Der IVb - Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 22. Das Amtsgericht Leverkusen ist an den nach Anhörung der Parteien ergangenen VerweisungabeschluB des Landgerichts Düsseldorf vom 3: August 1982 gebunden, § 281 Aba. 2 Satz 2 ZPO. Vielmehr stand für die Parteien von Anfang an außer Zweifel, daß als das "für den Wohnsitz der Beklagten zuständige Amtsgericht - Familiengericht -■ allein das Amtsgericht Leverkusen in Frage kam. Das ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Schriftsätzen des Klägers vom 13. und der Beklagten vom 3.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ARZ 51/82 BESCHLUSS in Sachen R HHHI * Dl Prozeßbevollmächtigter: Kläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Magda straße - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte, Rechtsanwalt 2 Der IVb - Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 22. Dezember 1982 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Leverkusen. Gründe: Das Amtsgericht Leverkusen ist an den nach Anhörung der Parteien ergangenen VerweisungabeschluB des Landgerichts Düsseldorf vom 3: August 1982 gebunden, § 281 Aba. 2 Satz 2 ZPO. Dem steht die Fassung des Beschlusses nicht entgegen. Vielmehr stand für die Parteien von Anfang an außer Zweifel, daß als das "für den Wohnsitz der Beklagten zuständige Amtsgericht - Familiengericht -■ allein das Amtsgericht Leverkusen in Frage kam. Das ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Schriftsätzen des Klägers vom 13. Januar 1981 und 11. Juni 1982 und der Beklagten vom 3. Februar 1981 und 23. Juni 1982. Unter dieaen Umständen war die Verweisung hinreichend bestimmt. Sie ist für das Amtsgericht, nicht dagegen innerhalb des Amtsgerichts für das Familiengericht bindend (BGH, Beschluß vom 3. März 198o - IV ARZ 2/8o -FamRZ 198o, 557). Lohmann Blumenrohr