Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 23. Das Amtsgericht Mainz ist an den - nach Eintritt der Rechtshängigkeit und Anhörung der Parteien ergangenen - Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Günzburg gebunden (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Ansicht des Amtsgerichts Mainz, eine Bindungswirkung entfalle, weil der Verweisungsbeschluß nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen und mangels Begründung nicht feststellbar sei, ob eine gesetzliche Grundlage angenommen worden sei, kann nicht geteilt werden. Dabei kann dahinstehen, ob eine mündliche Verhandlung hier nicht schon deshalb entbehrlich war, weil sowohl die Klägerin als auch die Beklagten Verweisung beantragt hatten (vgl. Daß das Amtsgericht seine örtliche Zuständigkeit verneint und die Sache an das Amtsgericht Mainz verwiesen hat, ohne diese Entscheidung weiter zu begründen, stellt die Bindungswirkung schon deshalb nicht in Frage, weil die Parteien, die sämtlich Verweisung beantragt hatten, über deren Gründe ersichtlich von vornherein im klaren waren.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVb ARZ 47/83 in Sachen Staatsanwaltschaft G®MBH®gasse zu dem Az.: Hs 29/82, Klägerin, gegen 1. Hans-Peter Bi Günther B flHHI geb. LfHM t P®Pstraße^r , gesetzlich vertr. durch den Vormund Rechtsanwalt Straße - Prozeßbevollmächtigter: Elfriede B ■■■ , - Prozeßbevollmächtigter Beklagte 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 23. November 1983 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Mainz. Gründe: Das Amtsgericht Mainz ist an den - nach Eintritt der Rechtshängigkeit und Anhörung der Parteien ergangenen - Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Günzburg gebunden (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Ansicht des Amtsgerichts Mainz, eine Bindungswirkung entfalle, weil der Verweisungsbeschluß nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen und mangels Begründung nicht feststellbar sei, ob eine gesetzliche Grundlage angenommen worden sei, kann nicht geteilt werden. Dabei kann dahinstehen, ob eine mündliche Verhandlung hier nicht schon deshalb entbehrlich war, weil sowohl die Klägerin als auch die Beklagten Verweisung beantragt hatten (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 12. Aufl. § 281 Anm. 3 m.w.N.); jedenfalls könnte in dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung kein Verstoß gesehen werden, der eine 3 Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen würde, daß selbst auf Verfahrensmängeln beruhende und deshalb rechtsfehlerhafte Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich wirksam sind. Daß das Amtsgericht seine örtliche Zuständigkeit verneint und die Sache an das Amtsgericht Mainz verwiesen hat, ohne diese Entscheidung weiter zu begründen, stellt die Bindungswirkung schon deshalb nicht in Frage, weil die Parteien, die sämtlich Verweisung beantragt hatten, über deren Gründe ersichtlich von vornherein im klaren waren. Lohmann Blumenrohr