Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenröhr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Gegen die Antragsgegnerin ist durch Beschluß des Amtsgerichts Duisburg das Verfahren auf Entmündigung wegen Trunksucht eingeleitet. Das Amtsgericht Günzburg hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur "Entscheidung nach § 650 Abs.3 ZPO" vorgelegt. Auch eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach dem für dieses Verfahren geltenden § 36 Ziff.6 ZPO kommt nicht in Betracht. Das Amtsgericht Duisburg hält sich nicht für unzuständig, sondern hat die Voraussetzungen einer Überweisung nach § 650 Abs. 1 ZPO angenommen. Das Amtsgericht Günzburg ist auch nicht durch den auf § 650 ZPO gestützten Beschluß des Amtsgerichts Duisburg
BUNDESGERICHTSHOF 35~ IVb ARZ 42/86 BESCHLUSS in dem Entmündigungsverfahren 2 J7 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenröhr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. November 1986 beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe I. Gegen die Antragsgegnerin ist durch Beschluß des Amtsgerichts Duisburg das Verfahren auf Entmündigung wegen Trunksucht eingeleitet. Im Verlaufe des Verfahrens erklärte die Antragsgegnerin, daß sie bei ihrer Tochter in A. (Amtsgerichtsbezirk Günzburg, Bayern) bleiben werde, bis sie einen Platz in einem Altenheim bekomme. Das Amtsgericht Duisburg hat danach die Antragsgegnerin unter Zuziehung eines Sachverständigen durch das ersuchte Amtsgericht Günzburg vernehmen lassen. Das Vormundschaftsgericht hat anschließend für sie einen vorläufigen Vormund bestellt. Sodann hat das Amtsgericht Duisburg die Verhandlung und Entscheidung dem Amtsgericht Günzburg "gemäß § 650 ZPO" überwiesen. Das Amtsgericht Günzburg hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur "Entscheidung nach § 650 Abs. 3 ZPO" vorgelegt. 3 II. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts sind nicht gegeben. In einem Verfahren, das eine Entmündigung wegen Trunksucht betrifft, kann nicht nach § 650 Abs. 3 ZPO entschieden werden, weil diese Bestimmung - wie sich aus § 680 Abs. 3 ZPO ergibt - nicht anwendbar ist (Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 - IVb ARZ 38/83 - FamRZ 1984, 37). Auch eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach dem für dieses Verfahren geltenden § 36 Ziff. 6 ZPO kommt nicht in Betracht. Es fehlt an der Voraussetzung, daß sich die verschiedenen Gerichte, von denen eines zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Das Amtsgericht Duisburg hält sich nicht für unzuständig, sondern hat die Voraussetzungen einer Überweisung nach § 650 Abs. 1 ZPO angenommen. Demgemäß hat auch das Amtsgericht Günzburg in seinem die Übernahme ablehnenden Beschluß zur Zuständigkeit nichts ausgeführt. III. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß das Amtsgericht Duisburg zur Entscheidung berufen sein dürfte. Die Zuständigkeit dieses Gerichtes war bei Einleitung des Verfahrens gemäß §§ 680 Abs. 3, 648 Abs. 1, 13 ZPO gegeben. Durch später eingetretene Umstände ist diese Zuständigkeit nicht mehr berührt worden (§ 261 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO). Das Amtsgericht Günzburg ist auch nicht durch den auf § 650 ZPO gestützten Beschluß des Amtsgerichts Duisburg 4 3Z3 zuständig geworden, denn eine solche Überweisung bindet nicht. Außerdem entfiele eine Bindungswirkung auch schon deshalb, weil den Beteiligten zur Frage der Zuständigkeit kein rechtliches Gehör gewährt worden ist (vgl. BGHZ 71, 69, 72). Blumenrohr Nonnenkamp