Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 10. November 1983 - IVb ARZ 50/83 = FamRZ 1984, 162) - Vorschrift des § 36 Nr. 6 ZPO sind nicht erfüllt. Oktober 1986 - IVb ARZ 34/86 = BGHR ZPO § 36 Nr. 6, Unzuständigerklärung, rechtskräftige 1; vom 4. Februar 1987 - IVb ARZ 54/86 = BGHR aaO Unzuständigerklärung 1, und vom 8. Juli 1987 - IVb ARZ 28/87 = BGHR aaO Unzuständigerklärung, rechtskräftige 2). November 1986 - I ARZ 707/86 = BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Gehör, rechtliches 2; Senatsbeschluß vom 8. Juli 1987 - IVb ARZ 21/87 -BGHR aaO Gehör, rechtliches 3).
BUNDESGERICHTSHOF IVb ARZ 51/87 BESCHLUSS in der Familiensache betreffend die Regelung der elterlichen Sorge für a) Murat b) Firat geboren am geboren am Beteiligte: Vater: Hüseyin Antragsteller, Mutter: Emine C geb. G Antragsgegnerin 2 u-v <-V Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 10. Februar 1988 beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe: 1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach der - hier anwendbaren (vgl. Senatsbeschluß vom 30. November 1983 - IVb ARZ 50/83 = FamRZ 1984, 162) - Vorschrift des § 36 Nr. 6 ZPO sind nicht erfüllt. Diese setzt, da sie nur im Fall mehrerer "rechtskräftiger Unzuständigerklärungen" eingreift, grundsätzlich den Eintritt der Rechtshängigkeit oder - falls das, wie hier, nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften ausreicht - die Mitteilung der das Verfahren in Gang setzenden Antragsschrift an den Gegner voraus (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 1986 - IVb ARZ 34/86 = BGHR ZPO § 36 Nr. 6, Unzuständigerklärung, rechtskräftige 1; vom 4. Februar 1987 - IVb ARZ 54/86 = BGHR aaO Unzuständigerklärung 1, und vom 8. Juli 1987 - IVb ARZ 28/87 = BGHR aaO Unzuständigerklärung, rechtskräftige 2). Daran fehlt es hier. Der das Verfahren einleitende Antrag vom 30. November 1987 ist der Gegenseite bisher nicht mitgeteilt worden. WIV 3 2. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß das Amtsgericht Eschweiler nicht an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Wiesloch vom 7. Dezember 1987 gebunden ist, § 281 Abs. 2 ZPO. Denn dieser Beschluß ist - abgesehen vom Fehlen der erforderlichen Mitteilung der Antragsschrift -auch unter Verletzung des rechtlichen Gehörs beider Parteien zustande gekommen und kann deshalb keine Bindungswirkung entfalten (BGHZ 71, 69, 72; BGH Beschluß vom 20. November 1986 - I ARZ 707/86 = BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Gehör, rechtliches 2; Senatsbeschluß vom 8. Juli 1987 - IVb ARZ 21/87 -BGHR aaO Gehör, rechtliches 3). Die Zuständigkeit für das eingeleitete Verfahren bestimmt sich nach §§ 64k Abs. 3, 43 Abs. 1 und 36 Abs. 1 FGG. Entscheidend ist danach, solange keine Ehesache der Eltern rechtshängig ist (§ 621 Abs. 3 ZPO), der Wohnsitz der Kinder. Diese haben mit der Trennung der Eltern einen von beiden Eltern abgeleiteten Doppelwohnsitz erlangt. Nachdem der Antrag auf Regelung des Sorgerechts bei dem Amtsgericht Wiesloch gestellt worden ist, dürfte dieses - als eines der in Betracht kommenden Wohnsitzgerichte - zur Entscheidung berufen sein (Senatsbeschluß vom 30. November 1983 aaO). Lohmann Krohn