Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 3. Daß die Verweisung verfahrenswidrig ohne Antrag beschlossen worden ist, läßt die Bindungswirkung nicht entfallen, well auch auf Verfahrensmängeln beruhende und deshalb rechtsfehlerhafte Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich wirksam sind. BGHZ 71, 69, 72 f.; neuestens BVerfG NJW 1982, 2367) sowie dann, wenn der Beschluß Jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt, sich mithin als willkürlich erweist oder schlechterdings nicht mehr als eine im Rahmen von § 281 BGB erlassene Entscheidung angesehen werden kann. Davon kann Jedoch bei einer Verweisung ohne Antrag Jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn diese Entscheidung, wie hier, nicht zugleich den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IYb ARZ 42/82 BESCHLUSS in der Familiensache der Hausfrau Felicity von geb. Wel Place, c/o Mr. A Park , JflBHHIHV/ Süd-Afrika, Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin in gegen den Flugzeugelektroniker Edgar von W Antragsgegner, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte 39 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 3. November 1982 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Hamburg. Gründe : Das Amtsgericht Hamburg ist an den - nach Eintritt der Rechtshängigkeit und Anhörung beider Parteien ergangenen - Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Düsseldorf gebunden, § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Daß die Verweisung verfahrenswidrig ohne Antrag beschlossen worden ist, läßt die Bindungswirkung nicht entfallen, well auch auf Verfahrensmängeln beruhende und deshalb rechtsfehlerhafte Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich wirksam sind. Ausnahmen gelten nur bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BGHZ 71, 69, 72 f.; neuestens BVerfG NJW 1982, 2367) sowie dann, wenn der Beschluß Jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt, sich mithin als willkürlich erweist oder schlechterdings nicht mehr als eine im Rahmen von § 281 BGB erlassene Entscheidung angesehen werden kann. Davon kann Jedoch bei einer Verweisung ohne Antrag Jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn diese Entscheidung, wie hier, nicht zugleich den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BGHZ 1, 341, 342; BGH NJW 1964, 1416, 1418; vgl. auch BGH NJW 1959, 436, 437). Lohmann Blumenröhr