Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. Die Beklagte wendet ein, sie habe zwar laufend Beträge vom Konto des Klägers - und damit auch aus dem Das Amtsgericht - Zivilabteilung - hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 1 680 DM nebst Zinsen an den Kläger verurteilt. Hiergegen hat die Beklagte Berufung zu dem Landgericht Hechingen eingelegt und in erster Linie geltend gemacht, das Verfahren über die von dem Kläger behauptete Ausgleichspflicht betreffe eine Familiensache im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO i.V. Darauf hat sich das Landgericht in einem den Parteien zugeleiteten Hinweisbeschluß auf d< Standpunkt gestellt, über die Berufung über den als Familiensache zu beurteilenden Ausgleichsanspruch müsse nach dem Grundsatz der sog. Juli 1983 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Stuttgart - Familiensenat - verwiesen. Der Familiensenat des Oberlandesgerichts hat sich seinerseits durch Beschluß vom 9. Auch der anschließend mit der Sache befaßte allgemeine Zivilsenat hat sich für unzuständig erklärt und dazu ausgeführt: Es könne offenbleiben, ob das Verfahren als Familiensache zu beurteilen sei oder nicht. Falls es sich um eine Familiensache handele, sei der Familiensenat des Oberlandesgerichts zur Entscheidung berufen. Der allgemeine Zivilsenat hat die Sache deshalb - unter Mitteilung an die Parteien - dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Sowohl das Landgericht Hechingen als auch der Familiensenat des Oberlandesgerichts Stuttgart haben sich in jeweils "rechtskräftigen", den Parteien bekanntgegebenen Beschlüssen als Berufungsgericht für unzuständig erklärt (vgl. Darüber hinaus führt auc der Zuständigkeitsstreit zwischen dem Familiensenat und dem allgemeinen Zivilsenat des Oberlandesgerichts - in entspreche der Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO - zur Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof (BGHZ 71, 264, 270 ff.). 192 ff.) dargelegt hat, ist die Vorschrift des § 281 ZPO entsprechend anzuwenden, wenn die Entscheidungskompetenz zweier gleichgeordneter Rechtsmittelgerichte - wie hier der Berufungskammer bei dem Landgericht und des Familiensenats bei dem Oberlandesgericht - in Frage steht. Dabei erstreckt sich die entsprechende Geltung des § 281 ZPO auch auf die Bindung einer solchen Verweisung, da die Prozeßökonomie es gebietet, daß eine weitere Zuständigkeitsprüfung mit der möglichen Folge einer Rück- oder Weiterverweisung oder einer Rechtsmittelverwerfung verhindert wird (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ARZ 44/83 BESCHLUSS in Sachen Helene (straße Beklagte und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: gegen Heinz Ist raße Kläger und Berufungsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. November 1983 beschlossen: Zuständig für das Berufungsverfahren ist das Oberlandesgericht Stuttgart (Familiensenat). Gründe: I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Während ihrer Ehe nahmen sie gemeinsam einen Kredit über 5 000 DM zuzüglich 360 DM Zinsen und 100 DM Bearbeitungsgebühr bei der Kreissparkasse nMHHHP auf. Die Tilgungsraten wurden über das Girokonto des Klägers gezahlt. Dieser nimmt die Beklagte auf Ausgleich des halben Darlehensbetrages nebst Zinsen und Kosten in Höhe von 2 730 DM in Anspruch. Die Beklagte wendet ein, sie habe zwar laufend Beträge vom Konto des Klägers - und damit auch aus dem WV /)23 kD2> 3 dorthin überwiesenen Anschaffungsdarlehen - abgehoben, das Ge jedoch ausschließlich für die Haushaltsführung und den Farnili« unterhalt verwendet. Das Amtsgericht - Zivilabteilung - hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 1 680 DM nebst Zinsen an den Kläger verurteilt. Hiergegen hat die Beklagte Berufung zu dem Landgericht Hechingen eingelegt und in erster Linie geltend gemacht, das Verfahren über die von dem Kläger behauptete Ausgleichspflicht betreffe eine Familiensache im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO i.V. mit § 1360 BGB. Darauf hat sich das Landgericht in einem den Parteien zugeleiteten Hinweisbeschluß auf d< Standpunkt gestellt, über die Berufung über den als Familiensache zu beurteilenden Ausgleichsanspruch müsse nach dem Grundsatz der sog. materiellen Anknüpfung das Oberlandesgericht entscheiden. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien hat sich de Landgericht sodann durch - den Parteien zugestellten - Beschluß vom 28. Juli 1983 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Stuttgart - Familiensenat - verwiesen. Der Familiensenat des Oberlandesgerichts hat sich seinerseits durch Beschluß vom 9. August 1983 für sachlich unzuständig erklärt und die Sache "zur Verteilung durch die Registratur an die ordentlichen Zivilsenate" abgegeben, da der Rechtsstreit weder einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch noch einen Anspruch 4 aus dem ehelichen Güterrecht betreffe und deshalb keine Fami-liensache sei. Der Beschluß ist den Parteien bekanntgegeben worden. Auch der anschließend mit der Sache befaßte allgemeine Zivilsenat hat sich für unzuständig erklärt und dazu ausgeführt: Es könne offenbleiben, ob das Verfahren als Familiensache zu beurteilen sei oder nicht. Falls es sich um eine Familiensache handele, sei der Familiensenat des Oberlandesgerichts zur Entscheidung berufen. Liege hingegen keine Familiensache vor, dann würde durch den Abgabebeschluß des Familiensenats unzulässigerweise ein im Gesetz nicht vorgesehener Rechtszug eröffnet werden. Daraus folge, daß der allgemeine Zivilsenat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Entscheidung berufen sei. Der allgemeine Zivilsenat hat die Sache deshalb - unter Mitteilung an die Parteien - dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. 1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Landgericht Hechingen als auch der Familiensenat des Oberlandesgerichts Stuttgart haben sich in jeweils "rechtskräftigen", den Parteien bekanntgegebenen Beschlüssen als Berufungsgericht für unzuständig erklärt (vgl. BGH Beschluß vom 8. Oktober 1971 - I ARZ 5 202/81 = LM § 36 Ziff. 6 ZPO Nr. 6). Darüber hinaus führt auc der Zuständigkeitsstreit zwischen dem Familiensenat und dem allgemeinen Zivilsenat des Oberlandesgerichts - in entspreche der Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO - zur Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof (BGHZ 71, 264, 270 ff.). 2. Zuständig für das Berufungsverfahren ist der Familien senat des Oberlandesgerichts Stuttgart. Das Landgericht Hechingen hat das Berufungsverfahren dur seinen Beschluß vom 28. Juli 1983 nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wirksam an den Familiensenat des Oberlandesgerichts verwiesen. An diese Verweisung ist das Oberlandesgeric im vorliegenden Fall gebunden, § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Verweisungen von einem Rechtsmittelgericht an ein andere; entfalten zwar grundsätzlich keine Bindungswirkung (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 - IVb ARZ 35/83 - m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt). Von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof jedoch für Berufungen in Kartellsachen (BGH! 49, 33, 38; 71, 367, 374) und für Rechtsmittel in Fällen, in denen unzulässigerweise ein Familiengericht eine Nichtfamiliei Sache oder umgekehrt eine andere amtsgerichtliche Abteilung e: Familiensache entschieden hat (BGHZ 72, 182, 192 ff.), Ausnahme zugelassen, um den Rechtsmittelführer vor unzu demutbaren Nach- 6 teilen einer Rechtsmitteleinlegung bei einem an sich unzuständigen Gericht zu schützen. Ein solcher - mit dem der Entscheidung BGHZ 72, 182 zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbarer - Ausnahmefall ist auch hier gegeben. Wie der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung (aaO S. 192 ff.) dargelegt hat, ist die Vorschrift des § 281 ZPO entsprechend anzuwenden, wenn die Entscheidungskompetenz zweier gleichgeordneter Rechtsmittelgerichte - wie hier der Berufungskammer bei dem Landgericht und des Familiensenats bei dem Oberlandesgericht - in Frage steht. Dabei erstreckt sich die entsprechende Geltung des § 281 ZPO auch auf die Bindung einer solchen Verweisung, da die Prozeßökonomie es gebietet, daß eine weitere Zuständigkeitsprüfung mit der möglichen Folge einer Rück- oder Weiterverweisung oder einer Rechtsmittelverwerfung verhindert wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. November 1982 - IVb ARZ 45/82 und vom 19. Oktober 1983 - IVb ARZ 35/83). An diesem Ergebnis ändert es nichts, wenn das Landgericht Hechingen das Verfahren unzutreffend als Familiensache beurteilt hat (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 3. Februar 1982 - IVb ARZ 570/81; BGHZ 71, 264, 273 ff.). Die Bindungswirkung wird hierdurch nicht in Frage gestellt. Gegebenenfalls müßte der Fa- miliensenat - aufgrund der bindenden Verweisung - über die rufung in einer Nicht-Familiensache entscheiden (vgl. Senat beschluß vom 15. April 1981 - IVb ARZ 519/81). Bei dem Oberlandesgericht kommt für die Entscheidung ü die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts in einem Fal dem hier vorliegenden nur ein Familiensenat in Betracht. Da ist dessen Zuständigkeit zu bestimmen. Der ,,Abgabe"-Beschluß des Familiensenats an den allgeim Zivilsenat vom 9. August 1983 steht dem nicht entgegen, da . keine Bindungswirkung entfalten kann (BGHZ 71, 264, 272, 21'. Lohmann Krohn