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BGH · IVb ARZ 49/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 49/84

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Dr. Zysk am 7. Mit der an das Amtsgericht Wipperfürth gerichteten, am 7. und die bei ihr lebenden Kinder den Beklagten auf Unterhalt in Anspruch genommen. Über einen Teil des Unterhalts der Kinder hat das Amtsgericht Oktober 1983 hat die Klägerin zu 1.beim Amtsgericht Remscheid Antrag auf Ehescheidung eingereicht, der, ebenso wie der am 26. Juni 1984 hat das Amtsgericht die Ehe geschieden, die elterliche Sorge für die beiden Kinder geregelt und der Versorgungsausgleich durchgeführt. In dem Unterhaltsrechtstreit hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Darauf hat das Amtsgericht Wipperfürth im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 1984 die Parteien darauf hingewiesen, daß es seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens nach § 621 ZPO nicht mehr zuständig sei, und den Beschluß erlassen, daß das Verfahren an das zuständige Familiengericht Remscheid abgegeben werde. Dieses Gericht hat eine Übernahme abgelehnt und die Sache an das Amtsgericht Wipperfürth zurückverwiesen, weil das Scheidungsverfahren abgeschlossen sei. Nach erneuter Aktenübersendung durch das Amtsgericht Wipperfürth hat das Amtsgericht Remscheid die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt. Das Amtsgericht Wipperfürth hat den Unterhaltsrechtstreit, der Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZPO zu dem Gegenstand hat, zu Recht nach § 621 Abs.3 ZPO an das Amtsgericht Remscheid abgegeben, weil dort die Ehesache der Klägerin zu 1.

AmtsgerichtWipperfürthKindRemscheidZPOKlägerinSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IVb ARZ 49/84
in der Familiensache
K4
geb. geboren am
 geboren am
1.	Helma Elisabeth
2.	Ingar T
3.	Martin Heinz T
1973,	_______
alle wohnhaft PflHHHBBhof V, Raf^HMB, zu 2. gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1.
1969
und
 Kläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 He inz-Walter
 Ra
Beklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und
ja
2	-
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Dr. Zysk
 am 7. November 1984
beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Remscheid.
Gründe:
I.
Die Klägerin zu 1. und der Beklagte waren miteinander verheiratet. Die Kläger zu 2. und 3. sind ihre gemeinschaftlichen Kinder.
Mit der an das Amtsgericht Wipperfürth gerichteten, am 7. Januar 1983 zugestellten Klage haben die damals von dem Beklagten getrenntlebende Klägerin zu 1. und die bei ihr lebenden Kinder den Beklagten auf Unterhalt in Anspruch genommen. Über einen Teil des Unterhalts der Kinder hat das Amtsgericht
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Wipperfürth mit Teilurteil vom 2. März 1983 entschieden. Seine Berufung gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 11. Juli 1983 zurückgenommen.
Am 27. Oktober 1983 hat die Klägerin zu 1. beim Amtsgericht Remscheid Antrag auf Ehescheidung eingereicht, der, ebenso wie der am 26. November 1983 eingereichte Scheidungsantrag des Beklagten, am 8. Dezember 1983 zugestellt worden ist. Mit Verbundurteil vom 22. Juni 1984 hat das Amtsgericht die Ehe geschieden, die elterliche Sorge für die beiden Kinder geregelt und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das Urteil ist seit 9. August 1984 rechtskräftig.
In dem Unterhaltsrechtstreit hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Juli 1984 die Ehescheidung mitgeteilt. Darauf hat das Amtsgericht Wipperfürth im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 1984 die Parteien darauf hingewiesen, daß es seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens nach § 621 ZPO nicht mehr zuständig sei, und den Beschluß erlassen, daß das Verfahren an das zuständige Familiengericht Remscheid abgegeben werde. Dieses Gericht hat eine Übernahme abgelehnt und die Sache an das Amtsgericht Wipperfürth zurückverwiesen, weil das Scheidungsverfahren abgeschlossen sei. Nach erneuter Aktenübersendung durch das Amtsgericht Wipperfürth hat das Amtsgericht Remscheid die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.
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V
II.
Zuständig für das Verfahren ist das Amtsgericht Remscheid.
Das Amtsgericht Wipperfürth hat den Unterhaltsrechtstreit, der Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZPO zu dem Gegenstand hat, zu Recht nach § 621 Abs. 3 ZPO an das Amtsgericht Remscheid abgegeben, weil dort die Ehesache der Klägerin zu 1. und des Beklagten rechtshängig geworden war. Die Rechtshängigkeit der Ehesache endete erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils (vgl. etwa Thomas/Putzo, ZPO 12. Aufl.
§ 261 Anm. 3; Zöller/Stephan, ZPO 14. Aufl. § 261 Rdn. 7), bestand also noch, als das Amtsgericht Wipperfürth die Unterhaltssache abgab.
Daß das Scheidungsurteil bereits verkündet war, stand der Abgabe nach § 621 Abs. 3 ZPO nicht entgegen. Zwar soll diese Bestimmung die Konzentration der Entscheidungen ermöglichen und fördern. Ihre Anwendung beschränkt sich indessen nicht nur auf die Abgabe solcher Verfahren, die dem Verbund mit der Scheidungssache zugänglich sind und einheitlich mit dieser entschieden werden können (§ 623 ZPO); vielmehr bezieht sie sich auf alle Familiensachen nach § 621 Abs. 1 ZPO und somit auch auf solche Verfahren, deren Entscheidung - wie in der vorliegenden, auch den Unterhalt der Klägerin zu 1 für die Trennungszeit betreffenden Sache - mit dem Scheidungsausspruch nicht verbunden
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werden kann. Unter diesen Umständen besteht kein durchgreifender Grund, die Anwendung des § 621 Abs. 3 ZPO auf die Zeit bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache zu beschränken.
Lohmann
 Blumenrohr