2. die Mutter, Margarete Marta S^HH~Sel Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 26. Denn bei dem vorliegenden Verfahren, in dem der Vater beantragt, das Umgangsrecht mit dem Kind zu regeln, handelt es sich um eine Familiensache, für die das Familiengericht ausschließlich zuständig ist (§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GVG, Das Verfahren über die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts richtet sich in diesen Fällen gemäß § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 ZPO. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt indessen voraus, daß sich die beteiligten Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Die Ablehnung der Übernahme des Verfahrens durch das Amtsgericht Bückeburg vom 24.
BUNDESGERICHTSHOF
.Vb 43/8, BESCHLUSS
in dem Verfahren
betreffend die Regelung des Umgangsrechts mit Jennifer-Michaela S r geboren
dem Kinde am
1975,
Beteiligte:
1. der Vater, Michael S{
, Straße R|
Antragsteller,
2. die Mutter, Margarete Marta S^HH~Sel
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 26. September 1984
beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe:
1. Der Bundesgerichtshof wäre zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites zwischen den beteiligten Amtsgerichten, d verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken angehören, an sich be rufen. Denn bei dem vorliegenden Verfahren, in dem der Vater beantragt, das Umgangsrecht mit dem Kind zu regeln, handelt es sich um eine Familiensache, für die das Familiengericht ausschließlich zuständig ist (§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GVG,
§ 1634 Abs. 2 BGB, § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Das Verfahren über die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts richtet sich in diesen Fällen gemäß § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 ZPO.
2. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt indessen voraus, daß sich die beteiligten Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Diese Voraussetzung erfüllt nur der Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 5. Juli 1984. Die Ablehnung der Übernahme des Verfahrens durch das Amtsgericht Bückeburg vom 24. Juli 1984 kann dagegen nicht als rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung angesehen werden, denn sie ist als gerichtsinterne Verfügung ergangen und den Beteiligten nicht bekannt gegeben worden? nach der vom Senat ständig angewendeten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 - FamRZ 1979, 790) kommt ein solcher Aktenvermerk als Grundlage für eine Bestimmung der Zuständigkeit nicht in Betracht.
Lohmann
Nonnenkamp