Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 21. Das Amtsgericht Dortmund ist an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bonn vom 18. Auch wenn die Verweisung hiernach rechtsfehlerhaft ist, liegt indessen lediglich ein Rechtsirrtum des verweisenden Gerichts vor, der die Bindungswirkung unberührt läßt.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ARZ 44/88 BESCHLUSS in der Familiensache 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 21. Dezember 1988 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Dortmund. Gründe: Das Amtsgericht Dortmund ist an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bonn vom 18. August 1988 gebunden, § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Gründe, die ausnahmsweise die Bindungswirkung in Frage stellen könnten (vgl. dazu BGHZ 71, 69, 72), liegen nicht vor. Zwar ist zur Entscheidung in einem isolierten Verfahren nach § 10a VAHRG oder Art. 4 § 1 VAwMG nicht das Gericht der Ehesache, sondern das nach § 45 FGG WIV zuständige Gericht berufen (Senatsbeschluß vom 13. Juli 1988 - IVb ARZ 33/88 - FamRZ 1988, 1160). Auch wenn die Verweisung hiernach rechtsfehlerhaft ist, liegt indessen lediglich ein Rechtsirrtum des verweisenden Gerichts vor, der die Bindungswirkung unberührt läßt. Lohmann Zysk