Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Das Amtsgericht Wolfsburg hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts "gemäß §§ 650 Abs. 3, 36 Ziff.6 ZPO" vorgelegt. Auch eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach dem für dieses Verfahren geltenden § 36 Ziff.6 ZPO kommt nicht in Betracht. Das Amtsgericht Wolfsburg hält sich nicht für unzuständig, sondern hat die Voraussetzungen einer Überweisung nach § 650 Abs. 1 ZPO angenommen. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß das Amtsgericht Wolfsburg zur Entscheidung berufen sein dürfte, wenn die Zuständigkeit dieses Gerichtes bei Einleitung des Verfahrens gegeben war (§§ 680 Abs. 3, 648 Abs. 1 ZPO). Das Amtsgericht Lüneburg ist nicht durch den auf § 650 ZPO gestützten Beschluß des Amtsgerichts Wolfsburg zuständig geworden, denn eine solche Überweisung bindet nicht.
BUNDESGERICHTSHOF 47/86 BESCHLUSS in dem Entmündigungsverfahren 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. November 1986 beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe I. Gegen den Antragsgegner setzte - auf Antrag seines Vaters - das Amtsgericht Wolfsburg am 9. Dezember 1985 das Verfahren auf Entmündigung wegen Trunksucht, Tablettensucht und Verschwendung in Gang. Die Einleitungsverfügung konnte dem Antragsgegner nicht zugestellt werden, da er die im Antrag genannte Wohnung in Wolfsburg inzwischen nicht mehr bewohnte. Nachdem bekannt geworden war, daß sich der Antragsgegner im Niedersächsischen Landeskrankenhaus Lüneburg befand, ließ ihn das Amtsgericht Wolfsburg durch eine am 11. September 1986 zugestellte Verfügung auffordern, zu dem Entmündigungsantrag Stellung zu nehmen. Nachdem dies geschehen war, überwies das Amtsgericht Wolfsburg die Verhandlung und Entscheidung dem Amtsgericht in Lüneburg, weil dieses die erforderliche Vernehmung des Antragsgegners unter Zuziehung eines Sachverständigen leichter und 3 zweckmäßiger durchführen könne. Das Amtsgericht Lüneburg lehnte die Übernahme des Verfahrens ab. Das Amtsgericht Wolfsburg hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts "gemäß §§ 650 Abs. 3, 36 Ziff. 6 ZPO" vorgelegt. II. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts sind nicht gegeben. In einem Verfahren, das eine Entmündigung wegen Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht betrifft, kann nicht nach § 650 Abs. 3 ZPO entschieden werden, weil diese Bestimmung - wie sich aus § 680 Abs. 3 ZPO ergibt - nicht anwendbar ist (Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 - IVb ARZ 38/83 - FamRZ 1984, 37) . Auch eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach dem für dieses Verfahren geltenden § 36 Ziff. 6 ZPO kommt nicht in Betracht. Es fehlt an der Voraussetzung, daß sich die verschiedenen Gerichte, von denen eines zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Das Amtsgericht Wolfsburg hält sich nicht für unzuständig, sondern hat die Voraussetzungen einer Überweisung nach § 650 Abs. 1 ZPO angenommen. Demgemäß hat auch das Amtsgericht Lüneburg in seinem die Übernahme ablehnenden Beschluß zur Zuständigkeit nichts ausgeführt. 4 J6 III. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß das Amtsgericht Wolfsburg zur Entscheidung berufen sein dürfte, wenn die Zuständigkeit dieses Gerichtes bei Einleitung des Verfahrens gegeben war (§§ 680 Abs. 3, 648 Abs. 1 ZPO). Durch später eingetretene Umstände wäre diese Zuständigkeit nicht mehr berührt worden (§ 261 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO). Es wird daher darauf ankommen, ob bei Einleitung des Verfahrens (vgl. dazu Zöller/Philippi ZPO 14. Auf1. § 647 Rdn. 8) der Antragsgegner in Wolfsburg seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hatte (§§ 13, 16 ZPO). Das Amtsgericht Lüneburg ist nicht durch den auf § 650 ZPO gestützten Beschluß des Amtsgerichts Wolfsburg zuständig geworden, denn eine solche Überweisung bindet nicht. Außerdem entfiele eine Bindungswirkung auch schon deshalb, weil den Beteiligten zur Frage der Zuständigkeit kein rechtliches Gehör gewährt worden ist (vgl. BGHZ 71, 69, 72). Blumenrohr Nonnenkamp