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BGH · IVb ARZ 49/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 49/85

und Straße Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 18. Juni 1983, mit dem das Amtsgericht - Familiengericht - Lübeck sich für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Ratzeburg verwiesen hat, handelt es sich um eine Abgabe, die ohne Anhörung der Beklagten im Verfahren der Prüfung des Prozeßkostenhilfegesuchs erfolgt ist. Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO kommt jedoch dem Beschluß zu, mit dem das Amtsgericht Ratzeburg den Rechtsstreit am 26. März 1984 an das Amtsgericht Lübeck verwiesen hat, weil die Beklagten in Bad SchfliHB und damit in dem Bezirk des Familiengerichts Lübeck wohnen. gers richtete sich offenkundig auf eine Verweisung an das für den Wohnsitz der Beklagten in Bad Schwartau zuständige Familie gericht; das ist das Amtsgericht - Familiengericht - Lübeck. Sie wäre bei einer nachträgli chen Klageänderung in Betracht gekommen, wenn für den neuen A trag ein anderes als das Amtsgericht Lübeck ausschließlich zu ständig wäre (vgl. Der Kläger hat den zunächst angekündig Klageantrag (Abänderungsklage gemäß § 323 Abs.4 i.V. Dafür ist eine ausschließliche Zuständig^ ^0S Amtsgerichts Landsberg nicht gegeben.

Zitierte Normen: § 281 ZPO
AmtsgerichtLandsbergStraßeBadBeschlußZPOLübeck

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ARZ 49/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Leonhard
Istraße
 Kläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Straße t, h
gegen
1.	Alexandra S BMBW r geboren am 2. Mai
2.	Oliver S ^HHi' geboren am 13. Dezember beide gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Petra Rfli^Hi-Allee Wk, Bad Sch
 Beklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte E
und Straße
 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke
 am 18. Dezember 1985
beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Lübeck.
Gründe:
Bei dem Beschluß vom 16. Juni 1983, mit dem das Amtsgericht - Familiengericht - Lübeck sich für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Ratzeburg verwiesen hat, handelt es sich um eine Abgabe, die ohne Anhörung der Beklagten im Verfahren der Prüfung des Prozeßkostenhilfegesuchs erfolgt ist. Sie bindet daher nicht.
Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO kommt jedoch dem Beschluß zu, mit dem das Amtsgericht Ratzeburg den Rechtsstreit am 26. März 1984 an das Amtsgericht Lübeck verwiesen hat, weil die Beklagten in Bad SchfliHB und damit in dem Bezirk des Familiengerichts Lübeck wohnen. Vor jenem Beschluß ist den Beklagten rechtliches Gehör gewährt worden. Der Antrag des Klä-
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gers richtete sich offenkundig auf eine Verweisung an das für den Wohnsitz der Beklagten in Bad Schwartau zuständige Familie gericht; das ist das Amtsgericht - Familiengericht - Lübeck. , einer Weiterverweisung nach Landsberg am Lech war das Amtsgericht Lübeck deshalb gehindert. Sie wäre bei einer nachträgli chen Klageänderung in Betracht gekommen, wenn für den neuen A trag ein anderes als das Amtsgericht Lübeck ausschließlich zu ständig wäre (vgl. BGH Beschluß vom 14. Juni 1962 - III ARZ 117/62 - NJW 1962, 1819? Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 44. Aufl. § 281 Anm. 3 B b cc ddd). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Kläger hat den zunächst angekündig Klageantrag (Abänderungsklage gemäß § 323 Abs. 4 i.V. mit § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) dahin geändert, daß er nunmehr die Feststellung begehrt, nicht verpflichtet zu sein, an die Beklagten einen 180 DM bzw. 150 DM übersteigenden Unterhalt zu zahlen? hilfsweise hat er beantragt festzustellen, daß der
i
Vergleich des Familiengerichts Landsberg vom 30. September 1981 unwirksam ist. Dafür ist eine ausschließliche Zuständig^ ^0S Amtsgerichts Landsberg nicht gegeben.
Lohmann
 Por tmann