; Zöller/Philippi, ZPO 13. Aufl. Anm. III 2, jeweils zu § 606 ZPO; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 1980, 1137 und FamRZ 1981, 476, 477; Baumbach/Lauterbach/ Albers, ZPO 42. Aufl. § 606 Anm. 3 B).
5
Damit ist hier das Amtsgericht Landau für das Scheidungsverfahren zuständig.
Lohmann
 Blumenrohr