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BGH

Gericht: BGH

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung des hier zu regelnden negativen Kompetenzkonflikts nicht berufen. Für eine Entscheidung in einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen verschiedenen Vonnundschaftsgerichten ist jedoch eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nicht gegeben (§§ 5, 46 FGG).

Zitierte Normen: § 1666 BGB § 5 FGG
BGBnegativZeitzuständigZuständigkeitJugendamts

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb AR2 43/82	BESCHLUSS
in der Vormundschaftssache
 betreffend Petra P flHHHIV , geb. am zur Zeit Heimverbund	EHfll^fcstraße	WB
VdH|, gesetzlich vertreten durch die Mutter, Frau Anita HMHBIgeb. PflB) zur Zeit unbekannten Aufenthalts
 Pfleger: Jugendamt Fl

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 4. November 1982
beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe :
Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung des hier zu regelnden negativen Kompetenzkonflikts nicht berufen.
Der Antrag des Jugendamts, über den das - als zuständig zu bestimmende - Gericht entscheiden soll, betrifft eine Maßnahme nach § 1666 BGB sowie - unter Umständen -eine ergänzende Anordnung im Rahmen der Pflegerstellung des Jugendamts nach § 17o9 BGB. Beide danach in Betracht kommenden Entscheidungen fallen nicht in die Zuständigkeit des Familiengerichts, sondern in diejenige des Vormundschaftsgerichts. Der Streit über die örtliche Zuständigkeit besteht demgemäß auch - nur - zwischen den Amtsgerichten in Frankfurt am Main, Würzburg und Trier als Vormundschaftsgerichten. Für eine Entscheidung in einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen verschiedenen
 Vonnundschaftsgerichten ist jedoch eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nicht gegeben (§§ 5, 46 FGG).
Lohmann
 Krohn