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BGH · IVb ARZ 44/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 44/84

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 26. Der Bundesgerichtshof wäre zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites zwischen den beteiligten Amtsgerichten, die verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken angehören, an sich berufen. Das Verfahren über die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts richtet sich in diesen Fällen gemäß § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 ZPO. Die Ablehnung der Übernahme des Verfahrens durch das Amtsgericht Bückeburg vom 24. Juli 1984 kann dagegen nicht als rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung angesehen werden, denn sie ist als gerichtsinterne Verfügung ergangen und den Beteiligten nicht bekannt gegeben worden; nach der vom Senat ständig angewendeten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.

Zitierte Normen: § 23b GVG § 36 ZPO
BundesgerichtshofszuständigBestimmungMutterZPOARZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ARZ 44/84
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 betreffend die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind Jennifer-Michaela S flHHHHHI r geboren am	1975,
Beteiligte:
1.	der Vater, Michael S^HHBr	Straße	9,
Antragsteller,
2.	die Mutter, Margarete Marta SfBI9~SeMH9
3?
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 26. September 1984
beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe:
1. Der Bundesgerichtshof wäre zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites zwischen den beteiligten Amtsgerichten, die verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken angehören, an sich berufen. Denn bei dem vorliegenden Verfahren, in dem der Vater beantragt, der Mutter das ihr übertragene Sorgerecht zu entziehen und es dem Jugendamt zu übertragen, handelt es sich um eine Familiensache, für die das Familiengericht ausschließlich zuständig ist (§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG, § 1696 i.V. mit 1671 BGB, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Verfahren über die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts richtet sich in diesen Fällen gemäß § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 ZPO.
2. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt indessen voraus, daß sich die beteiligten Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Diese Voraussetzung erfüllt nur der Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 3. Juli 1984. Die Ablehnung der Übernahme des Verfahrens durch das Amtsgericht Bückeburg vom 24. Juli 1984 kann dagegen nicht als rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung angesehen werden, denn sie ist als gerichtsinterne Verfügung ergangen und den Beteiligten nicht bekannt gegeben worden; nach der vom Senat ständig angewendeten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 - FamRZ 1979, 790) kommt ein solcher Aktenvermerk als Grundlage für eine Bestimmung der Zuständigkeit nicht in Betracht.
Lohmann
 Nonnenkamp