* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IYb ARZ 42/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IYb ARZ 42/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 3. Daß die Verweisung verfahrenswidrig ohne Antrag beschlossen worden ist, läßt die Bindungswirkung nicht entfallen, well auch auf Verfahrensmängeln beruhende und deshalb rechtsfehlerhafte Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich wirksam sind. BGHZ 71, 69, 72 f.; neuestens BVerfG NJW 1982, 2367) sowie dann, wenn der Beschluß Jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt, sich mithin als willkürlich erweist oder schlechterdings nicht mehr als eine im Rahmen von § 281 BGB erlassene Entscheidung angesehen werden kann. Davon kann Jedoch bei einer Verweisung ohne Antrag Jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn diese Entscheidung, wie hier, nicht zugleich den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt (vgl.

Zitierte Normen: § 281 ZPO § 281 BGB
VerfahrensbevollmächtigteAmtsgerichtParteiAnspruchVerweisungNJWBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IYb ARZ 42/82 BESCHLUSS
in der Familiensache
 der Hausfrau Felicity von	geb.	Wel
 Place, c/o Mr.	A
Park , JflBHHIHV/ Süd-Afrika,
 Antragstellerin
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
 in
gegen
 den Flugzeugelektroniker Edgar von W
Antragsgegner,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 
39
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 3. November 1982 beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Hamburg.
Gründe :
Das Amtsgericht Hamburg ist an den - nach Eintritt der Rechtshängigkeit und Anhörung beider Parteien ergangenen - Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Düsseldorf gebunden, § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Daß die Verweisung verfahrenswidrig ohne Antrag beschlossen worden ist, läßt die Bindungswirkung nicht entfallen, well auch auf Verfahrensmängeln beruhende und deshalb rechtsfehlerhafte Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich wirksam sind. Ausnahmen gelten nur bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BGHZ 71, 69, 72 f.; neuestens BVerfG NJW 1982, 2367) sowie dann, wenn der Beschluß Jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt, sich mithin als willkürlich erweist oder schlechterdings nicht mehr als eine im Rahmen von § 281 BGB erlassene Entscheidung angesehen werden kann. Davon kann Jedoch bei einer Verweisung ohne Antrag Jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn diese Entscheidung, wie hier, nicht zugleich
 den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BGHZ 1, 341, 342; BGH NJW 1964, 1416, 1418; vgl. auch BGH NJW 1959, 436, 437).
Lohmann
 Blumenröhr