Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 4. Das Amtsgericht Erding ist an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Wesel vom 5. März 1986 ist nicht zu entnehmen, daß stattdessen eine beglaubigte Abschrift zugestellt worden ist, wie es für die Erhebung der Klage erforderlich gewesen wäre (SS 253 Abs.1, 170 Abs. 1 ZPO). April 1986, mit dem die Klägerin das beabsichtigte Klagbegehren erweitert hat, ist dem Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 10. Klarstellend weist der Senat darauf hin, daß die Bestimmung nur die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Prozeßkostenhilfe betrifft, nicht aber die Hauptsache, hinsichtlich derer Rechtshängigkeit noch nicht eingetreten ist (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF TVh ARZ 42/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 2 w Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 4. November 1987 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Erding. Gründe: Das Amtsgericht Erding ist an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Wesel vom 5. August 1987 gebunden (entsprechende Anwendung des § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Verweisungsbeschluß ist nicht willkürlich, sondern dürfte der Rechtslage entsprechen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, daß bisher eine Klage rechtshängig ist. Der Richter am Amtsgericht Wesel hat am 10. März 1986 nur verfügt, dem Beklagten zur Stellungnahme im Prozeßkostenhilfeverfahren eine einfache Durchschrift der am 6. März 1986 eingegangenen Klagschrift zuzustellen. Der Zustellungsurkunde vom 14. März 1986 ist nicht zu entnehmen, daß stattdessen eine beglaubigte Abschrift zugestellt worden ist, wie es für die Erhebung der Klage erforderlich gewesen wäre (SS 253 Abs. 1, 170 Abs. 1 ZPO). Der Schriftsatz vom 4. April 1986, mit dem die Klägerin das beabsichtigte Klagbegehren erweitert hat, ist dem Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 10. April 1986 - wie vom Richter WIV verfügt - nur in einfacher Abschrift zugestellt worden. Mit ihrem Antrag vom 20. Juli 1987 hat die Klägerin daher lediglich ein neues Verfahren zur Erlangung von Prozeßkostenhilfe eingeleitet. Klarstellend weist der Senat darauf hin, daß die Bestimmung nur die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Prozeßkostenhilfe betrifft, nicht aber die Hauptsache, hinsichtlich derer Rechtshängigkeit noch nicht eingetreten ist (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Februar 1987 - IVb ARZ 54/86 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigerklärung 1 m.w.N. = FamRZ 1987, 924). Lohmann Nonnenkamp