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BGH

Gericht: BGH

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 3. Das Oberlandesgericht Oldenburg ist schon deswegen für das Berufungsverfahren zuständig, weil es an den Verweisungsbeschluß des Landgerichts Osnabrück vom 6. dargelegt hat, ist die Vorschrift des § 281 ZPO entsprechend anzuwenden, wenn die Entscheidungskompetenz zweier gleichgeordneter Rechtsmittelgerichte - Berufungskammer beim Landgericht und Familiensenat beim Oberlandesgericht - in Frage steht.

Zitierte Normen: § 281 ZPO
FrageStraßeOberlandesgerichtZyskLandgerichtZPOOrtsteilBerufungsverfahren

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
TV* «7. M/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Hedwig
Straße
 geh. Ortsteil
 Klägerin und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
gegen
 Gerhard
Ortsteil
 Straße Sl
 Beklagter und Berufungsbeklagter
 
4o
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 3. November 1982 beschlossen:
Zuständig für das Berufungsverfahren ist das Oberlandesgericht Oldenburg.
Gründe :
Das Oberlandesgericht Oldenburg ist schon deswegen für das Berufungsverfahren zuständig, weil es an den Verweisungsbeschluß des Landgerichts Osnabrück vom 6. August 1982 gebunden ist, § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 72,
182, 192 ff. dargelegt hat, ist die Vorschrift des § 281 ZPO entsprechend anzuwenden, wenn die Entscheidungskompetenz zweier gleichgeordneter Rechtsmittelgerichte - Berufungskammer beim Landgericht und Familiensenat beim Oberlandesgericht - in Frage steht. Die entsprechende Geltung des § 281 ZPO erstreckt sich auch auf die Bindung einer solchen Verweisung, da es die Prozeßökonomie gebietet, daß eine weitere Zuständigkeits-prüfung mit der möglichen Folge einer Rück- oder Weiterverweisung oder Rechtsmittelverwerfung verhindert wird.
Wenn das Landgericht das vorliegende Verfahren irrig als Familiensache beurteilt hat, was offenbleiben kann, wird dadurch diese Bindungswirkung nicht in Frage gestellt (Senatsbeschluß vom 15. April 1981 - iVb ARZ 519/81 -).
Lohmann
 Zysk