Gegen den Antragsgegner ist durch Beschluß des Amtsgerichts Bad Bramstedt vom 2. Das Amtsgericht Bad Bramstedt hat danach ein amtsärztliches Gutachten der Kreisgesundheitsbehörde des Kreises eingeholt und den Antragsgegner noch zweimal zu einem Anhörungstermin geladen, dann jedoch das Verfahren "gemäß § 650 Abs. 1 ZPO" an das für Wingst zuständige Amtsgericht überwiesen. Das Amtsgericht Bad Bramstedt hat die Sache dem Bundesgerichtshof "gemäß § 650 Abs.3 ZPO" zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. ZPO] In einem Verfahren auf Entmündigung wegen Trunksucht ist diese Bestimmung - wie sich aus § 680 Abs.3 ZPO ergibt -nicht anwendbar (vgl. Auch eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach dem für dieses Verfahren geltenden § 36 Ziff.6 ZPO kommt hier nicht in Betracht. Das Amtsgericht Bad Bramstedt hat sich nicht für unzuständig gehalten, sondern die Voraussetzungen einer Überweisung nach § 650 Abs. 1 ZPO angenommen. Demgemäß hat das Amtsgericht Otterndorf in seinem Beschluß - der im übrigen den Beteilig nicht bekannt gemacht worden ist (vgl. Das Amtsgericht Bad Bramstedt dürfte daher bei Einleitung des Verfahrens seine Zuständigkeit gemäß §§ 680 Abs.3* Das Amtsgericht Otterndorf ist auch nicht durch den auf § 650 Abs. 1 ZPO gestützten Beschluß zuständig geworden.
BUNDESGERICHTSHOF I Yb ARZ 45/83 BESCHLUSS in dem Entmündigungsverfahren betreffend Walter z.Zt. Gaststätte geboren am Antragsgegner, - Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte Beteiligte: Petra R M Antragsteilerin, V e rfahrensb evolImächt igte I. Instanz: Rechtsanwälte u(/ Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 26. Oktober 1983 beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe s I. Gegen den Antragsgegner ist durch Beschluß des Amtsgerichts Bad Bramstedt vom 2. September 1982 das Verfahren auf Entmündigung wegen Trunksucht eingeleitet worden. Im Verlauf des Verfahrens erklärte der Antragsgegner, daß er seit Juli 1982 von einer Familie H. in WdHI betreut werde. Das Amtsgericht Bad Bramstedt hat danach ein amtsärztliches Gutachten der Kreisgesundheitsbehörde des Kreises eingeholt und den Antragsgegner noch zweimal zu einem Anhörungstermin geladen, dann jedoch das Verfahren "gemäß § 650 Abs. 1 ZPO" an das für Wingst zuständige Amtsgericht überwiesen. Als solches hat das Amtsgericht Ottemdorf die Übernahme "gemäß § 650 Abs. 3 ZPO" abgelehnt. Das Amtsgericht Bad Bramstedt hat die Sache dem Bundesgerichtshof "gemäß § 650 Abs. 3 ZPO" zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts sind nicht gegeben. In einem Verfahren, das eine Entmündigung wegen Trunksucht betrifft, kommt eine Überweisung des Verfahrens nach § 650 Abs. 1 ZPO und dementsprechend eine Entscheidung nach Absatz 3 dieser Vorschrift nicht in Betracht. § 650 ZPO gilt nur für die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche (§§ 645 ff. ZPO] In einem Verfahren auf Entmündigung wegen Trunksucht ist diese Bestimmung - wie sich aus § 680 Abs. 3 ZPO ergibt -nicht anwendbar (vgl. SenatsbeSchluß vom 19. Oktober 1983 - IVb ARZ 38/83 - zur Veröffentlichung bestimmt). Auch eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach dem für dieses Verfahren geltenden § 36 Ziff. 6 ZPO kommt hier nicht in Betracht. Es fehlt an der Voraussetzung, daß sich die verschiedenen Gerichte, von denen eines zuständig ist, "rechtskräftig” für unzuständig erklärt haben. Das Amtsgericht Bad Bramstedt hat sich nicht für unzuständig gehalten, sondern die Voraussetzungen einer Überweisung nach § 650 Abs. 1 ZPO angenommen. Demgemäß hat das Amtsgericht Otterndorf in seinem Beschluß - der im übrigen den Beteilig nicht bekannt gemacht worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 - FamRZ 1979, 790) - zur Zuständigkeit nichts ausgeführt. III. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß das Amtsgericht Bad Bramstedt zur Entschei berufen sein dürfte. Der Antragsgegner hat selbst erklärt, daß er sich nur besuchsweise in Vingst aufhalte, sich jedoch in Henstedt-Ulzburg wohnhaft fühle. Hier ist ihm auch der Beschluß vom 2. September 1982 zugestellt worden. Das Amtsgericht Bad Bramstedt dürfte daher bei Einleitung des Verfahrens seine Zuständigkeit gemäß §§ 680 Abs. 3* 648 Abs. 1, 13 ZPO zutreffend angenommen haben. Auch im Entmündigungsverfahren wird die bei Einleitung des Verfahrens gegebene Gerichtszuständigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Ziffer 2 ZPO durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht mehr berührt, soweit nicht die Sonderregelung des § 650 ZPO eingreift, die jedoch - wie ausgeführt - in einem Entmündigungsverfahren aus den Gründen des § 680 Abs. 1 ZPO keine Anwendung findet. Das Amtsgericht Otterndorf ist auch nicht durch den auf § 650 Abs. 1 ZPO gestützten Beschluß zuständig geworden. Eine solche Überweisung bindet nicht und kann, da es sich nicht um eine Verweisung wegen Unzuständigkeit handelt, auch nicht in einen bindenden Verweisungsbeschluß im Sinne des § 281 ZPO umgedeutet werden. Selbst bei Umdeutbarkeit wäre dem Beschluß keine Bindungswirkung beizu demessen, weil den Beteiligten zur Frage der Zuständigkeit kein rechtliches Gehör gewährt worden ist (vgl. BGHZ 71, 69, 72). Lohmann Nonnenkamp