Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn am 11. Sie lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Hausgrundstücks, das zugunsten der Kreis- und Stadtsparkasse M.mit einer Grundschuld in Höhe von 85 000 DM belastet war. in Höhe von 85 000 DM für die Kreis- und Stadtsparkasse M.soll durch einen Finanzierungskredit der Kreissparkasse in L. aufnimmt, ist eine Grundschuld in Höhe von 14 000 DM für die Übernehmerin auf dem Grundbesitz ... Mit ihrer zu dem Landgericht erhobenen Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung dieses Betrages sowie auf Freistellung von der Forderung der Kreissparkasse L. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung des beanspruchten Betrages nebst Zinsen verurteilt, weil nach §§ 1192, 1143 BGB dieser Höhe die Darlehensforderung der Kreissparkasse L. März 1979 verurteilt, die Klägerin von den dinglichen Forderungen der Kreissparkasse L. Senat für Familiensachen verwiesen, weil die Klägerin gegen den Beklagten einen vertraglichen Anspruch geltend mache, der - unter anderem auch - zur Auseinandersetzung von güterrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien begründet und damit dem ehelichen Güterrecht zuzurechnen sei. Die Klägerin hat ihre gegen den Beklagten erhobenen Ansprüche einmal auf die privatschriftliche Vereinbarung der Parteien vom 2. sei und daß deshalb im Umfang ihrer Zahlung an die Kreissparkasse deren Forderung gegen den Beklagten auf sie übergegangen sei. Mit der letztgenannten Begründung macht die Klägerin gegen den Beklagten eine Darlehensforderung geltend und stützt ihren auf Zahlung gerichteten (prozessualen) Anspruch damit auf eine Grundlage, die den in § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG abschließend aufgeführten Familiensachen nicht unterfällt. Aber auch soweit sie sich zur (weiteren) Begründung ihres Zahlungsanspruchs sowie zur Rechtfertigung ihres Anspruchs auf Freistellung von den dinglichen Forderungen der Kreissparkasse L. a) Diese Vereinbarung haben die Parteien im Rahmen einer vertraglichen Auseinandersetzung ihrer Miteigentumsgemeinschaft an dem Hausgrundstück geschlossen, dessen ideelle Hälfte der Beklagte zuvor mit notariellem Vertrag vom selben Tage auf die Klägerin übertragen hatte. Ein derartiger Vertrag über die Auseinandersetzung einer Rechtsgemeinschaft an einzelnen Vermögensgegenständen hat - für sich betrachtet - nicht den Charakter einer Familiensache. Ein Anspruch, der auf der Abrede über die Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen beruht, ist ebenso güterrechtlicher Natur wie der Anspruch, den das Gesetz für diese Auseinandersetzung vorsieht und der durch die Abrede betroffen wird. c) Eine - formbedürftige - ehevertragliche Regelung nach SS 1408 Abs.1, 1410 BGB über die das Hausgrundstück betreffenden güterrechtlichen Beziehungen hat die Vereinbarung der März 1979 schon deshalb nicht zu dem Inhalt, weil ein Ehevertrag nach herrschender Auffassung nur eine allgemeine Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse, nicht aber eine konkrete Einzelregelung für die bevorstehende Liquidation des Güterstandes, hier durch die Scheidung der Ehe, enthalten kann (vgl. Es ist auch nicht erkennbar, daß in der Vereinbarung der Parteien außer der Auseinandersetzung der Rechtsgemeinschaft an dem Hausgrundstück auch eine - nach § 1378 Abs.3 Satz 2 BGB formbedürftige - Abrede über den künftigen güterrechtlichen Ausgleichsanspruch getroffen worden wäre. Wenn sich den vorliegenden Akten auch nicht entnehmen läßt, ob die Parteien das Grundstück vor oder nach der Eheschließung erworben haben, so ist doch nicht ersichtlich, daß für die Klägerin ein Zugewinnausgleichsanspruch nach SS 1363 Abs, 2, 1372, 1378 Abs. 1 BGB in Betracht kam, zu dessen Abgeltung die Parteien die Vereinbarung geschlossen hätten. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Vereinbarung der Parteien auch einen Bezug zur güterrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien aufweist. Wenn die Parteien, wie geltend gemacht, die Vereinbarung geschlossen haben, weil sie davon ausgegangen sind, daß die Klägerin keinen Unterhalt verlangt, so kann auch dies den Rechtsstreit über die erhobenen Ansprüche nicht zur Familiensache machen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVb ARZ 43/83 in dem Rechtsstreit Harry Z Straße Beklagter und Berufungskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Karin geb. itraße 4, Klägerin und Berufungsbeklagte, 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn am 11. Januar 1984 beschlossen: Zuständig für das Berufungsverfahren ist ein Senat für allgemeine Zivilsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Gründe: I. Die Parteien waren miteinander verheiratet. Sie lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Hausgrundstücks, das zugunsten der Kreis- und Stadtsparkasse M. mit einer Grundschuld in Höhe von 85 000 DM belastet war. Während des Verfahrens der Ehescheidung und zu deren Vorbereitung kam es am 2. März 1979 zu dem Abschluß eines notariell beurkundeten Vertrages, in dem der Beklagte seine Miteigentums- 3 hälfte schenkungsweise auf die Klägerin übertrug. Am selben Tage schlossen die Parteien folgende privatschriftliche Vereinbarung: "Wir, die Unterzeichneten Eheleute ... nehmen Bezug auf den Schenkungsvertrag vom 2.3.1979 ... Grundlage für die Übertragung der ideellen Hälfte an dem ... Grundstück ... ist die Tatsache, daß der Übergeber seiner Ehefrau zusichert eine Umschuldung vorzunehmen. Das Recht, eingetragen in Abt. III unter lfd. Nr. 1 des Grundbuches ... in Höhe von 85 000 DM für die Kreis- und Stadtsparkasse M. soll durch einen Finanzierungskredit der Kreissparkasse in L. abgelöst werden. Die Kreis- und Stadtsparkasse M. wird die Grundschuld an die Kreissparkasse L. nach Befriedigung abtreten. Der Übergeber wird sich gegenüber der Kreissparkasse L. allein zur Rückzahlung der Grundschuld verpflichten. Zur Sicherung eines Darlehens das der Übergeber bei der Kreissparkasse L. aufnimmt, ist eine Grundschuld in Höhe von 14 000 DM für die Übernehmerin auf dem Grundbesitz ... an rangbereitester Stelle einzutragen... Die Übernehmerin verpflichtet sich auf die Dauer von 6 Jahren monatlich DM 260,- zur Tilgung des beim Beamtenheimstättenwerk Hameln aufgenommenen Darlehen zu zahlen. Der Übergeber stellt die Übernehmerin im Innenverhältnis von jeglicher Inanspruchnahme durch das Beamtenheimstättenwerk Hameln frei insoweit Zahlungsverpflichtungen nach dem 31.12.1985 noch bestehen." In der Folgezeit nahm der Beklagte die Umschuldung vor. Die Grundschuld wurde in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von 52 000 DM auf die Kreissparkasse L. übertragen, zu deren Gunsten außerdem die Grundschuld von 14 000 DM eingetragen wurde. Der Beklagte kam seinen Verpflichtungen aus den von ihm aufgenommenen Darlehen zunächst nach, stellte seine Zahlungen aber im November 1979 ein. Zur Abwendung der darauf von der Kreissparkasse L. eingeleiteten Zwangsvollstreckung in das y 4 - Grundstück zahlte die Klägerin 11 622,70 DM nebst Zinsen an die Gläubigerin. Mit ihrer zu dem Landgericht erhobenen Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung dieses Betrages sowie auf Freistellung von der Forderung der Kreissparkasse L. in Anspruch genommen. Der Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin habe ihrerseits die Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Beamtenheimstättenwerk nur unvollständig erfüllt. Außerdem seien die getroffenen Vereinbarungen nur auf der Grundlage zustande gekommen, daß die Klägerin nicht nur selbst keinen Unterhalt verlange, sondern ihn auch von den Unterhaltsansprüchen der beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder freistelle. Im Widerspruch dazu verlange die Klägerin jedoch nunmehr Unterhalt für die Kinder. Er habe die Leistungen eingestellt, weil er nicht beides, Unterhalt und Tilgungsleistungen, aufbringen könne. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung des beanspruchten Betrages nebst Zinsen verurteilt, weil nach §§ 1192, 1143 BGB dieser Höhe die Darlehensforderung der Kreissparkasse L. auf die Klägerin übergegangen sei. Ferner hat es den Beklagten aufgrund des privatschriftlichen Vertrages vom 2. März 1979 verurteilt, die Klägerin von den dinglichen Forderungen der Kreissparkasse L. aus den Grundschulden in Höhe von 68 820,43 DM zuzüglich Zinsen und Nebenleistungen, abzüglich der von der Klägerin erbrachten Zahlungen freizustellen. Ein Zurück- 5 behaltungsrecht des Beklagten wegen Nichterfüllung der von der Klägerin übernommenen Verpflichtung hat es mangels Nachweises der behaupteten Zahlungsrückstände für unbegründet erachtet. Ebenso hat es für nicht bewiesen erachtet, daß Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 2. März 1979 die Freistellung der Beklagten von den Unterhaltsansprüchen der Kinder gewesen sei. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er die Abweisung der Klage weiterverfolgt, während die Klägerin die Zurückweisung des Rechtsmittels erstrebt. Beim Oberlandesgericht ist Streit darüber entstanden, welcher Senat für das Berufungsverfahren zuständig ist. Der nach der Geschäftsverteilung für allgemeine Zivilsachen zuständige 14. Zivilsenat hat sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an den nach der Geschäftsverteilung zuständigen 2. Senat für Familiensachen verwiesen, weil die Klägerin gegen den Beklagten einen vertraglichen Anspruch geltend mache, der - unter anderem auch - zur Auseinandersetzung von güterrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien begründet und damit dem ehelichen Güterrecht zuzurechnen sei. Der 2. Senat für Familiensachen hat sich ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Senats vorgelegt. / r 6 - II. Als für das Berufungsverfahrens zuständig ist in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 6 BGB der Senat für allgemeine Zivilsachen zu bestimmen. 1. Zutreffend sind beide Senate des Oberlandesgerichts davon ausgegangen, daß die Frage, ob ein Rechtsstreit Familiensache ist, nach der Begründung des geltend gemachten Anspruchs zu beantworten ist. Ob für die Beurteilung des Verteidigungsvorbringens familienrechtliche Fragen eine Rolle spielen, ist demgegenüber unerheblich (Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1980 - IVb ARZ 527/80 - FamRZ 1980, 988 und vom 8. Juli 1981 - IVb ARZ 532/81 - FamRZ 1981, 1047). 2. Die Klägerin hat ihre gegen den Beklagten erhobenen Ansprüche einmal auf die privatschriftliche Vereinbarung der Parteien vom 2. März 1979 gestützt. Darüber hinaus hat sie sich hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung von 11 622,70 DM - jedenfalls in der Berufungsinstanz - auch darauf berufen, daß sie Eigentümerin des belasteten Grundstücks, aber nicht persönliche Schuldnerin der Kreissparkasse L. sei und daß deshalb im Umfang ihrer Zahlung an die Kreissparkasse deren Forderung gegen den Beklagten auf sie übergegangen sei. 7 3. Mit der letztgenannten Begründung macht die Klägerin gegen den Beklagten eine Darlehensforderung geltend und stützt ihren auf Zahlung gerichteten (prozessualen) Anspruch damit auf eine Grundlage, die den in § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG abschließend aufgeführten Familiensachen nicht unterfällt. Aber auch soweit sie sich zur (weiteren) Begründung ihres Zahlungsanspruchs sowie zur Rechtfertigung ihres Anspruchs auf Freistellung von den dinglichen Forderungen der Kreissparkasse L. auf die Vereinbarung vom 2. März 1979 beruft, ist der Rechtsstreit - jedenfalls nach dem derzeitigen Sachstand - nicht als Familiensache, insbesondere nicht als Streitigkeit über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG, zu beurteilen. a) Diese Vereinbarung haben die Parteien im Rahmen einer vertraglichen Auseinandersetzung ihrer Miteigentumsgemeinschaft an dem Hausgrundstück geschlossen, dessen ideelle Hälfte der Beklagte zuvor mit notariellem Vertrag vom selben Tage auf die Klägerin übertragen hatte. Ein derartiger Vertrag über die Auseinandersetzung einer Rechtsgemeinschaft an einzelnen Vermögensgegenständen hat - für sich betrachtet - nicht den Charakter einer Familiensache. b) Allerdings können derartige Vereinbarungen, je nach den Verhältnissen, auch Regelungen güterrechtlicher Beziehungen enthalten. Die Ehegatten sind bei der Regelung ihrer güterrecht- 8 - licher Beziehungen nach § 1408 BGB nicht darauf beschränkt, lediglich einen der im Gesetz vorgesehenen Güterstände zu wählen und sich dabei der gesetzlichen Ausgestaltung des Güterstandes ira Ganzen zu unterwerfen. Vielmehr können sie durch Ehevertrag auch einzelne güterrechtliche Beziehungen besonders regeln, und zwar auch beschränkt auf einen einzelnen Vermögensgegenstand (vgl. etwa BGH Beschluß vom 28. Juni 1978 - IV ARZ 47/78 -NJW 1978, 1923, 1924 = FamRZ 1978, 771 - nur LS -). Ferner ist es möglich, daß die Parteien für eine beabsichtigte Scheidung eine Vereinbarung über die Auseinandersetzung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen schließen, die einerseits die an einzelnen Gegenständen bestehende Rechtsgemeinschaft regelt, andererseits aber auch die güterrechtlichen Rechtsbeziehungen betrifft und insoweit den gesetzlichen Auseinandersetzungsanspruch festlegt, modifiziert oder ersetzt (vgl. § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB; hierzu Urteile des BGH vom 16. Dezember 1982 - IX ZR 90/81 -FamRZ 1983, 157 und IX ZR 52/81 - FamRZ 1983, 160). Ein Anspruch, der auf der Abrede über die Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen beruht, ist ebenso güterrechtlicher Natur wie der Anspruch, den das Gesetz für diese Auseinandersetzung vorsieht und der durch die Abrede betroffen wird. Eine Streitigkeit darüber ist Familiensache. c) Eine - formbedürftige - ehevertragliche Regelung nach SS 1408 Abs. 1, 1410 BGB über die das Hausgrundstück betreffenden güterrechtlichen Beziehungen hat die Vereinbarung der 9 Parteien vom 2. März 1979 schon deshalb nicht zu dem Inhalt, weil ein Ehevertrag nach herrschender Auffassung nur eine allgemeine Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse, nicht aber eine konkrete Einzelregelung für die bevorstehende Liquidation des Güterstandes, hier durch die Scheidung der Ehe, enthalten kann (vgl. BGHZ 54, 38, 41 f.; Senatsbeschluß vom 25. Juni 1980 - IVb ARZ 505/80 - FamRZ 1980, 878, 879; offengelassen in BGH Urteil vom 16. Dezember 1982 - IX ZR 90/81 - FamRZ 1983, 157, 159 m.w.N.). Es ist auch nicht erkennbar, daß in der Vereinbarung der Parteien außer der Auseinandersetzung der Rechtsgemeinschaft an dem Hausgrundstück auch eine - nach § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB formbedürftige - Abrede über den künftigen güterrechtlichen Ausgleichsanspruch getroffen worden wäre. Vielmehr ist nach dem bisher vorliegenden Sachstand davon auszugehen, daß ein regelungsbedürftiger Zugewinnausgleich gar nicht in Frage stand. Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat in seiner Unzuständigerklärung dargelegt, die Klägerin habe im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben, das Hausgrundstück habe praktisch das gesamte Vermögen der Parteien dargestellt. Es stand im hälftigen Miteigentum beider Ehegatten. Diesem Verhältnis der Miteigentumsanteile entsprechend trafen offensichtlich auch die Grundstücksbelastungen beide Parteien gleichmäßig. Wenn sich den vorliegenden Akten auch nicht entnehmen läßt, ob die Parteien das Grundstück vor oder nach der Eheschließung / erworben haben, so ist doch nicht ersichtlich, daß für die Klägerin ein Zugewinnausgleichsanspruch nach SS 1363 Abs, 2, 1372, 1378 Abs. 1 BGB in Betracht kam, zu dessen Abgeltung die Parteien die Vereinbarung geschlossen hätten. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Vereinbarung der Parteien auch einen Bezug zur güterrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien aufweist. Wenn die Parteien, wie geltend gemacht, die Vereinbarung geschlossen haben, weil sie davon ausgegangen sind, daß die Klägerin keinen Unterhalt verlangt, so kann auch dies den Rechtsstreit über die erhobenen Ansprüche nicht zur Familiensache machen (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1978 - IV ZB 84/77 - FaraRZ 1978, 873, 874). Lohmann Blumenrohr