Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 3. Das Oberlandesgericht Oldenburg ist schon deswegen für das Berufungsverfahren zuständig, weil es an den Verweisungsbeschluß des Landgerichts Osnabrück vom 6. dargelegt hat, ist die Vorschrift des § 281 ZPO entsprechend anzuwenden, wenn die Entscheidungskompetenz zweier gleichgeordneter Rechtsmittelgerichte - Berufungskammer beim Landgericht und Familiensenat beim Oberlandesgericht - in Frage steht.
BUNDESGERICHTSHOF TV* «7. M/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Hedwig Straße geh. Ortsteil Klägerin und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: gegen Gerhard Ortsteil Straße Sl Beklagter und Berufungsbeklagter 4o Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 3. November 1982 beschlossen: Zuständig für das Berufungsverfahren ist das Oberlandesgericht Oldenburg. Gründe : Das Oberlandesgericht Oldenburg ist schon deswegen für das Berufungsverfahren zuständig, weil es an den Verweisungsbeschluß des Landgerichts Osnabrück vom 6. August 1982 gebunden ist, § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 72, 182, 192 ff. dargelegt hat, ist die Vorschrift des § 281 ZPO entsprechend anzuwenden, wenn die Entscheidungskompetenz zweier gleichgeordneter Rechtsmittelgerichte - Berufungskammer beim Landgericht und Familiensenat beim Oberlandesgericht - in Frage steht. Die entsprechende Geltung des § 281 ZPO erstreckt sich auch auf die Bindung einer solchen Verweisung, da es die Prozeßökonomie gebietet, daß eine weitere Zuständigkeits-prüfung mit der möglichen Folge einer Rück- oder Weiterverweisung oder Rechtsmittelverwerfung verhindert wird. Wenn das Landgericht das vorliegende Verfahren irrig als Familiensache beurteilt hat, was offenbleiben kann, wird dadurch diese Bindungswirkung nicht in Frage gestellt (Senatsbeschluß vom 15. April 1981 - iVb ARZ 519/81 -). Lohmann Zysk