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BGH · IVb ARZ 51/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 51/84

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 17. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt voraus, daß sich verschiedene Gerichte, von denen eines für die Entscheidung zuständig ist - nach Eintritt der Rechtshängigkeit (vgl. hier vielmehr bereits mit der Einreichung des Antrags bei Gericht ein (vgl. September 1984, mit dem dieses Gericht die Übernahme des Verfahrens aus Zuständigkeitsgründen abgelehnt hat, nicht aber der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Mayen vom 24. August 1984 die Voraussetzungen des § 36 Nr. 6 ZPO. Daß ihnen dabei auch die Unzuständigkeitserklärung des Amtsgerichts Mayen mitgeteilt worden wäre, ist dem Vermerk nicht zu entnehmen. Eine den Parteien nicht bekannt gemachte, interne gerichtliche Verfügung, durch die eine Rechtssache - aus Zuständigkeitsgründen -an ein anderes Gericht verwiesen werden soll, stellt aber keine rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO dar (BGH Beschluß vom 4. § 13 Rdn. 4) und damit seinen Wohnsitz und allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) auch nach der Trennung von seiner Ehefrau in DflM beibehalten haben dürfte. Der Umstand, daß er sich an den Wochenenden im Haus seiner Eltern in Bfll aufhielt, führte nicht zur Aufhebung des Wohnsitzes in D€Hfe. Lohmann Krohn

Zitierte Normen: § 36 ZPO
ProzeßbevollmächtigteARZRechtshängigkeitSchZPOVerfügungBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ARZ 51/84
BESCHLUSS
in der Familiensache
1. Margot
 Sch
Landstraße
D
2. Denise S gesetzlich
c h	t	geboren am	1983,
vertreten durch die Antragsteller in zu 1)
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 Wolfgang Sch

tr aße
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Antragsgegner,
 Rechtsanwälte SIHIB'
und	H^lifcplatz
- Prozeßbevollmächtigte:
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 17. Oktober 1984
beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt voraus, daß sich verschiedene Gerichte, von denen eines für die Entscheidung zuständig ist - nach Eintritt der Rechtshängigkeit (vgl. BGH Beschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 8/80 = FamRZ 1980, 562) - jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es hier.
Zwar ist im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung der Eintritt der Rechtshängigkeit - anders als im Klageverfahren (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO) - nicht von der Zustellung des Antrags auf Erlaß der einstweiligen Verfügung abhängig. Die prozessualen Wirkungen der Rechtshängigkeit treten
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hier vielmehr bereits mit der Einreichung des Antrags bei Gericht ein (vgl. Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. vor § 935 Rdn. 12, vor § 916 Rdn. 10; Zöller/Vollkommer ZPO 14. Aufl. vor § 916 Rdn. 5; OLG Düsseldorf NJW 1981, 2824).
Gleichwohl erfüllt nur der Beschluß des Amtsgerichts Düren vom 20. September 1984, mit dem dieses Gericht die Übernahme des Verfahrens aus Zuständigkeitsgründen abgelehnt hat, nicht aber der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Mayen vom 24. August 1984 die Voraussetzungen des § 36 Nr. 6 ZPO. Denn es ist aus den Gerichtsakten nicht ersichtlich, daß dieser Beschluß den Parteien bekanntgegeben worden wäre. Der Vermerk der Geschäftsstelle vom 27. August 1984 enthält lediglich den Hinweis, die Parteivertreter seien (für den aufgehobenen Termin vom 28. August 1984) telefonisch "abgeladen" worden. Daß ihnen dabei auch die Unzuständigkeitserklärung des Amtsgerichts Mayen mitgeteilt worden wäre, ist dem Vermerk nicht zu entnehmen. Eine den Parteien nicht bekannt gemachte, interne gerichtliche Verfügung, durch die eine Rechtssache - aus Zuständigkeitsgründen -an ein anderes Gericht verwiesen werden soll, stellt aber keine rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO dar (BGH Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 = FamRZ 1979, 790).
2. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß der An-
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tragsgegner seinen allgemeinen Daseinsmittelpunkt (vgl. Zöller/
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 Vollkommer ZPO 14. Aufl. § 13 Rdn. 4) und damit seinen Wohnsitz und allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) auch nach der Trennung von seiner Ehefrau in DflM beibehalten haben dürfte. Der Umstand, daß er sich an den Wochenenden im Haus seiner Eltern in Bfll aufhielt, führte nicht zur Aufhebung des Wohnsitzes in D€Hfe.
Lohmann
 Krohn