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BGH · IVb ARZ 42/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 42/88

Der TVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 23. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen den Amtsgerichten Bonn und Oberhausen bereits im Verfahren über die Gewährung der Prozeßkostenhilfe - vor der Zustellung des Scheidungsantrags und der Rechtshängigkeit der Hauptsache - sind nicht erfüllt, § 36 Nr. 6 ZPO (vgl. April 1987 - IVb ARZ 14/87 = BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Prozeßkostenhilf everfahren 1; vom 8. Xis ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Oberhausen vom 6. Im Prozeßkosten-hilfeverfahren bedarf es hierzu jedoch nicht der förmlichen Zustellung des Antrags; vielmehr genügt die formlose Mitteilung der Antragsschrift an den Antragsgegner als Voraussetzung für eine bindende Verweisung im Prozeßkostenhilfeverfahren (vgl. Oktober 1984 - IVb ARZ 34/86 = BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Rechtshängigkeit 1; vom 16. Die aus § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO folgende Zuständigkeit betrifft allerdings nur das Prozeßkostenhilfeverfahren und nicht das Verfahren der Hauptsache, hinsichtlich derer Rechtshängigkeit noch nicht eingetreten ist (vgl. Jedoch ist für die Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag der Ehefrau darauf hinzuweisen, daß das berufene Gericht diesen Antrag infolge der Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht (wieder) mit der Begründung fehlender örtlicher Zuständigkeit zurückweisen kann. 3. Nach dem gegenwärtigen Sachstand dürfte das Amtsgericht Bonn im übrigen gemäß § 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch für das Scheidungsverfahren zuständig sein.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
ZuständigkeitARZProzeßkostenhilfeverfahrenRechtshängigkeitAmtsgerichtZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
36
IVb ARZ 42/88
BESCHLUSS
in der Familiensache
2

Der TVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
 am 23. November 1988
beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts
 wi rd abge.1 ehnt.
Gründe:
1.	Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen den Amtsgerichten Bonn und Oberhausen bereits im Verfahren über die Gewährung der Prozeßkostenhilfe - vor der Zustellung des Scheidungsantrags und der Rechtshängigkeit der Hauptsache - sind nicht erfüllt, § 36 Nr. 6 ZPO (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 8. April 1987 - IVb ARZ 14/87 = BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Prozeßkostenhilf everfahren 1; vom 8. Juli 1987 - IVb ARZ 28/87 = BGHR aaO Unzuständigerklärung, rechtskräftige 2).
Die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt, auch für das Prozeßkostenhilfeverfahren, voraus, daß sich die an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichte jeweils "rechtskräftig" für unzuständig erklärt haben. Das ist hier nicht der Fall.
WIV
3
Das Amtsgericht Bonn hat den Parteien keine Mitteilung davon gemacht, daß es die Akten - unter Verneinung seiner Zuständigkeit - gemäß § 36 ZPO an den Bundesgerichtshof vorgelegt hat. Seine Verfügung ist damit gerichtsintern geblieben und stellt aus diesem Grund keine "rechtskräftige” Unzuständigerklärung im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO dar.
2.	Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß das Amtsgericht Bonn für das Prozeßkostenhilfeverfahren zuständig sein dürfte. Xis ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Oberhausen vom 6. Oktober 1988 gebunden. Zwar setzt der Erlaß eines Verweisungsbe-schlusses im Sinne von § 281 ZPO - ebenso wie die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO - grundsätzlich den Eintritt der Rechtshängigkeit voraus. Im Prozeßkosten-hilfeverfahren bedarf es hierzu jedoch nicht der förmlichen Zustellung des Antrags; vielmehr genügt die formlose Mitteilung der Antragsschrift an den Antragsgegner als Voraussetzung für eine bindende Verweisung im Prozeßkostenhilfeverfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 1984 - IVb ARZ 34/86 = BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Rechtshängigkeit 1; vom 16. Dezember 1987 - IVb ARZ 44/87). Gründe, die die Bindung ausnahmsweise entfallen lassen könnten (vgl. BGHZ 71, 69, 72), liegen nicht vor. Das Amtsgericht Oberhausen hat den Parteien vor der Verweisung rechtliches Gehör gewährt.
Die aus § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO folgende Zuständigkeit betrifft allerdings nur das Prozeßkostenhilfeverfahren und nicht das Verfahren der Hauptsache, hinsichtlich derer Rechtshängigkeit noch nicht eingetreten ist (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Februar 1987 - IVb ARZ 54/86 = BGHR ZPO S 36
Nr. 6 Unzuständigerklärung 1). Jedoch ist für die Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag der Ehefrau darauf hinzuweisen, daß das berufene Gericht diesen Antrag infolge der Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht (wieder) mit der Begründung fehlender örtlicher Zuständigkeit zurückweisen kann.
3.	Nach dem gegenwärtigen Sachstand dürfte das Amtsgericht Bonn im übrigen gemäß § 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch für das Scheidungsverfahren zuständig sein. Insoweit liegt es nahe, unter den bestehenden Umständen dep Ort der inzwischen mehrjährigen Inhaftierung des Ehemannes als gewöhnlichen Aufenthalt i. S. von § 606 Abs. 2 ZPO anzusehen (vgl. Staudinger/Schlosser ZPO 20. Aufl. § 606 Rdn. 11; Zöller/ Philippi ZPO 15. Aufl. § 606 Rdn. 5 und 6; zu § 181 ZPO: BGH Urteil vom 24. November 1977 - III ZR 1/76 = NJW 1978/ 1858; BVerwG DVBl 1984, 90; BFH BB 1988, 55; allgemein: BGB-RGRK/ Krüger- Nieland 12. Aufl. § 7 Rdn. 14 und 15).
Lohmann
 Krohn