in der Familiensache betreffend den persönlichen Umgang der Mutter mit den Kindern Peter P Nicole P Petra P Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 16. Zwar kommt die Lösung eines Zuständigkeitskonflikts zwischen einem Vormundschaftsgericht und einem Familiengericht in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO in Betracht (BGHZ 78, 108). Die beantragte Regelung des persönlichen Umgangs der nichtsorgeberechtigten Mutter mit den Kindern Peter, Nicole rm- - A2j> ^ 0 Dem steht nicht entgegen, daß der Mutter das Personensorgerecht durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts nach § 1666 BGB entzogen worden ist (vgl. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich gemäß § 621 Abs. 2 Satz 2 ZPO, Da minderjährige Kinder grundsätzlich einen von den Eltern abgeleiteten Wohnsitz haben (§11 Satz 1 BGB), hier aber keinem Eltemteil mehr das Personensorgerecht zusteht, kommt es darauf an, welchen Wohnsitz die Kinder im Zeitpunkt der Sorgerechtsentziehung hatten und ob der Sorgerechtspfleger seither eine Änderung herbeigeführt hat (§11 Satz 2 u.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ARZ 42/83 BESCHLUSS in der Familiensache betreffend den persönlichen Umgang der Mutter mit den Kindern Peter P Nicole P Petra P geboren am geboren am geboren am » und Verfahrensbeteiligte: 1. Mutter; Erika Z JHHHHV geb. MZp^BPstraße®, - Verfahrensbevollmächtigters 2. Sorgerechtspfleger: KreisJugendamt S1 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 16. September 1983 beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe : I. Zwar kommt die Lösung eines Zuständigkeitskonflikts zwischen einem Vormundschaftsgericht und einem Familiengericht in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO in Betracht (BGHZ 78, 108). Im vorliegenden Fall scheidet aber eine Zuständigkeitsbestimmung nach dieser Vorschrift schon deswegen aus, weil das Vormundschaftsgericht sich nicht rechtskräftig für unzuständig erklärt hat. Denn das Amtsgericht Frankfurt hat, von einer Vormundschaftssache ausgehend, seine eigene Zuständigkeit nicht geleugnet, sondern lediglich aus wichtigen Gründen (§ 46 FGG) ein anderes Gericht um Übernahme der Sache ersucht. II. Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen: Die beantragte Regelung des persönlichen Umgangs der nichtsorgeberechtigten Mutter mit den Kindern Peter, Nicole rm- - A2j> ^ 0 und Petra PflBBist Familiensache gern. § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GVG. Dem steht nicht entgegen, daß der Mutter das Personensorgerecht durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts nach § 1666 BGB entzogen worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 1981 - IVb ZB 698/80 - FamRZ 1981, 659 und vom 16. September 1983 - IVb ZB 75/83 - zur Veröffentlichung bestimmt) . Da eine Familiensache vorliegt, ist ein Familiengericht zur Entscheidung berufen, § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich gemäß § 621 Abs. 2 Satz 2 ZPO, §§ 36 Abs. 1f 43 Abs. 1 FGG nach dem Wohnsitz der Kinder im Zeitpunkt der Befassung des Amtsgerichts Frankfurt mit dem Antrag der Mutter (vgl. Soergel/Lange BGB 11. Aufl. § 1634 Rdn. 33). Die danach maßgebende Wohnsitzfrage ist aufgrund der bisherigen Ermittlungen noch nicht hinreichend geklärt. Da minderjährige Kinder grundsätzlich einen von den Eltern abgeleiteten Wohnsitz haben (§11 Satz 1 BGB), hier aber keinem Eltemteil mehr das Personensorgerecht zusteht, kommt es darauf an, welchen Wohnsitz die Kinder im Zeitpunkt der Sorgerechtsentziehung hatten und ob der Sorgerechtspfleger seither eine Änderung herbeigeführt hat (§11 Satz 2 u. 3 i.V. mit § 8 Abs. 1 BGB; vgl. dazu Soergel/Fahse aaO § 11 Rdn. 9 m.w.N.). Lohmann Zysk