Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 21. Der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Parteien war in Wipperfürth; dort leben noch jetzt der Antragsteller und das ältere der beiden minderjährigen Kinder aus der Ehe. Die Antragsgegnerin, der durch Beschluß des Amtsgerichts Wipperführth vom 2. November 1988 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt . Danach müssen sich verschiedene Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, und zwar im Scheidungsverfahren nach Zustellung der Antragsschrift an den Gegner (Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1988 ist vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages erfolgt; zudem handelte es sich hierbei nur um eine interne, den Parteien nicht bekannt gegebene Verfügung. Zur Zuständigkeit nach § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird zu dem einen auf den Senatsbeschluß vom 8. Juli 1987 (IVb ARZ 28/87 - BGHR ZPO § 606 Abs. 1 Satz 2 Hilfsgerichtsstand 1, m.w.N.), zu dem anderen auf den früheren vom 1.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ARZ 45/88 BESCHLUSS in der Familiensache ♦ 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 21. Dezember 1988 beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe: I. Der Antragsteller hat bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Landau in der Pfalz am 5. September 1988 einen Antrag auf Ehescheidung eingereicht. Der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Parteien war in Wipperfürth; dort leben noch jetzt der Antragsteller und das ältere der beiden minderjährigen Kinder aus der Ehe. Die Antragsgegnerin, der durch Beschluß des Amtsgerichts Wipperführth vom 2. März 1988 das Sorgerecht für beide Kinder für die Zeit der Trennung der Parteien übertragen worden ist, wohnt zusammen mit dem jüngeren Kind seit August 1987 in Landau. Nachdem das Amtsgericht Landau den Antragsteller auf Bedenken gegen seine Zuständigkeit hingewiesen und dieser daraufhin die Abgabe beantragt hatte, hat sich das Amtsgericht Landau mit einem nur dem Antragsteller bekannt 3 gegebenen Beschluß vom 26. September 1988 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren "entsprechend § 281 ZPO an das zuständige Amtsgericht Wipperfürth" abgegeben. Dieses hat die Sache nicht übernommen, sondern sie durch eine Verfügung vom 25. Oktober 1988 dem Amtsgericht Landau mit der Bitte um Überprüfung seiner Entscheidung und gegebenenfalls einer Vorlage an das zuständige Obergericht zurückgesandt. Erst daraufhin hat das Amtsgericht Landau den Scheidungsantrag am 2. November 1988 der Antragsgegnerin zustellen lassen. Sodann hat es sich durch Beschluß vom 23. November 1988 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt . II. 1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor. Danach müssen sich verschiedene Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, und zwar im Scheidungsverfahren nach Zustellung der Antragsschrift an den Gegner (Senatsbeschluß vom 4. Februar 1987 - IVb ARZ 54/86 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigkeitserklärung 1 m.w.N.), Eine Unzuständigerklärung liegt nur vom Amtsgericht Landau vom 23. November 1988 vor. Diese ist aber, wie die Akten erkennen lassen, den Parteien nicht bekannt gemacht worden. Außerdem fehlt es jedenfalls an einer rechtswirksamen Unzuständigerklärung des Amtsgerichts Wipperfürth, denn dessen Erklärung vom 25. Oktober 1988 ist vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages erfolgt; zudem handelte es sich hierbei nur um eine interne, den Parteien nicht bekannt gegebene Verfügung. 2. Im Hinblick auf die im bisherigen Verfahren von den beteiligten Gerichten geäußerten Ansichten zur örtlichen Zuständigkeit weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß eine Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO keinem der bisherigen Beschlüsse zukommt. Der einzige nach Eintritt der Rechtshängigkeit erlassene Beschluß des Amtsgerichts Landau vom 23. November 1988 enthält keine Verweisung. Außerdem bindet er nicht, weil der Antragsgegnerin zu einer beabsichtigten Verweisung oder Abgabe der Sache das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist (BGHZ 71, 69, 72). Zur Zuständigkeit nach § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird zu dem einen auf den Senatsbeschluß vom 8. Juli 1987 (IVb ARZ 28/87 - BGHR ZPO § 606 Abs. 1 Satz 2 Hilfsgerichtsstand 1, m.w.N.), zu dem anderen auf den früheren vom 1. Februar 1984 (IVb ARZ 52/83 - FamRZ 1984, 370) hingewiesen. Lohmann Nonnenkamp