Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr . Während des Prozeßkostenhilfeverfahrens ist bei demselben Gericht ein als "Widerklage" bezeichneter Schriftsatz der geschiedenen Ehefrau eingegangen und nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses zugestellt worden. Sodann haben die Prozeßbevollmächtigten des geschiedenen Ehemannes die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Memmingen beantragt und gebeten, über den Prozeßkostenhilfeantrag erst nach der Verweisung zu entscheiden. August 1986 für unzuständig erklärt und "den Rechtsstreit" "auf Antrag der Widerklägerin" an das Amtsgericht Memmingen verwiesen. Daß auch das Amtsgericht Pirmasens bei seinem Verweisungsbeschluß allein das Verfahren über die Widerklage vor Augen hatte, zeigt sich in seiner ausdrücklichen Bezugnahme auf den "Antrag der Widerklägerin". Da er gebeten hat, hierüber erst nach Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Memmingen zu entscheiden, ist dieses Gericht nunmehr Adressat des Gesuchs.
BUNDESGERICHTSHOF <*/ IVb ARZ 43/86 BESCHLUSS in der Familiensache 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr . Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 3. Dezember 1986 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht - Familiengeticht - Memmingen. Gründe I. Beim Amtsgericht Pirmasens ist zunächst ein Antrag des geschiedenen Ehemannes auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Zugewinnausgleich eingereicht worden. Während des Prozeßkostenhilfeverfahrens ist bei demselben Gericht ein als "Widerklage" bezeichneter Schriftsatz der geschiedenen Ehefrau eingegangen und nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses zugestellt worden. Sodann haben die Prozeßbevollmächtigten des geschiedenen Ehemannes die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Memmingen beantragt und gebeten, über den Prozeßkostenhilfeantrag erst nach der Verweisung zu entscheiden. Die Prozeßbevollmächtigten der Widerklägerin haben sich mit einer Verweisung an das Amtsgericht Memmingen einverstanden erklärt. Das Amtsgericht Pirmasens hat sich darauf durch beiden Parteien übermittelten Beschluß vom 20. August 1986 für unzuständig erklärt und "den Rechtsstreit" "auf Antrag der Widerklägerin" an das Amtsgericht Memmingen verwiesen. Dieses hat in einem beiden Parteien übermittelten Beschluß vom 23. September 1986 ausgesprochen, daß das Verfahren 3 "wegen örtlicher Unzuständigkeit" an das Amtsgericht Pirmasens "zurückgegeben" werde. Dieses hat die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. Als zuständig war das Amtsgericht Memmingen zu bestimmen. Es ist an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Pirmasens gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden. Der Hinweis des Amtsgerichts Memmingen, daß eine Klage noch nicht rechtshängig gewesen sei und daher ein verweisungsfähiger "Rechtsstreit" nicht Vorgelegen habe, geht fehl. Gegenstand des Verweisungsbeschlusses ist das Verfahren über die Widerklage. Diese war bereits zugestellt und damit rechtshängig. Ohne Bedeutung ist insoweit, ob sie mangels vorangegangener Klage als unzulässig abzuweisen oder - wie es die Widerklägerin in ihrem Schriftsatz vom 7. Oktober 1986 bereits begehrt hat - als selbständige Klage anzusehen ist. Daß auch das Amtsgericht Pirmasens bei seinem Verweisungsbeschluß allein das Verfahren über die Widerklage vor Augen hatte, zeigt sich in seiner ausdrücklichen Bezugnahme auf den "Antrag der Widerklägerin". Gründe, die die Bindungswirkung der Verweisung in Frage stellen könnten, sind nicht erkennbar. 4 Dem Amtsgericht Memmingen ist auch das noch nicht beschiedene Prozeßkostenhilfegesuch des geschiedenen Ehemannes angefallen. Da er gebeten hat, hierüber erst nach Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Memmingen zu entscheiden, ist dieses Gericht nunmehr Adressat des Gesuchs. Lohmann Macke