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BGH · IVb ARZ 51/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 51/83

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr• Zysk am 7. Zuständig ist das Amtsgericht Königstein/Taunus. September 1983 - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - auf Antrag beider Parteien wirksam an das für Bad Soden zuständige Amtsgericht verwiesen. November 1983 klargestellt worden ist und wie auch das Amtsgericht Königstein nicht verkennt, das für Bad Soden zuständige Amtsgericht Königstein (vgl. Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin die beiden Kinder unter Verstoß gegen die im August 1982 getroffene Vereinbarung der Parteien und gegen den Willen des Antragstellers nach Bad Soden verbracht hat und welche Folgen sich hieraus gegebenenfalls für eine Regelung der Zuständigkeit nach § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergeben könnten, kommt es - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Königstein - angesichts der bindenden Wirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Offenburg vom 30.

Zitierte Normen: § 281 ZPO
AmtsgerichtProzeßbevollmächtigtezuständigBadParteiZPOKönigstein

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ARZ 51/83
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Reinhold S
KÜptraßeP, Antragsteller,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	F.
>r W
und Thomann,
 gegen
Karin S
Straße®®
Antragsgegnerin,
 Rechtsanwälte Dr. Und
- Prozeßbevollmächtigte:
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr• Zysk
 am 7. Dezember 1983
beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Königstein/Taunus.
Gründe:
Das Amtsgericht Offenburg hat das Verfahren durch Beschluß vom 30. September 1983 - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - auf Antrag beider Parteien wirksam an das für Bad Soden zuständige Amtsgericht verwiesen. Es ist dabei zwar versehentlich davon ausgegangen, daß das Amtsgericht Frankfurt am Main das hiernach örtlich zuständige Gericht sei; gemeint war jedoch, wie in dem Vorlagebeschluß vom 22. November 1983 klargestellt worden ist und wie auch das Amtsgericht Königstein nicht verkennt, das für Bad Soden zuständige Amtsgericht Königstein (vgl. hierzu auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 41. Auf1• § 281 Anm. 3 B b, bb). Dieses ist nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Verweisung gebunden.
Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin die beiden Kinder unter Verstoß gegen die im August 1982 getroffene Vereinbarung der Parteien und gegen den Willen des Antragstellers nach Bad Soden verbracht hat und welche Folgen sich hieraus gegebenenfalls für eine Regelung der Zuständigkeit nach § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergeben könnten, kommt es - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Königstein - angesichts der bindenden Wirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Offenburg vom 30. September 1983 nicht an.
Seidl
 Krohn