Nachdem der Umfang der Leistung zuletzt durch Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 11. Juni 1982 (Az.: 8 H 142/81) neu festgesetzt worden war, änderte dieses Gericht auf Antrag des Antragstellers und nach Anhörung des Antragsgegners mit Beschluß vom 20. Mit dieser Begründung verwies das Amtsgericht Aachen die Sache auf Antrag des Antragstellers durch Beschluß des Rechtspflegers vom 19. Dieses erklärte sich für örtlich unzuständig und legte die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Landgericht Berlin vor, von dem sie an den Bundesgerichtshof gelangte. Der Rechtspfleger hatte nämlich - insoweit im Rahmen der ihm gemäß § 20 Nr. 11 RPflG übertragenen Geschäfte - dem Antrag auf Neufestsetzung des Unterhalts durch den Beschluß vom 20. Nur dieser hätte bei der gebotenen Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Erinnerung erneut über die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Aachen befinden können. September 1985 ein Amtsgeschäft des Richters wahrgenommen hat, das ihm weder übertragen war noch übertragen werden konnte, ist dieser Beschluß unwirksam (§ 8 Abs.4 Satz 1 RPflG). Im Hinblick auf die geäußerten Ansichten zur Zuständigkeit weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß das Amtsgericht Aachen örtlich zuständig sein dürfte, denn es hat am 11. Bei dem abzuändernden Beschluß handelt es sich um einen Schuldtitel, durch den der ursprünglich (ebenfalls vom Amtsgericht Aachen mit Beschluß vom 2. In einem solchen Fall ist das Amtsgericht für die Neufestsetzung ausschließlich zuständig, das den abzuändernden Titel erstellt hat (§ 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF IVb ARZ 44/85 BESCHLUSS in der Regelunterbaltssacbe Michael J , geboren am 26. Oktober ■■§/ vertreten durch die Stadt Aachen, der Oberstadtdirektor, Jugendamt, Verwaltungsgebäude Bahnhofplatz, als Amtspfleger - Antragsteller ~, gegen Istraße - Antragsgegner - 2 J/ Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Loh mann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 13. November 1985 beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelebnt. Grunde : I. Der Antragsgegner ist dem durch das Jugendamt vertretenen, am 26. Oktober 1974 geborenen Antragsteller zur Leistung des Regelunterhalts verpflichtet. Nachdem der Umfang der Leistung zuletzt durch Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 11. Juni 1982 (Az.: 8 H 142/81) neu festgesetzt worden war, änderte dieses Gericht auf Antrag des Antragstellers und nach Anhörung des Antragsgegners mit Beschluß vom 20. Februar 1985 gemäß § 642 b Abs. 1 Satz 1 ZPO die zu zahlenden Beträge mit Wirkung vom 1. Januar 1985 aufgrund der sechsten Änderung der Regelunterhalts-Verordnung vom 26. Juli 1984 erneut ab. Gegen den ihm am 15. März 1985 zugestellten Beschluß legte der Antragsgegner am 26. März 1985 Erinnerung mit der Begründung ein, die Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei nicht gegeben, denn der Antragsteller lebe seit Antragstellung 3 in Jugoslawien. Mit dieser Begründung verwies das Amtsgericht Aachen die Sache auf Antrag des Antragstellers durch Beschluß des Rechtspflegers vom 19. September 1985 an das Amtsgericht Schöneberg in Berlin. Dieses erklärte sich für örtlich unzuständig und legte die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Landgericht Berlin vor, von dem sie an den Bundesgerichtshof gelangte. II. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Ziff. 6 ZPO setzt voraus, daß verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es, denn der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Aachen vom 19. September 1985 ist unwirksam. Dieser Beschluß entbehrt nicht nur wegen Fehlens jeglicher Rechtsgrundlage einer Bindungswirkung (BGHZ 71, 69; BGH LM Nr. 4 zu § 36 Nr. 6 ZPO m.w.N.), was der Bestimmung des zuständigen Gerichtes noch nicht entgegenstehen würde; er kann vielmehr überhaupt nicht als taugliche Erklärung der Unzuständigkeit im Sinne des § 36 Ziff. 6 ZPO angesehen werden. Den Verweisungsbeschluß an das Amtsgericht Schöneberg hat der Rechtspfleger erlassen. Dazu fehlte ihm in dem eingetretenen Verfahrensst.adium die Befugnis. Der Rechtspfleger hatte nämlich - insoweit im Rahmen der ihm gemäß § 20 Nr. 11 RPflG übertragenen Geschäfte - dem Antrag auf Neufestsetzung des Unterhalts durch den Beschluß vom 20. Februar 1985 4 3S bereits stattgegeben; dabei war er von der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Aachen ausgegangen. Der hiergegen vom Antragsgegner erhobene Rechtsbehelf war nur als sofortige Erinnerung zulässig (§ 11 Abs. 1 RPflG i.V. mit §§ 642 a Abs. 3 Satz 1 und 642 b Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dieser befristeten Erinnerung konnte der Rechtspfleger nicht abhelfen, sondern er hätte sie dem Richter zur Entscheidung vorlegen müssen (§ 11 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 RPflG). Nur dieser hätte bei der gebotenen Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Erinnerung erneut über die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Aachen befinden können. Da der Rechtspf1eger durch den Beschluß vom 19. September 1985 ein Amtsgeschäft des Richters wahrgenommen hat, das ihm weder übertragen war noch übertragen werden konnte, ist dieser Beschluß unwirksam (§ 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG). Das Amtsgericht Schöneberg ist danach rechtlich nicht gehindert, die Akten dem Amtsgericht Aachen zurückzugeben, das zur weiteren Behandlung der Sache berufen bleibt. III. Im Hinblick auf die geäußerten Ansichten zur Zuständigkeit weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß das Amtsgericht Aachen örtlich zuständig sein dürfte, denn es hat am 11. Juni 1982 den Titel geschaffen, dessen Abänderung der Antragsteller im Verfahren nach § 642 b ZPO erstrebt. Bei dem abzuändernden Beschluß handelt es sich um einen Schuldtitel, durch den der ursprünglich (ebenfalls vom Amtsgericht Aachen mit Beschluß vom 2. Dezember 1980) festgesetzte Regelunterhaltsbetrag neu bestimmt worden ist. In einem solchen Fall ist das Amtsgericht für die Neufestsetzung ausschließlich zuständig, das den abzuändernden Titel erstellt hat (§ 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die allgemeine Zuständigkeitsregelung nach § 642 a Abs. 4 ZPO greift hier nicht ein (vgl. auch BGH Beschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 8/80 - FamRZ 1980, 562, 563) . Lohmann Nonnenkamp