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BGH · IVb ARZ 45/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 45/84

Nach der Rüge der Beklagten, es handele sich um eine Familiensache, für deren Entscheidung das mit der Ehescheidung befaßte Amtsgericht - Familiengericht - Essen zuständig sei, hat das Amtsgericht München sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Amtsgericht - Familiengericht - Essen verwiesen. Das Familiengericht Essen hat demgegenüber eine Nichtfamiliensache angenommen, sich deshalb für "sachlich unzuständig" erklärt und das Verfahren auf Antrag des Klägers an die allgemeine Prozeßabteilung des Amtsgerichts Essen "verwiesen". Diese hat sich für örtlich unzuständig erklärt und die Übernahme der Sache abgelehnt. Der Kläger und das Amtsgericht - Familiengericht - Essen, das die Akten dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat, haben beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen. 1. Das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht, hier der Bundesgerichtshof, bestimmt das zuständige Gericht, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben (§ 36 Nr. 6 ZPO). Von den Amtsgerichten München und Essen ist eines nach Maßgabe der unter Ziffer 2 folgenden Ausführungen für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Das Amtsgericht Essen hat allerdings den Rechtsstreit nicht gemäß § 281 ZPO an ein anderes Gericht verwiesen. Um die Entscheidung eines solchen Zuständigkeitsstreits zwischen den beiden Abteilungen des Amtsgerichts, die das Oberlandesgericht Hamm zu treffen hätte, geht es jedoch bei der dem Senat obliegenden Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht. Die Abteilung für allgemeine Zivilprozeßsachen des Amtsgerichts Essen hat bisher nicht in Zweifel gezogen, daß es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um eine Familiensache handelt. März 1980 (IV ARZ 2/80 - FamRZ 1980, 557 - NJW 1980, 1282) anzunehmende Bindung an die Verweisung der Sache von dem Amtsgericht München an das Amtsgericht Essen könne nicht dazu führen, daß dessen allgemeine Prozeßabteilung, die unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt örtlich zuständig sei, über den Rechtsstreit zu entscheiden habe. Dieses Gericht ist an die Verweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht München gebunden (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 36 ZPO § 23b GVG § 281 ZPO § 23b GVG § 281 ZPO
AmtsgerichtRechtsstreitzuständigVerweisungAbteilungZPOEssen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ARZ 45/84
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Reinhard D
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Straße V, El
 Straße
ZI
gegen
 Elisabeth D ■ /
Straße® (Schwesternheim),
Beklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 17. Oktober 1984
beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Essen.
Gründe:
I.
Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Zwischen ihnen schwebt vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen das Ehescheidungsverfahren. Der Kläger verlangt mit der vorliegenden, bei dem Amtsgericht München eingereichten Klage die hälftige Erstattung von Zahlungen, die er seit der Trennung der Parteien auf einen Bankkredit geleistet hat, den beide gemeinsam für Anschaffungen in der Ehe aufgenommen hatten.
Nach der Rüge der Beklagten, es handele sich um eine Familiensache, für deren Entscheidung das mit der Ehescheidung befaßte Amtsgericht - Familiengericht - Essen zuständig sei, hat
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das Amtsgericht München sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Amtsgericht - Familiengericht - Essen verwiesen. Das Familiengericht Essen hat demgegenüber eine Nichtfamiliensache angenommen, sich deshalb für "sachlich unzuständig" erklärt und das Verfahren auf Antrag des Klägers an die allgemeine Prozeßabteilung des Amtsgerichts Essen "verwiesen". Diese hat sich für örtlich unzuständig erklärt und die Übernahme der Sache abgelehnt. Alle Unzuständigerklärungen sind in den Parteien bekanntgegebenen Beschlüssen enthalten.
Der Kläger und das Amtsgericht - Familiengericht - Essen, das die Akten dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat, haben beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen.
II.
1. Das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht, hier der Bundesgerichtshof, bestimmt das zuständige Gericht, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben (§ 36 Nr. 6 ZPO). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Von den Amtsgerichten München und Essen ist eines nach Maßgabe der unter Ziffer 2 folgenden Ausführungen für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Beide Gerichte haben
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sich in einer die Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes ermöglichenden Weise für unzuständig erklärt.
Das Amtsgericht Essen hat allerdings den Rechtsstreit nicht gemäß § 281 ZPO an ein anderes Gericht verwiesen. Bei ihm haben vielmehr lediglich die Abteilungen für Familiensachen und für allgemeine Zivilprozeßsachen ihre Zuständigkeit geleugnet; das Familiengericht hat die Sache an die allgemeine Prozeßabteilung "verwiesen", diese die Übernahme abgelehnt. Abgaben und "Verweisungen" zwischen verschiedenen Abteilungen desselben Gerichts sind nicht bindend; § 281 ZPO ist insoweit nicht anwendbar (BGHZ 71, 264, 266 ff.). Sie ermöglichen, soweit der gerichtsinterne Streit nur durch eine Auslegung der gesetzlichen Zuständigkeitsregel des § 23 b Abs. 1 GVG gelöst werden kann, eine Entscheidung dieses negativen Kompetenzkonfliktes durch das übergeordnete Gericht in lediglich entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO (BGHZ 71, 264, 270 ff.).
Um die Entscheidung eines solchen Zuständigkeitsstreits zwischen den beiden Abteilungen des Amtsgerichts, die das Oberlandesgericht Hamm zu treffen hätte, geht es jedoch bei der dem Senat obliegenden Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht. Die Abteilung für allgemeine Zivilprozeßsachen des Amtsgerichts Essen hat bisher nicht in Zweifel gezogen, daß es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um eine Familiensache handelt. Der Richter hat deshalb nicht die Abteilung für Familiensachen
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des Amtsgerichts Essen für zuständig erachtet, sondern die Auffassung vertreten, die an sich nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 5. März 1980 (IV ARZ 2/80 - FamRZ 1980, 557 - NJW 1980, 1282) anzunehmende Bindung an die Verweisung der Sache von dem Amtsgericht München an das Amtsgericht Essen könne nicht dazu führen, daß dessen allgemeine Prozeßabteilung, die unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt örtlich zuständig sei, über den Rechtsstreit zu entscheiden habe. Er hat sich deshalb für örtlich unzuständig erklärt. Damit ist, nachdem sich zuvor bereits das Amtsgericht München für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit nach Essen verwiesen hatte, über die Tragweite dieser Verweisung und damit über die Frage zu entscheiden, ob das Amtsgericht München oder das Amtsgericht Essen für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist.
2. Als zuständig ist das Amtsgericht Essen zu bestimmen. Dieses Gericht ist an die Verweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht München gebunden (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Die Verweisung beruht ersichtlich auf der Annahme, bei dem Verfahren handele es sich um eine Familiensache nach § 621 Abs. 1 ZPO. Dann wäre in der Tat nach § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO das Amtsgericht Essen zuständig. Der Rechtsstreit läßt sich jedoch nach keiner der in § 621 Abs. 1 ZPO aufgezählten Kennzeichnungen zu den Familiensachen rechnen. Indes kann die entgegenstehende Annahme des Amtsgerichts München und die auf ihr beruhende Verweisung wegen einer gewissen Nähe des Streitstoffs
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zu der Trennung und - beabsichtigten - Scheidung der Parteien noch nicht als jeder Rechtsgrundlage entbehrend und deshalb willkürlich beurteilt werden (vgl. BGHZ 71, 69, 72).
Der Umstand, daß das Amtsgericht München in seinem Verweisungsbeschluß das "Amtsgericht ... Essen ... Familiengericht" und nicht lediglich das Amtsgericht genannt hat, beeinflußt die Zuständigkeit nicht. Die Bindung nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO besteht nur für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, nicht dagegen auch für dessen Abteilungen, zu denen das Familiengericht und die allgemeine Prozeßabteilung gehören (§ 23 b Abs. 1 Satz 1 GVG; vgl. BGHZ 71, 264, 266 ff.; BGH Beschluß vom 5. März 1980 aaO).
Die Bedenken des Richters der allgemeinen Zivilprozeßabteilung des Amtsgerichts Essen, es könne nicht angehen, daß
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diese Abteilung trotz fehlender örtlicher Zuständigkeit das Verfahren zu übernehmen habe, nachdem das Amtsgericht München und das Amtsgericht - Familiengericht - Essen allein darüber stritten, ob das Verfahren eine Familiensache zu dem Gegenstand habe, greifen nicht durch. Die Bindung, welche das Gesetz der Verweisung in § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO beilegt, hat den Zweck, den Zuständigkeitsstreit, der den Fortgang des Verfahrens hindert, alsbald zu beenden. Auf die "Richtigkeit" der so geschaffenen Zuständigkeit kommt es nicht an, solange nicht ein Verweisungsbeschluß jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich
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daher als willkürlich erweist. Diese Grenze ist hier, wie oben aufgezeigt, nicht erreicht.
Lohmann
 Por tmann